Fortbildungspflicht aktuell

"Die Vertragszahnärzte, die ermächtigten sowie die angestellten Zahnärzte sind verpflichtet, sich in dem Umfang fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu ihrer Berufsausübung in der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist", so z.B. äußert sich die KZVB.
Mit Beschluss des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vom 13.02.2004 wurde der angemessene Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen und abzuleistenden Fortbildung für Vertragszahnärzte mit 125 Punkten festgesetzt.
Erstmals zum 01.07.2009 müssen die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen, ob jeder bereits über fünf Jahre tätige Vertragszahnarzt, ermächtigte oder angestellte Zahnarzt mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen kann.

Der Fortbildungsnachweis ist in Form des Erfassungsbogens, auf dem die im Fünfjahreszeitraum erbrachten Fortbildungsmaßnahmen unter Angabe der Themen, Referenten, Daten und Punktezahlen aufgelistet sind, zu führen. Für das Selbststudium durch Fachliteratur werden – ohne gesonderten Nachweis – 10 Fortbildungspunkte pro Jahr anerkannt. Für Fortbildungseminare gilt im Allgemeinen eine Vergabe von 8 Punkten pro Seminartag. Diese 8 Punkte kann man auch erhalten, wenn man z.B. eine Videofortbildung erwirbt (das spart die Zeit für die Präsenzfortbildung), eine Leistungskontrolle ist vorgeschrieben.

Wem noch Punkte fehlen – der kann sich z.B. unter www.dentalkolleg.de informieren, wie er/sie noch rasch an die benötigten Punkte kommen kann. Handeln Sie rasch, bevor es zu spät ist!

Erst wenn der Vertragszahnarzt die erforderlichen 125 Punkte nachweist, kann der Erfassungsbogen bei seiner zuständigen Bezirksstelle eingereicht werden.  Alle seit 01.01.2004 erstellten Zertifikate, die den Leitsätzen und der Punktebewertung der BZÄK, KZBV und DGZMK entsprechen, werden anerkannt. Es ist  darauf zu achten, dass die Zertifikate der Fortbildungsinstitute die entsprechenden Punktezahlen aufweisen. Original-Zertifikate bzw. Teilnahmebescheinigungen sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes mindestens ein Jahr aufzubewahren, um bei einer eventuellen stichprobenartigen Überprüfung vorgelegt werden zu können.

Erbringt ein Zahnarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KZV gesetzlich verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent zu kürzen. Fehlende Nachweise können innerhalb von zwei Jahren nachgereicht werden, die Honorarkürzung bleibt bis zum Ende des Quartals der Vorlage bestehen.

Bei Überschreiten der Zweijahresfrist soll die KZVB unverzüglich die Entziehung der Zulassung beantragen.

Honorarkürzungen sind personenbezogen. Soweit bei Berufsausübungsgemeinschaften nur einer der beteiligten Vertragszahnärzte seinen Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen kann, ist grundsätzlich das Gesamthonorar der BAG durch die Zahl der beteiligten Vertragszahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Zahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, entsprechend zu kürzen. Bei angestellten Zahnärzten ist entsprechend zu verfahren.

Einzelheiten dazu können z.B. bei der KZV Bayern erfragt werden  e-mail s.berger@kzvb.de
Angaben zu Zertifikaten der Bayerischen Landeszahnärztekammer oder der eazf GmbH, die keine Punkte ausweisen, finden Sie unter www.kzvb.de / Zahnarztpraxis / Fortbildung – Berufspolitische Bildung.

Da es sich um bundesrechtliche Reglungen handelt sind alle örtlichen Kammern verpflichtet die Regelzngen anzuwenden – da gibt es praktisch keine Unterschiede.

gh

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