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Praxis

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#DGZMK-Logo#Die DGZMK hat auf ihrer Homepage (www.dgzmk.de) eine neue S1-Leitlinie „Dentale Volumentomografie (DVT)“ veröffentlicht. Das 14seitige Dokument steht als pdf-Datei zum Download zur Verfügung. Diese Leitlinie bildet den Wissensstand bzgl. Technik, Anwendung, Dosis und des rechtlichen Umfeldes der DVT ab. Sie dient der Definition von prinzipiellen Rahmenbedingungen der Anwendung der DVT innerhalb der Zahnheilkunde in Deutschland und soll hierfür Handlungsempfehlungen etablieren. Die DVT habe ihre Position im diagnostischen Arsenal für elektive zahnmedizinische Fragestellungen bei der Hartgewebsdiagnostik gegenüber der herkömmlichen CT zunehmend gefestigt und weise gegenüber dem CT eine geringere Strahlenexposition aus, stellt die Leitlinie in ihrer Zusammenfassung fest.

Im Oktober 2009 erhalten Fortbildungseinrichtungen und Berufsschulen in ganz Deutschland folgende Materialien zum Thema „Speichel & Mundgesundheit“, die speziell auf diese Zielgruppen abgestimmt sind: Unterrichtsfolien in Form einer PowerPoint-Präsentation für Lehrer und Referenten sowie ein Skript zur Prüfungsvorbereitung mit Glossar und Übungsaufgaben für die Schüler/innen und Fortzubildenden.

Renommiertes Herausgebergremium aus Wissenschaft und Praxis
Als Vorbild zur lernfreundlichen und fachgerechten Aufbereitung der Thematik diente StuDent, ein ebenfalls von Wrigley Oral Healthcare Programs initiiertes Lehr- und Lernprogramm für Studenten der Zahnmedizin, das sich mittlerweile in jeder zweiten zahnmedizinischen Fakultät in Deutschland als fester Bestandteil des Lehrplans etabliert hat. Für SalivaDent konnte Wrigley Oral Healthcare Programs die Mitwirkung zahlreicher Prophylaxe-Experten aus Theorie und Praxis gewinnen. Autorin ist Annette Schmidt (München), Ökotrophologin, Gymnasiallehrerin und seit über 20 Jahren in der Ausbildung des zahnärztlichen Fachpersonals in Deutschland, Österreich und der Schweiz tätig. Als Co-Autor unterstützte Dr. Herbert Michel, Zahnarzt aus Würzburg, SalivaDent mit wertvollen Anregungen. Zum Herausgebergremium zählen renommierte Institutionen: die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Bundesverband der Lehrerin-nen und Lehrer an beruflichen Schulen e. V. (BLBS), die Europäische Akademie für zahnärztliche Fort- und Weiterbildung der BLZK GmbH (eazf), die Landeszahnärztekammer Hessen (LZKH), die Zahnärztekammer Nordrhein (ZAEK NR) – sowie Dr. Elfi und Dr. Lutz Laurisch, Zahnärzte, Korschenbroich, und Prof. Dr. Adrian Lussi, Direktor der Klinik für Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin der Universität Bern, Schweiz.

Zur Einführung von SalivaDent betont Co-Autor Dr. Michel die Bedeutung des Speichels für die Mund- und Allgemeingesundheit: „Speichel, Schleimhäute, Zähne und Mikroorganismen sind in der Mundhöhle in einem biologischen System eng miteinander vernetzt. Veränderungen einer dieser Komponenten können für die orale und systemische Gesundheit gravierende Auswirkungen haben. Die Kenntnis dieser Zusammenhänge sollte obligatorisch zum Wissensrepertoire des zahnärztlichen Fachpersonals gehören, denn nur so können wir als Praxisteam unseren Patienten eine moderne präventionsorientierte Beratung und Behandlung anbieten.“

Auch Jutta Reitmeier, Leiterin von Wrigley Oral Healthcare Programs Germany, ist davon überzeugt, dass SalivaDent die Präventionsorientierung in der Ausbildung und die Kompetenz des Praxispersonals stärken wird: „Wir haben dieses Programm speziell für das Fachpersonal konzipiert, denn in der täglichen Praxis ist es vor allem die Helferin, die den Patienten das Thema Prophylaxe näher bringt. Da es eine derart fundierte Hilfestellung bislang noch nicht gab, haben wir gerne die Initiative ergriffen. Wir hoffen, dass SalivaDent möglichst breit genutzt wird und sowohl bei Lehrern und Referenten als auch bei Schülern und Fortzubildenden regen Anklang findet.“

SalivaDent (1 Ordner mit Unterrichtsfolien und Skript) kann gegen eine Schutzgebühr von 25,– Euro inkl. MwSt. zzgl. Versand bestellt werden unter Fax: 089/66 510-457.
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KZV-Factoring ist weiterhin zulässig – Zahnärzte können ihre KZV-Forderungen an private Abrechnungsstellen abtreten

Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus Dezember 2008* zur Reichweite des Schutzes und Weitergabe von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung an private Abrechnungsstellen sind viele Zahnärzte verunsichert. Das Urteil wurde von einigen Medien so verstanden, dass die Abtretung von Honoraransprüchen gegen die KZV unzulässig sei. Die EOS Health AG hat die Entscheidung rechtlich prüfen lassen: Unter Berücksichtigung aller datenschutzrechtlichen Aspekte ist das KZV-Factoring weiterhin legal.

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Warum QM wichtig ist

der konkrete Fall

 

Im Rahmen eines Beistandsfalls (ein Mitglied von Securdent hat sich um Beistand an den Autor gewandt) hat sich folgender Sachverhalt dargestellt:

Ein Kollege (Einzelpraxis) hat zu Beginn seiner Tätigkeit keine eigene Abrechnungskraft beschäftigt, sondern die Ehefrau hat die entsprechenden Positionen erarbeitet. Dabei wurden anfangs Positionen vergessen, die im Folgequartal nachgetragen wurden. Prinzipiell erlauben die Richtlinien des BEMA es, Leistungen nachzutragen, dies steht außer Zweifel. Nur, da kann man Probleme anderer Art bekommen, wie der Fall zeigt.

Als die Umsätze es erlaubten hierfür eine Fachkraft einzusetzen, wurden Leistungen zwar zeitnah erfasst, jedoch hat die als „Sitzenkraft“ sich darstellende Abrechnungshelferin wohl etliche abrechenbare Leistungen einfach unter den Tisch fallen lassen – ein nicht unerhablicher wirtschaftlicher Schaden. Allerdings wurden etliche Leistungen, die nicht abgerechnet worden waren, nachberechnet – und dies war der Stein des Anstosses. Aktuell hat die Ehefrau, nach gründlicher Einarbeitung in die Thematik, wieder die Abrechnung übernommen, um weiteren Schaden abzuwenden. Und: alle Daten werden spätestens am Abend vollständig erfasst.

Nun flatterte dem lieben Kollegen ein Prüfbescheid ins Haus: er sei zufällig für eine Prüfung ausgewählt worden, eine Abrechnungsauffälligkeit wurde erst mal nicht als Begründung angegeben.

Der Kollege hat brav die verlangten Unterlagen an die Prüfstelle eingereicht. Dann wurde er zu einem „Beratungsgespräch“ geladen. Auf Anraten des Autors folgte der Kollege der Einladung, hatte jedoch den dringenden Rat mitgenommen, keine Aussagen zu machen, sondern eine schriftliche Stellungnahme anzukündigen.

Dies ist ein Grundrecht in diesem Land, keine spontanen Aussagen zu machen, dies darf keinesfalls zum Nachteil eines Beschuldigten gereichen.

Der Prüfungsausschuss reagierte sehr ungehalten darauf (Rechtsstaatlichkeit hat sich anscheinend in der Kassenbürokratie noch nicht so wirklich durchgesetzt). Wesentlich ist jedoch, dass der Prüfungsausschuss dem Kollegen vorgeworfen hat, durch die nachträgliche Abrechnung von Leistungen im Folgequartal die Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgehebelt zu haben. Denn, durch Ansatz von Leistungen im Folgequartal sei die Berechnung so ausgefallen, als habe es zwei Fälle statt einem gegeben (unerlaubte Falltrennung), und man hat das in Richtung Abrechnungsbetrug gerückt.

Die schriftliche Stellungnahme haben wir dann so abgefasst, dass sich der Kollege für die nachträgliche Abrechnung von Leistungen entschuldigt hat, dies mit der besonderen Personalsituation begründete, weiterhin anführte, dass die Personalsituation sich nunmehr geändert habe und solch gehäuften Fälle von Nachabrechnungen sicher nunmehr nicht mehr auftreten würden.

Das hat die Prüfungsstelle nicht wirklich zufriedengestellt. Man hat nun weitere Unterlagen angefordert, speziell wollte man Karteikarten bzw. schriftliche Aufzeichnungen sehen, wohl um einen Betrug nachweisen zu können.

Nun arbeitet die Praxis jedoch karteikartenlos, alle Daten lagen ausschließlich digital vor. Dies wurde so der Prüfungsstelle mitgeteilt.

Daraufhin wollte diese eine schriftliche (!) Bestätigung, dass keine Karteikarten geführt würden (dies ist durchaus zulässig, die papierlose Praxis ist längst Realität).

Auch dies hat die Prüfungsstelle nicht beruhigen können. Man forderte nun in einem Schriftsatz, der Kollege möge ganz genau angeben, wie er die Leistungserfassung organisiert und durchführt. Offensichtlich versucht man, immer noch etwas zu finden, was man dem Kollegen anhängen könnte.

Die letzte Stellungnahme wurdc wieder mit Assistenz des Autors abgefasst. Hierin wird angeführt, dass die RKI-Richtlinien (die ja für jede Praxis obligat sind) eine Aufzeichnung per Karteikarte aus Infektionsschutzgründen gar nicht möglich mache, und auch eine unmittelbare Eingabe in die EDV am Arbeitsplatz wohl mit Infektionskontrolle unvereinbar sei. Die Leistungen und medizinischen Daten (Befunde, Diagnosen, usw.) würden handschriftlich notiert, in die EDV übertragen und anschließend die kontaminierten Zettel entsorgt, wie dies im Infektionsschutzprotokoll der Praxis festgelegt sei. Dabei erfolge die Übertragung zeitnah, entweder unmittelbar oder spätestens am Ende des Arbeitstages.

Eigentlich sollte nun Klarheit geschaffen worden sein: es gibt keine „belastenden“ Schriftstücke.

 

Fakt ist, dass es durchaus üblich ist, während der Behandlung Notizen zu machen und dann später die korrekten Daten einzutragen bzw, die Erfassung der Abrechnungsdaten zu betreiben – direkt am Arbeitsplatz ist das kaum wirklich realistisch, da würde die Therapie darunter leiden. Es ist auch kaum vorstellbar, dass die Abrechnungsspezialistin direkt am Arbeitsplatz im Behandlungszimmer tätig wird – die macht ihren Job immer zentral.

 

Der konkrete Fall zeigt, dass die Bürokratie versucht, den Handlungsspielraum der Zahnärzte immer weiter einzuengen. Und hier sollte energisch Gegenwehr geleistet werden. Es kann nicht angehen, dass eine spezifische Berufsgruppe – die Zahnärzte – ihrer demokratischen Recht, die durch die Verfassung geschützt sind, beraubt werden!

 

Die Schikanen werden jedoch irgendwann jeden mürbe machen – wie also sollte man sich davor schützen?

 

Hier kann ein entsprechend aufgebautes QM-System helfen. Wenn der oben angeführte Fall des Kollegen mit QM-Protokollen dargelegt werden könnte, wäre die Sache rasch vom Tisch. Wenn in der Arbeitsanweisung bzw. der Prozessbeschreibung eindeutig festgelegt ist, wie die Leistungserfassung geregelt ist, kann man viel überzeugender nachweisen, dass alles seine Ordnung hat. Und intern hilft das auch weiter: wenn definitiv täglich alle Abrechnungsdaten erfasst werden, kommt es kaum noch zu quartalsüberschreitenden nachträglichen Abrechnungen, und es wird auch sicherlich weniger vergessen. Denn, man kann schätzen, das etwa bis zu 20 Prozent der möglichen Abrechnungspositionen in der Hektik des Arbeitstages untergehen – das käme den Kassen ja gerade Recht…

mehr unter www.secirdent.de, www.hj-praxismanager.de




Richtlinen-konforme PAR-Therapie

oder wie Sie sich vor Regressen schützen können

 

1. Einleitung

Innerhalb der GKV werden inzwischen sehr viele PAR-Therapien erbracht und abgerechnet, das letzte KZBV-Jahrbuch gibt 650.000 PAR-Therapien an, die abgerechnet wurden. Diese Zahl bedeutet jedoch keinesfalls, dass in allen Fällen auch tatsächlich das Honorar bei der abrechnenden Praxis verblieben ist. Die Erfahrung zeigt, dass in zunehmendem Maße Prüfungen durchgeführt werden – nicht nur die „Wirtschaftlichkeit“ wird geprüft, auch die „Richtlinienkonforme“ Erbringung von Leistungen. Hierbei unterscheiden wir auch noch zwischen Stichprobenprüfung und Prüfung wegen Auffälligkeiten.

Letzteres wird insbesondere ermöglicht durch die vorgeschriebene Weitergabe der praxisbezogenen Abrechnungsdaten an die Kassen – die EDV macht´s möglich. Im SGB V wurde festgelegt, dass die Abrechnugsdaten computerlesbar und Arzt-bezogen von der KZV zusammengestellt und an die Kassen weitergegeben werden müssen.

Nun ist es ein Leichtes, bestimmte Auffälligkeiten mittels Prüfprogrammen zuzuordnen und automatisch diese abrechenden Zahnärzte zu erfassen, mit dem Ergebnis, dass ein Prüfantrag gestellt wird. Mit der Prüfung wird dann die neu eingerichtete Prüfstelle an jeder KZV betraut, deren Mitarbeiter anders als früher nicht mehr ehrenamtlich, sondern fest angestellt sind.

Daraus kann man mehrere Schlüsse ziehen:

- die Regierung misstraut den Zahnärzten in erheblichem Masse

und

- die Angelegenheit ist lohnend, sonst wäre Niemand auf die Idee gekommen, die Prüfstellen mit Festangestellten zu besetzen.

Die bei der Prüfung erwirtschafteten Gelder gehen, anders als gerne angenommen, nicht mehr in den Honorartopf, der via KZV verteilt wird, sondern unmittelbar in die Kassen der GKV. Damit sind diese sehr motiviert, Prüfungen erfolgreich durchzuziehen, und es wurden zahlreiche Instrumente (z.B. spezielle Programme, besonders geschulte Mitarbeiter usw.) geschaffen, die für einen stetigen Geldfluss sorgen.

Ein Zahnarzt, der in die Prüfung genommen wird, muss sich also nicht als „schwarzes Schaf“ vorkommen, sondern eher als Opfer einer überbordenden Bürokratie, die alles daran setzt, die „Leistungserbringer“ anzuzocken. Der rüde Ton, den die Bediensteten der Prüfstellen gegenüber den geprüften Zahnärzten anschlagen, ist vielsagend genug.

Gegen Wirtschaftlichkeitsprüfungen kann man sich kaum wehren – die zugestandene Punktzahl pro Quartal sinkt seit einiger Zeit kontinuierlich, da als Maß der „Landesdurchschnitt“ genommen wird, und egal, ob da das arithmetische Mittel oder der Median als Maßstab gilt – je mehr Zahnärzte in die Prüfung geraten und den Prüfbescheid nicht abwehren, desto weiter sinkt die Durchschnittspunktzahl, dies ist ein einfaches mathematisches Gesetz. Dabei gibt es durchaus Möglichkeiten, den Regress abzuwehren – es gibt Kriterien, nach denen eine Überschreitung des LD zulässig ist, die muss man nur kennen und in der angeforderten „fachlichen Stellungnahme“ formulieren (Hilfen dazu gibt es, z.B. www.securdent.de).

Anders verhält es sich mit den Auffälligkeitsprüfungen bzw. den Stichprobenprüfungen. Hier kann man nicht mehr nachbessern – wenn nicht alles von beginn an gestimmt hat, hat man den Regress sicher.

Nun wird in der PAR-Therapie eine bestimmte Systematik verlangt, die in den Richtlinien (festgelegt durch gemeinsame Ausschüsse der Kassen und der Zahnärzte), die bekannt sein sollte, um nicht später (im Prüfungsfall) böse Überraschungen zu erleben. Beste Sicherheit gibt hier ein QM-System, das Fehler vermeiden hilft (z.B. www.gh-praxismanagement.de).

Hier eine Kurzbeschreibung der erforderlichen Systematik, die vor Regressen schützt.

 

2. Systematik der PAR-Therapie

2.1. Diagnosestellung

Für die Diagnostik einer PAR-Erkrankung wurde das Instrument der PSI (Parodontales Screening) in die GKV eingeführt. Stellt der Zahnarzt einen PSI von 3 oder mehr fest, so muss er eine parodontale Erkrankung annehmen und den betreffenden Patienten einer Vorbehandlung zuführen. Eine Empfehlung: auch bei einem PSI von 1 bis einschließlich 2 sollte nicht teilnahmslos hingenommen werden, hier sind ebenfalls Maßnahmen erforderlich, auch wenn diese nicht zu einer von der GKV bezahlten „systematischen PAR-Therapie“ führen. Im Prinzip wird bei diesem Patientenkreis eine „Vorbehandlung“ durchgeführt, die in den meisten Fällen ausreichen dürfte, um das Problem in den Griff zu bekommen.

Nun führt ein PSI von 3 nicht automatisch dazu, dass ein PAR-Antrag gestellt werden darf. Zuerst schreiben die RiLis eine „Vorbehandlung“ vor.

2.2 Vorbehandlung

Für die Vorbehandlung ist es erforderlich, einen Röntgenstatus zu erstellen 8z.B. Genügt auch ein OPG). Der Grund: es ist vorgeschrieben, dass vor Beginn der PAR eine gesunder Zahnstatus gegeben sein muss – Karies, insuffizienter Zahnersatz, insuffiziente Füllungen, devitale Zähne mit oder ohne apikale Veränderung, all das muss in der Vorbehandlungsphase abgearbeitet werden. Dazu ist weiterhin vorgeschrieben, dass mindestens zwei Maßnahmen zur Gesundung der Parodontien vorgenommen werden müssen, insbesondere sind Zahnreinigungen durchzuführen, die im Rahmen der „normalen“ Patientenbehandlung erbracht und abgerechnet werden (cave: Wirtschaftlichkeitsprüfung, Limitierung der Zahnsteinentfernung auf einmal pro Jahr). Dazu ist ein Mindestwartezeit von etwa 4 bis 6 Wochen dringend anzuraten.

Es ist deshalb dringend anzuraten, mit dem Patienten eine Privatvereinbarung zu treffen, damit man nicht letztendlich auf nicht erstatteten Leistungen sitzen bleibt.

 

Maßnahme

Abrechnung

Röntgenstatus/OPG

BEMA/Kasse

Zahnsteinentfernung/Zahnreinigung

Privat, ev. Kasse (1.Sitzung)

Füllungstherapie

Kasse (Amalgam), Komposit (privat)

Zahnersatz prüfen und ggflls entfernen und durch temporären Ersatz austauschen

Kasse, ev. privat

Vitalitätstest alle Zähne

Kasse

Endo-Therapie

Kasse, besser Privatvereinbarung

 

Zur Präzisierung: diese Vorbehandlungsmaßnahmen finden nach Feststellung einer PAR-Erkrankung, also nach Befundung und PSI-Erhebung, statt!

Die Vorbehandlungsschritte sollten in jedem Fall, auch bei einem PSI, der nicht zu einer PAR, nach GKV-Kriterien führt, durchgeführt werden.

 

2.2.1 Röntgen

Der Röntgenbefund muss vollständig sein, im Prüfverfahren sind die Prüfer darauf spezialisiert, Unstimmigkeiten zu suchen und aufzudecken. Es genügt also keinesfalls, nur „PAR“ einzutragen, es sind alle Befunde zu dokumentieren.

Aus der Röntgendiagnostik ergibt sich auch die Planung der Vorbehandlung. So soll eine allfällige Endo-Therapie möglichst rasch eingeleitet werden, da es ebenfalls nach den Richtlinien einer Wartezeit von etwa 3 bis 6 Monaten bedarf, um die Endo-Behandlung als erfolgreich ansehen zu dürfen. Man darf jedoch erst nach Abschluss der Vorbehandlung -hier: der Endo-Therapie – überhaupt erste einen PAR-Plan erstellen!

Kariöse Zähne sind ebenfalls zu behandeln – Karies wird besonders gerne im Röntgenbefund vergessen bzw, der Zahnarzt plant, Karies im Rahmen der PAR-Behandlung mit zu therapieren („geht in einem Aufwasch“). Dies ist nicht zulässig.

Der Abgleich des Vitalitätstests aller Zähne mit dem Rötgenbefund zeigt die Anzahl der endodontisch zu behandelnden Zähne. Für die Prüfung bedeutsam ist, dass die Prüfstellen nur die Unterlagen (Kartei, Röntgenaufnahme) haben, was im Vitalitätstest gefunden wurde, erschließt sich nur indirekt. Übersieht man jedoch eine apikale Aufhellung, so wird dies als gravierend angesehen.

Füllungen werden danach beurteilt, ob es Schatten (Sekundärkaries?) oder überstehende Füllungsränder gibt. In den Prüfungen kommt es nie zu einer körperlichen Untersuchung der Patienten, es wird stets nach Aktenlage entschieden.

Auch insuffizienter bzw. Zahnersatz, der insuffizient wirkt – auf dem Röntgenbild stellt sich manchmal etwas anders dar als in der klinischen Untersuchung – ist entweder zu entfernen oder, wie hier geschildert im zweiten Fall, klinisch zu untersuchen, wobei das Untersuchungsergebnis jedenfalls zu dokumentieren ist.

 

2.2.2 Zahnsteinentfernung

Es besteht kein Zweifel, dass eine PZR professionelle Zahnreinigung einen ganz anderen Leistungsumfang hat als die Zahnsteinentfernung nach BEMA. Auch in ZMK-Kliniken wird deshalb die bloße Zahnsteinentfernung mittlerweile durch die auch dort kostenpflichtige PZR ersetzt. Die Leistungsziffer des BEMA reicht dafür nicht aus. Wenn immer möglich sollte deshalb im wohlverstandenen eigeninteresse des Patienten eine Vereinbarung über eine PZR abgeschlossen werden. Nun stellt sich das Problem, dass dann, wenn ein patient weigert, eine Vereinbarung zu treffen, die Vorbehandlung nicht korrekt sein kann. Hier ist eine besondere Aufklärungspflicht gegeben – und, der Zahnarzt muss jetzt abwägen. Wenn ein Patient eine PZR ablehnt, so ist im allgemeinen auch anzunehmen, dass dann die notwenige Compliance, die für einen Erfolg einer PAR-Therapie erforderlich ist, nicht gegeben sein dürfte. Es ist hier abzuwägen, ob nicht eine pharmakologische (CHX o.ä.) Intervention statt einer systematischen PAR besser wäre. Auch dies ist in den RiLi´s nämlich festgelegt: wirtschaftlich im Sinne des SGB V ist nur, was mit einer ausreichend großen Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt. Dies gilt auch für PAR-Fälle. Es ist nur dann sinnhaft, eine PAR-Therapie zu planen, wenn die Compliance ausreicht, denn diese ist der wichtigste Parameter bei den Erfolgs- bzw. Misserfolgskriterien. Und wenn ein Patient ncith einmal dazu motivierbar ist, eine vernünftige Zahnreinigung zu bezahlen (die ja auch im Recall bindend ist, jedoch von der GKV laut BEMA nur einmal jährlich in Form der Zahnsteinentfernung übernommen wird), muss man schon ernsthaft am guten Willen zur Mitarbeit zweifeln.

Die Zahnsteinentfernung betrifft alle harten supragingivalen bzw. „leicht erreichbaren“ subgingivalen Beläge. Ein gründliches Scaling ist davon ebenso wenig erfasst wie die Entfernung von Zahnverfärbungen oder gar weichen Belägen (Plaques).

 

2.2.3. Vitalitätstests

Um devitale Zähne zu identifizieren ist ein Vitalitätstest aller Zähne erforderlich. Devitale Zähne zeigen nicht zwingend eine röntgenologische Auffälligkeit. Als Testverfahren kommt der Kältetest oder auch ein elektrisches Testverfahren in Frage.

 

2.2.4. Füllungstherapie

Zeigen sich insuffiziente Füllungen, so ist zu diagnostizieren und dokumentieren, um welche Asrt der Insuffizienz es sich handelt. Denkbar sind überstehende Füllungsränder (ein sehr häufiger Befund), die nicht nur durch Neuanfertigung, sondern auch durch Nachbearbeitung funktionsfähig gemacht werden können. Füllungen mit Randdefekten sollte man besser ganz erneuern, da man nicht sicher sein kann, ob es nicht zu neuen kariösen Prozessen in der Tiefe gekommen ist. Und, Füllungsreparaturen sind kaum abrechenbar, es gibt gar keine Leistungsziffer im BEMA dafür.

Kriaöse Zähne müssen lege artis versorgt werden. Dabei sollen die modernen Möglichkeiten der minimal invasieven Techniken eingesetzt werden. Hier ergibt sich aus dem BEMA jedoch eine deutliche Limitierung: der BEMA kennt lediglich Amalgam als „Füllung“, Kunststofffüllungen sind nach BEMA lediglich im Fall einer Amalgamallergie (die es praktisch gar nicht gibt) oder der chronischen Niereninsuffízienz (muss vom Interniosten bestätigt sein) nach den entsprechenden Leistungsziffern abrechenbar. Hier ist es zu empfehlen, die zulässige Kombination (GKV-Füllung mit Zuzahlung) ui wählen für den Fall, dass ein Patient eine Amalgamfüllung ablehnt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die letzte Langzeitstudie zu eventuellen Amalgamnebenwirkungen wieder gezeigt hat, dass es keine Gesundheitsgefährdung durch Amalgam gibt – wie sich die Studienleiter äußerten „Amalgam ist freizusprechen wegen erwiesener Unschuld“.

 

2.2.5 Endotherapie

 

Einleitung

Es ist bindend – sowohl nach den BEMA-Richtlinien als auch in der privaten Zahnheilkunde – vor Beginn einer systematischen PAR-Therapie eine adäquate Vorbehandlung durchzuführen. Noch vor Antragstellung bzw. Planung muss sichergestellt sein, dass alle Erkrankungen außerhalb des Zahnhalteapparats

  • festgestellt (diagnostiziert) wurden

  • und diese definitiv behandelt und ausgeheilt sind

Eine „kombinierte Therapie“, in der geplant wird, dass man während der PAR andere Erkrankungen „mitbehandelt“ wird als nicht richtliniengemäß eingestuft, was zum Regress führt (im Prüfungsfall) mit Verlust des gesamten Honorars.

Alle Erkrankungen: hier werden insbesondere Karies (die Röntgendiagnostik ist ja auch vorgeschrieben), defekte bzw. insuffiziente Füllungen sowie insuffizienter Zahnersatz und letztendlich auch devitale Zähne mit oder ohne apikale Beteiligung als wesentlich angesehen. Die Prüfer achten penibel auf alle Indizien, die auf Versäumnisse hindeuten könnten, um durch Regresse die Kassen der GKV auffüllen zu können.

Es ist deshalb zwingend, alle Maßnahmen noch vor der Planung zu treffen bzw. – im Fall ZE – bereits in der Planung für die PAR die notwendigen späteren oder begleitenden Therapieschritte zu dokumentieren (QM ist da recht hilfreich, um Versäumnisse im Vorfeld abzuwenden).

Vorgesehene Implantationen sind ebenfalls planungspflichtig, dies sollte nicht vergessen werden, ebenso die Extraktionen nicht erhaltensfähiger Zähne.

In dieser Vorbereitungsphase wird naturgemäß eine Diskussion mit dem Patienten stattfinden müssen

  • über die Art und

  • über die Kosten der Therapie

Nur im einvernehmen mit dem Patienten kann dann die Vorbehandlung selbst geplant und durchgeführt werden. Dabei gilt stets, dass die Kriterien der „Aufklärungspflicht“, wie sie von der Rechtsprechung festgelegt wurden, beachtet werden. Eine alleinige Berufung auf die BEMA-Richtlinien (z.Beispiel) genügt jedenfalls nicht.

 

Endo-Therapie

 

prinzipielle Erwägungen Eine Endo-Therapie ist sehr zeit- und kostenintensiv. Hier wird wohl sicherlich abzuwägen sein, ob überhaupt eine endodontische Therapie in Frage kommt oder ob nicht gleich der defekte Zahn durch ein Implantat ersetzt werden soll. Hierbei gilt es jedoch zu bedenken:

Es gibt Implantate, und es gibt Prothesen. Nur, „eigene“ Zähne sind das nicht – immer noch nciht! Implantate – der gravierende Unterschied ist die Tatsache, dass alle Implantate ankylotisch in den Kieferknochen einheilen, d.h., die elastische Aufhängung, wie wir sie bei natürlichen Zähnen kennen, gibt es dabei nicht. Die unmittelbare Folge ist, dass geringfügige Ungenauigkeiten, wie sie bei Anfertigung von Zahnersatz zwangsläufig gegeben sind – selbst allerhöchste Präzision kann zu keiner „Null-Toleranz“ führen, das ist unmöglich – zu massiven Störungen im Reflexkreis Kiefergelenk / Muskulatur / Zahnkrone führen. So wird regelmäßig das Kiefergelenk wie das gesamte Kausystem mehr belastet. Da „beißt sich“ nichts mehr ein…

 

Risiken

Folgen sind Kiefergelenksarthrosen mit den bekannten Störungen (Schmerzen, Tinnitus, etc.) sowie unerwartete Zerstörungen der Restaurationen sowie weitere Probleme.

Denn: auch Implantate können „Zahnfleischprobleme“ bekommen, dies ist sogar eher die Regel als die Ausnahme (Schwedische Untersuchungen haben gezeigt, dass nach etwa 10 bis 15 Jahren post OP die Zahl an Periimplantitisfällen exponentiell zunimmt), etwa fünf Jahre post OP beobachtet man eine drastsiche Zunahme an Brüchen der Suprastrukturen (Keramikabplatzungen, Brückenfrakturen).

 

Endo ist die bessere Lösung

Also sollte höchste Aufmerksamkeit dem Erhalt der angeborenen, ureigenen Dentition geschenkt werden, kompromisslos und ultimativ.

Unter diesem Aspekt ist es schlicht unverständlich, dass in Deutschland immer noch jährlich etwa 10 Millionen Zähne (!) der Zange zum Opfer fallen. Die Zahnentfernung macht einen Menschen schlicht zum Krüppel, wobei man mit Prothesen eben wirklich nur Prothesen anbieten kann, egal wie technisch aufwändig sie auch sein mögen, bis hin zu Implanteten.

 

Wirtschaftlichkeit der Endo

Anderswo wird das anders gehandhabt: in USA z.B. ist der „Endodontist“ der bestbezahlte unter den Zahnmedizinspezialisten, der verdient mehr als doppelt so viel als ein Prothetiker. Das zeigt, wie hoch die „eigenen“ Zähne im Kurs stehen, lässt man die Patienten selbst entscheiden – für endodontische Therapien werden in einem freien Land mehr Gelder aufgewendet als für Prothesen. Schließlich entscheidet in den USA – wie in praktisch allen Ländern weltweit außer in Deutschland – der Bürger/Patient selbst, wofür er/sie das sauer verdiente Geld ausgibt!

 

Natürlich, die Kassenhonorare reichen bei uns nicht, um ernsthaft Zahnerhaltung zu betreiben, und sie reichen schon gar nicht, richtige Endodontie zu praktizieren – aber, wer sagt denn, dass man das im Rahmen des SGB V tun muss?

 

Für „Kassenpatienten“ gilt, wie für jeden Anderen auch, dass sie selbst entscheiden dürfen (müssen), was sie wollen. Da kann man nicht einfach ex cathedra anordnen „der Zahn muss raus“, nur weil man mit dem angebotenen Honorar nicht auskommt.

Auch das SGB V und der der darauf beruhende BEMA geben immer (noch) die Möglichkeit, dass man eben nicht wirtschaftlich im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt (also eine mangelhafte Endo macht und anschließend extrahiert) -, sondern die Patientenwünsche berücksichtigt. Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit per Vertrag eine Endo-Therapie außerhalb des BEMA anzusiedeln, und dies ist dann sicher auch die anständige Lösung. Dabei sollte man bedenken, dass auch die GOZ unzureichend honoriert – immerhin muss man da mit Sätzen von 1965 auszukommen suchen – und generell nach § 2 einen Honorarvertrag abschließen. Eine Abschaffung dieser Möglichkeit kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl nicht in Betracht, jede gesetzliche Einschränkung würde gegen die im Grundgesetz garantierte Vertragsfreiheit verstoßen.

 

Wenn dann ein Patient trotz korrekter Aufklärung meint, ohne Zähne lebte es sich besser – dann wird man natürlich auch seinen Wünschen nachkommen (müssen). Da hat die Rechtsprechung aber hohe Hürden gelegt: vor einer Extraktion ist besonders intensiv und umfassend aufzuklären. Andernfalls würde man sich einer dann strafbaren Körperverletzung schuldig machen. Intensive Aufklärung, dass kann nur sein, in aller Dringlichkeit auf die stets negativen Folgen der Zahnentfernung aufmerksam zu machen, je drastischer desto besser. Da wird ein Patient sicher schon mal ins Grübeln geraten, insbesondere dann, wenn auftragsgemäß auch die wirtschaftlichen Folgen (Kosten für ein Implantat oder eine Brücke) vor der Extraktion diskutiert worden sind.

Wer so ernsthaft sein Bemühen zeigt, dem wird ein Patient mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch folgen und die Therapie außerhalb der Zwänge eines unzulänglichen BEMA bezahlen!

 

Dabei lässt sich die Regelung des BEMA trefflich dafür einsetzen, per Abdingung Endodontie privat zu erbringen und abzurechnen – seit 1.1.2004 gilt ja das Wirtschaftlichkeitsgebot in verschärfter Form, und es wurden die meisten Indikationen für eine Endo aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen.

 

In Ländern mit einer freien Zahnmedizin ist das längst so; an den Zähnen erkennt man den sozialen Status: zahnlos laufen die herum, die keinen Wert auf sich und ihre Gesundheit legen. In USA findet man in Nachbarschaft zu den Billig-Bratklops-Buden häufig Werbung dort ansässiger Zahnärzte des Inhalts, dass die „nur heute“ gültige Sonderaktion fünf Zahnextraktionen zu Preis von drei verspricht. Für Leute der sozialen Unterschicht ein gutes Angebot, können sie sich dann doch auch die Billigprothese (small, medium, large – man sucht sich ein passendes Stück aus, dann wird unterfüttert, passt!) zu 99 $ bald abholen. Man isst sowieso nur Matsch, da braucht man ja keine richtigen Beißer.

 

In besseren Gegenden hingegen wird Zahnerhaltung vom feinsten angeboten: da kostet eine Endo-Therapie mal rasch 1000 $ und mehr, und die Kollegen mit der Zusatzqualifikation „Endodontist“ verdienen dann auch jährlich 400 000 $ aufwärts. Konkretes Beispiel: für die Endo eines unteren Eckzahns mit eindeutig nur einem Kanal, behandelt in einer 30-minütigen Sitzung, werden einem Patienten 300 US $ berechnet (und dies bereits 1990!), ich habe die Rechnung selbst gesehen. Heute kostet dies noch mehr – ein befreundeter Kollege in Phoenix nimmt für einen Seitenzahn locker 1500 $, für eine unkomplizierte Endo. Und in Australien kostet das auch richtiges Geld – sogar in Polen (!) wird für eine Endo umgerechnet mehr als 1000 € berechnet.

 

Ähnliches zeichnet sich hierzulande schon lange ab – zu gutem Aussehen und gehobenem sozialem Status gehören auch gute und vor Allem „eigene“ Zähne!

 

Also sollte man sich als Zahnarzt schon entscheiden, was man eigentlich will: Primitivmedizin nach BEMA oder anspruchsvolle Zahnheilkunde, die wieder Spaß macht – die Patienten ziehen mit (die meisten zumindest), und um die anderen ist es nicht schade…).

 

Abrechnung

Abrechnungstechnisch geht man so vor, dass man in Form einer „Abdingung“ eine Vereinbarung mit dem Patienten trifft, dass die Behandlung außerhalb des BEMA stattfinden soll (SGB V § 2 gibt die Voraussetzungen vor: hier wird der Wirtschaftlichkeit Vorrang gegeben, und eine normale Endo-Therapie ist unwirtschaftlich! Erbringt der Zahnarzt Endo innerhalb des BEMA, muss er damit rechnen, dass er nach § 106 SGB V wegen unwirtschaftlichen Behandelns in Regress genommen wird).

Als für notwendig erachtet wird dann im zweiten Schritt eine Vereinbarung nach § 2 GOZ (da muss man auch keine Begründungen mehr für den Faktor erfinden), damit man sich wirklich auf die Therapie konzentrieren kann und nicht unter Zeitdruck zu einer fehlerhaften Behandlung gezwungen ist (Forulare dazu finden Sie im InfoManager www.gh-praxismanager.de).

 

Endopraxis heißt Privatpraxis!

Auch die Wissenschaft ist sich mit den Praktikern einig: zeitgemäße Endodontie kann nicht innerhalb eines viel zu niedrig bewerteten Honorarrahmens geleistet werden.

Hat sich eine Praxis jedoch auf die zeitgemäße aufwandsorientierte Berechnung von Endodontie-Leistungen umgestellt, können ganz andere Leistungslevels erreicht werden.

 

Um eine modernen Ansprüchen genügende Endo-Therapie überhaupt erbringen zu können ist, neben viel verfügbarer Zeit, auch spezielle Gerätschaft vonnöten – die Handfeile ist mittlerweile schon etwas out of time. Die Darstellung des Status quo der Endodontie soll einmal anhand der einzelnen Therapieschritte versucht werden.

 

Endo Step by Step

Diagnostik

Wie immer ist auch in der Endodontie eine korrekte Diagnostik das A und O einer erfolgreichen Behandlung. Zur Diagnostik in der Endo gehört eine möglichst präzise Feststellung des Krankheitszustandes:

Liegt eine irreversible Pulpitis vor?,

liegen bereits Nekrosen oder gar eine Gangrän vor?,

ist der Apex bereits betroffen?

und

dehnt sich der Prozess eventuell schon in den Periapex hinein aus?,

und, nicht zu vergessen, es sollte geklärt werden, was die Ursache für den Pulpauntergang war.

Auch wenn in der überwiegenden Zahl der Fälle ein kariöser Defekt Auslöser war, so kommen auch fehlerhafte Restaurationen (via okklusales Trauma) oder parodontale Phänomene (Infektion über die parodontale Tasche) in Frage.

Dabei ist letzteres besonders knifflig: liegt ein PA-Defekt vor, so wird die Endo alleine für sich nicht ausreichen, andererseits kann ein PA-Defekt auch vorgetäuscht sein, weil sich hinter dem Befund ein Fistelgang von apikal her verbirgt. In solchem Fall wäre die Kürettage oder sonstige PAR-Therapie überhaupt nicht angezeigt!

 

Unterschieden wird das, indem man ganz genau hinsieht: liegen zahlreiche PA-Defekte im Gebiss vor, so wird man das wohl ganz anders zu beurteilen haben als wenn in einem ansonsten parodontal gesunden Gebiss nur eine Tasche auffällt.

 

Zur initialen Diagnostik braucht man

-Kältespray oder Vergleichbares zur Befundung der Vitalität

-Röntgen (digital oder Film) samt Bildbetrachter

-PA-Sonde (zur Taschenuntersuchung)

-ev. Shimstockfolie (um okklusale Interferenzen aufzufinden) oder anderes, wie Farbfolie etc.

 

Therapie

 

Trepanation

Findet man Restaurationen vor, so sollten diese nach Möglichkeit entfernt werden (Kronen und Brücken kann man auch unzerstört abnehmen!), Füllungen werden entfernt, usw. Entdeckt man unter der Restauration Karies, so sollte diese vollständig ausgeräumt werden. Ist der Zahn noch vital, so geschieht dies zweckmäßigerweise unter Lokalanästhesie.

Je nach der dann gegebenen Situation sollte eine Aufbaufüllung angefertigt werden; in jedem Falle ist Kofferdam anzulegen. Kofferdam wird aus zwei wesentliche Gründen empfohlen: zum einen kann nur unter Kofferdam sicher und entspannt gearbeitet werden, bei maximaler Beachtung hygienischer Kautelen, und aus Gründen der Rechtssicherheit gibt es sowieso keine Alternative dazu.

Die für die Endo eingesetzten feinen Instrumente stellen ein erhebliches Risiko für den Patienten dar – eine Aspiration eines WK-Instrumentes (das geht schneller als man denkt!) zieht ganz unmittelbar eine Strafanzeige wegen Körperverletzung nach sich, und man wird keinen Gutachter finden können, der da Nachsicht zeigen könnte. Die folgende Verurteilung bedeutet meist sogar das Ende der beruflichen Tätigkeit – das muss man doch nicht riskieren, wenn die Arbeit mit Kofferdem auch noch wesentlich einfacher und rascher von der Hand geht…

 

Danach wird, bestimmt von der Anatomie des betreffenden Zahnes, das Cavum der Kronenpulpa eröffnet. Es ist nicht sinnvoll, hier mir Brachialgewalt vorzugehen, man sollte einigermaßen behutsam das Pulpakammerdach abtragen.

 

Danach werden die Eingänge der Wurzelkanäle aufgesucht. Hilfreich ist der Einsatz einer Lupenbrille oder eines OP-Mikroskops. In weiter entwickelten Ländern ist das OP.Mikroskop in der Endo-Therapie conditio sine qua non, ohne Mikroskop sähe man da eine nicht lege artis Therapie. Abrechnungstechnisch ist das unproblematisch – der Einsatz eines Mikroskops ist separat berechenbar, man kann dies z.B. in Form einer Analogposition ansetzen.

 

Nach dem Auffinden werden die Kanaleingänge dezent erweitert. Es ist anzuraten, jetzt noch Korrekturen an der Aufbaufüllung bzw. dem Kronenanteil des Restzahnes vorzunehmen, um einen ungehinderten Zugang zum Kanalsystem zu gewährleisten.

 

In Fällen, in denen noch vitales Pulpagewebe vorgefunden wird, wird die Pulpa vitalexstirpiert.

 

Man benötigt

- Kofferdam, Kofferdamklammer

- Fräser für die Gestaltung des Arbeitsfeldes, Rosenbohrer etc.

- Mikroskop, als Minimalanforderung eine Lupenbrille

- gute Ausleuchtung, z.B. Kaltlichtquelle

- Tastinstrument (Sonde)

- Kanalerweiterer

- ggflls. Exstirpationsinstrument

- ggflls. Kariesindikator

 

Kanallängenbestimmung

Mit einem kleinen Instrument tastet man sich vorsichtig bis zum physiologischen Apex vor und kontrolliert mittels Röntgenaufnahme; alternativ wird mittels elektrometrischer Kanallängenbestimmung gearbeitet. Ideal ist hier die gegenseitige Kontrolle, d.h., man geht mittels elektrometrischer Bestimmung bis zum Apex vor und kontrolliert mit Hilfe einer digitalen Röntgenaufnahme.

Dazu wird benötigt

- Röntgengerät

- elektrometrisches Längenmessgerät (z.B. Raypex, Apexfinder o.ä.)

- Kanalinstrumente ISO 10 o.ä.

 

Kanalaufbereitung

Je nachdem, für welche Methode man sich entschieden hat (hier gibt es zahlreiche Varianten, z.B. Crown Down Methode, McSpadden Methode, etc.; ein Verfahren, das die laterale Kondensation von Guttapercha einsetzt, gilt als überlegen gegenüber der veralteten Masterpoint-Methode) wird nach eindeutiger Kenntnis der Kanalanatomie (abgeleitet aus Längenbestimmung und Auswertung der Röntgenbilder, auf denen Krümmung, Ausdehnung usw. erkennbar ist) das gesamte Kanalsystem aufbereitet. Ziel muss es sein, alles Weichgewebe bzw. kariös erweichte Gewebe zu entfernen – tote Winkel, begründet im ovalen Querschnitt der Kanäle, sollten möglichst vollständig erfasst werden. Zurückbleibendes infiziertes Gewebe, ungünstige Lumina (die verhindern dann eine vollständige Füllung wegen Gefahr der Blasenbildung!) usw. sollten beseitigt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Begradigung der Kanäle kommt (die Folge wäre, dass am Krümmungsinnenradius zuviel Substanz abgetragen wird, wohingegen der Krümmungsaußenradius unaufbereitet bliebe).

 

Zwischen bzw. während der Aufbereitung wird mit Natriumhypochlorit-Lösung gespült. Es gibt auch spezielle Lösungen für die elektromechanische Aufbereitung. Natriumhypochlorit löst Gewebereste zuverlässig auf, sodass wir dann glatte Kanalwände vorfinden. Es gibt auch spezielle Spülgeräte dafür (z.B. von Dürr Dental), auch der Einsatz von Ultraschall ist sinnvoll (wir sprechen von „ultraschallaktivierten Feilen“). Illusion wäre allerdings wenn wir annehmen wollten, wir könnten das Kanalsystem vollständig aufbereiten bzw. reinigen. Ramifikationen im Furkatonsbereich oder am Apex sind definitiv unerreichbar, diese kann man nur pharmakologisch (z.B. durch Einlage von Kalziumhydroxid, Kupferoxid/Kalziumhydroxid, Jodoform, Antibiotikapaste, CHX-Einlage, etc.) zumindest keimärmer machen.

Die Aufbereitung sollte generell nur bis zur apikalen Striktur vorgenommen werden, also etwa 1mm koronal des röntgenologischen Apex. Dies schützt besser vor akzidentieller Überfüllung. Sollte diese Barriere aus welchem Grund auch immer durchbrochen sein, ist bei Wurzelfüllung besondere Sorgfalt angezeigt.

 

Sinnvoll sind

- elektromechanische Aufbereitungsgeräte (mit Motor oder auch Ultraschall), da spart man viel Zeit und Mühe und erreicht mit dem modernen Equipment sehr gute Ergebnisse

- Spüllösungen

- WK-Instrumente (hier sind weitgehend bruchfeste Instrumente zu bevorzugen, z.B. NiTi-Feilen, die auch noch den Vorteil haben, dass sie ein „Gedächtnis“ für die Kanalkrümmung besitzen)

 

medikamentöse Zwischeneinlage

Es hat sich nach eigener Erfahrung (und auch der skandinavischen Kollegen) bewährt, nach Aufbereitung nicht sofort abzufüllen, sondern einen Zwischenschritt vorzusehen. Im Fall einer schon röntgenologisch festgestellten apikalen Beteiligung (z.B. Granulom, Zyste) kann man auf einen solchen Schritt sowieso nicht verzichten, solche Prozesse dauern im Allgemeinen sogar mehrere Monate bis zur vollständigen Ausheilung. Aber auch dann, wenn der Apex auf dem Röntgenbild noch unauffällig aussieht, kann man nicht sicher sein, dass es nicht zu einer Ausbreitung dorthin gekommen ist, und sei es auch nur durch die Kanalaufbereitung selbst.

 

Hat man die Endo in einen akuten Prozess mit Schmerzen hinein vorgenommen ist die medikamentöse Zwischeneinlage kaum verzichtbar, will man dem Patienten nicht langdauernde Schmerzen zumuten.

 

Ein differenziertes Vorgehen empfiehlt sich:

 

- bei Behandlung einer akuten Situation z.B. Einlage von Ledermix Paste (eingebracht mit einem Lentolu als idealem Transportmittel) für ein paar Tage bis etwa einer Woche

- danach, wie in allen anderen Fällen, Einbringen von Kalziumhydroxid für mindestens eine Woche

- das Kalziumhydroxid sollte etwa alle zwei bis vier Wochen gewechselt werden

- alternativ kann man Kalziumhydroxidspitzen einsetzen

- eine Einlage von CHX, z.B. mit Hilfe von CHX-Spitzen reduziert die Keimbesiedelung des Kanals ebenfalls deutlich.

 

Das Ziel der Zwischenbehandlung ist, die Keimzahl im Kanal massiv zu reduzieren, optimal wäre eine Keimfreiheit. Wegen der zahlreichen Ramifikationen der Apikalregion sowie der Furkationsbezirke scheint die Forderung nach absoluter Keimfreiheit illusorisch. Andererseits kann ein stark bakteriell besiedelter Wurzelkanal nach definitiver Füllung wegen der mangelhaften Abdichtung der Seitenkanäle kaum mit guter Prognose abgefüllt werden. Je nach Vorliebe und persönlicher Erfahrung stehen dazu zahlreiche Präparate zur Verfügung

 

Kriterium für ein Ende der Einlage-Sitzungen sollte sein

 

- röntgenologische Unauffälligkeit der apikalen Region, insbesondere sollte sich ein durchgehender Parodontalspalt erkennen lassen

- absolute Schmerzfreiheit (auch keine Perkussionsempfindlichkeit mehr)

 

Wurzelfüllung

In der Literatur finden sich zahlreiche Angaben über die „richtige“ Wurzelfüllung. Allen Literaturstellen gemeinsam ist die Forderung nach einem „dichten Verschluss“ bis zum Apex, Blasenfreiheit der Wurzelfüllung, und einem biologisch akzeptablen Wurzelfüllmaterial.

Als bisher am besten geeignetes Material wird Guttapercha angesehen.

Man kann nun die Guttapercha thermisch verformen und so im Kanal kondensieren, man kann auch Guttapercha kalt kondensieren (unter Mithilfe eines geeigneten Zements).

Sinnvoll ist die thermische Variante, da hier praktisch eine vollständige, blasenfreie Füllung bewirkt werden kann, wobei es zu keiner wesentlichen Beimengung von Zement kommt. Die heute gebräuchlichen Zemente lösen im Gewebe Reaktionen aus (zumindest in der Abbindephase), hier ist Guttapercha einfach überlegen gut.

 

Hilfsmittel sind

- Geräte zur thermischen Kondensation (z.B. Dentsply)

- Spreader und Plugger als Handinstrument-Variante

- Guttaperchakoni passend zur gewählten Methode

 

Naturgemäß wird eine dichte Füllung nur dann gelingen, wenn das Wurzelinnere trocken (!), frei von Debris (!) sowie mechanisch dergestalt aufbereitet ist, dass eine Füllung auch tatsächlich möglich ist. Der Laser kann unter Umständen hier vorteilhaft eingesetzt werden, weil man die Kanalwände durch Aufschmelzen der Zahnhartsubstanz besonders dicht versiegeln kann. Problematisch dabei wäre, dass man möglicherweise nicht alle Bereiche erreicht (dann hat man Leaks vorliegen), dass an thermisch behandelten Flächen eine schlechtere Haftung eines Wurzelfüllmaterials gegeben ist, und, last but not least, die Gefahr einer lokalen Überhitzung im Apexbereich mit der Folge von Hitzenekrosen. Deshalb erfordert der Laser eine schon sehr intensive Beschäftigung mit der Methode sowie Problembewusstsein – eine optische Kontrolle (z.B. durch ein Endoskop) ist dabei allemal sinnvoll.

 

 

Kontrolle

Nach Wurzelfüllung ist immer eine Kontrolle angezeigt. Hier gibt es wohl keine Alternative zur Röntgenaufnahme, wobei dabei die digitale Technik überlegen ist: man hat das Ergebnis unmittelbar, während bei der Filmtechnik erst der Entwicklungsprozess abgewartet werden muss.

Nach röntgenologischer Überprüfung sollte auch eine klinische Kontrolle erfolgen – praktisch kann man das umsetzen, indem man den Patienten entlässt und nach etwa vier Wochen wieder einbestellt. Besteht dann immer noch Beschwerdefreiheit und lässt sich auf dem neuen Röntgenkontrollbild nichts Auffälliges entdecken, so kann man wohl von einem Gelingen der Therapie ausgehen.

 

Fertigversorgung

Der wurzelkanalbehandelte Zahn, der ja zwischenzeitlich immer nur provisorisch verschlossen werden konnte – anderes wäre absurd, weil man für die vielen Zwischenschritte ja immer wieder einen Zugang braucht -, sollte nun endgültig stabil restauriert werden.

Hier gilt es, prinzipielle Überlegungen anzustellen. War es in der Vergangenheit eher so, dass man einer prothetischen Lösung zugeneigt war (gegossener Stiftaufbau), so hat die Adhäsivtechnik vollkommen neue Perspektiven eröffnet. Ein endodontisch versorgter Zahn wird durch eine adhäsiv verankerte Füllung sicherlich besser stabilisiert als durch eine konventionelle prothetische Lösung (z.B. Krone, eingesetzt mit Phosphatzement). Deshalb bleibt der Gestaltung und auch der Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte ein großer Spielraum, der nicht durch Vorurteile eingeengt werden sollte.

 

Speziell zu beachten ist:

Stiftaufbauten aus Metall (z.B. gegossener Stiftaufbau) schwächen die Zahn-Wurzel, weil relativ weit ausgeschachtet werden muss. Falls Wurzelstifte zur Verstärkung der Krone benötigt werden, sollte den adhäsiv befestigten Varianten (z.B. Glasfaserstifte) der Vorzug gegeben werden. Auch Schraubstifte stellen nur die zweitbeste Lösung dar.

Die Glasfaser-verstärkten Stifte aus Kunststoffmaterial sind auch universeller einsetzbar – man kann sie auch unter Füllungen oder Vollkeramikkronen (Ästhetik!) einsetzen, wohingegen Metallstifte immer nur für die Metall-Krone denkbar sind.

Die Adhäsivtechnik erlaubt es, den durch kariöse Zerstörungen vorgeschädigten und nun durch die Endotherapie zusätzlich in seiner mechanischen Belastbarkeit geschwächten Zahn so zu stabilisieren, dass er dem gesunden Zahn nahe kommt. Man sollte hier ruhig alte Vorurteile über Bord werfen…

Auch dann, wenn man sich zu einer prothetischen Versorgung entschließt, ist ein adhäsiv verankerter Unterbau – die Aufbaufüllung – eigentlich unverzichtbar, wollte man den Patienten nicht von den Fortschritten der Medizin abkoppeln. Die adhäsive Defektversorgung hat dabei, neben der nachweisbaren Stabilisierung, auch noch den Vorzug, dass man einen langzeitstabilen dichten koronalen Verschluss bekommt, mit ein Kriterium für den Erfolg der Endo-Therapie.

 

 

2.2.6 Zahnersatz

Insuffizienter Zahnersatz ist zu identifizieren und zu entfernen – dies ist ein wesentlicher Teil der vorgeschriebenen Vorbehandlung. Das Problem der Kosten bzw. eventueller Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Vorbehandler sind durchaus bekannt, die RiLi´s schreiben dies jedoch bindend vor. Für den Fall, das ein Gutachterverfahren wegen möglicher Gewährleistungsansprüche eingeleitet werden muss, so ist dies jedenfalls vor Planerstellung abzuwickeln. Kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen, so ist dies mit der Kasse zu diskutieren – nur mit Genehmigung durch die Kasse darf über für insuffizient gehaltenen Zahnersatz hinweggesehen werden. Dies alles ist dann auch ausführlich zu dokumentieren. Aus Rücksicht auf den vorbehandelnden Kollegen oder auf den Patienten (es ist ja stets eine Belastung) darf insuffizienter Zahnersatz nicht beibehalten werden.

 

Temporäre Versorgungen müssen parodontalfreundlich gestaltet sein; eine Neuanfertigung von Zahnersatz vor Abschluss der notwendigen PAR-Therapie kommt nicht in Frage, dies verbieten die RiLi´s ebenso wie die ständige Rechtsprechung – es liegen dazu sogar BGH-Urteile vor.

Insbesondere soll bei ZE geachtet werden auf

  • Okklusion (Front-/Eckzahnführung, keine Hyperbalancen)

  • Randschluss

  • wenn immer möglich supragingivale Ränder

  • bei herausnahembarem ZE stabile Verankerung (z.B. Doppelkronen, keine einfachen Klammern)

  • keine Verblockungen (nur temporäre Schieung in Sonderfällen)

 

Die PAR-Schienen sollen parodontalfreundlich gestaltet sein (Abstand zur Gingiva) und dienen lediglich dem Zweck der okklusalen Stabilisierung und sind deshalb generell als temoporär aufzufassen. Eine Schienung wegen Lockerung (Lockerungsgrade werden im PAR-Plan erfasst, hier können die Prüfprogramme Unstimmigkeiten aufdecken!) sollte dokumentiert werden, wie auch der Zweck Okklusionsausgleich. Wird eine permanente Schiene geplant, so ist jedenfalls zu dokumentieren, welche Indikation dafür ursächlich ist.

 

Mit dem PAR-Plan muss dann bereits der definitive Zahnersatz geplant werden, wobei es dringend geboten ist, einen Zeitplan beizufügen, wann der ZE angefertigt werden soll. Die Prüfer bestehen auf einer Gesamtplanung,, d.h., es muss bereits nach Abschluss der Vorbehandlung das geplante Endergebnis erkennbar sein.

Das bedeutet: Der ZE-Plan muss zu extrahierende Zähne ebenso einbeziehen wie möglicherweise geplante Implantate. Sollte sich während der PAR-Therapie eine Änderung ergeben, so muss dies unmittelbar der Kasse mitgeteilt werden. Denkbare Änderungen sind z.B. die Devitalisierung (es ist durcvhaus nicht selten, dass tiefe Taschen und deren Behandlung auch zu einem Absterben eines Zahnes führt) einzelner Zähne und dadurch notwendige zwischengeschaltete Endo-Behandlung oder gar der Verlust eines Zahnes oder auch ein Sinneswandel des Patienten (plötzlich ist ein patient nicht mehr mit einer Zahnextraktion einverstanden) umgehend der Kasse mitzuteilen; die Fortführung der Therapie bedarf dann einer erneuten Genehmigung, wobei es dringend empfohlen wird, sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Die damit verbundene Notwendigkeit einer erneuten ZE-Planung muss dabei bedacht werden, man darf es nicht vergessen.

Abweichungen vom PAR-Plan (auch ZE) werden unter keinen Umständen von den Prüfern toleriert.

 

2.3 Planung

Ist die Vorbehandlung richtliniengemäß abgeschlossen, wird – bei längerer Dauer, z.B. wegen wegen Endobehandlung, erneut ein Röntgenbefund erforderlich, da nur der aktuelle Stand der Erkrankung als Basis der Plaung zulässig ist. Daneben ist nun erforderlich, Planungsmiodelle nach PAR-Kriterien zu erstellen, nach Bisslage zu fixieren und zu trimmen (es genügt ein Quetschbiss). Die Modelle müssen zusammen mit der Bissfixierung getrimmt sein.

Die Prüfer achten darauf, dass das Datum der Modellherstellung vor der Planerstellung liegt. Nachvollziehen kann man das mittels Datum, der Laborrechnung -liegt die Laborrechnung mit späterem Datum als der Plan vor, wird daraus geschlossen, dass es keine richtlinienkonforme Planung gegeben hat, was zum Honorarverlust führt.

Dann ist noch eine exakte Befundung laut Formular (PA-Plan) erforderlich, wobei heir besonderes Augenmerk auf die Taschentiefen gelegt wird; Rezessionen sieht man auf den Röntgenbild nicht, das können die Prüfer nicht kontrollieren. Auch der Furkationsbefall ist sicher auch zu erfassen, nur, kontrollieren kann man das nur im Sonderfall.

Sind die Voraussetzungen einer PAR-Theapie auch nach Abschluss der Vorbehandlung gegeben (Taschentiefen >3 mm), – eine systemstische PAR-Therapie muss nicht bei allen Parodontien erfolgen, die Planung erfasst lediglich Zähne mit Taschen > 3mm als anch GKV-Kriterien abrechenbar, Zähne mit geringeren Taschentiefen sollten allerdings auch therapiert werden, da auch bei 2 mm Taschentiefe eine Infektion gegeben ist, die dann zu einer Reinfektion therapierter Parodontien führen kann. Diese sidn im Plan jedenfalls zu erfassen 8es müssen ja alle gemessenen Taschentiefen erfasst werden9, die Therapie sollte privat vereinbart werden, wobei dies jedenfalls dokumentiert werden muss.

Nicht erhaltungsfähige bzw. -würdige Zähne (nach GKV.Kriterien!) sind ebenfalls im Plan einzutragen und als zu extrahieren zu definieren. Die Extraktion ist nur bindend vorgeschrieben. Unterlässt der Zahnarzt diese auch welchen Gründen auch immer, wird die PAR-Therapie als nicht RiLi-Konform angesehen, der Honoraranspruch entfällt.

Hier ist eine Menge an Beratungs- und Aufklärungsbedarf zu sehen, der sinnvollerweise m Rahmen eines QM systemtiscih abgearbeitet wird (z.B. gh-praxismanager.de). Sinnvoll sind Vordrucke, auf denen die Items zusammen mit dem Patienten abgearbeitet werden und jeweils durch Unterschrift des Patienten zum Beweismittel werden.

Auch wenn dies nicht im Paln explizit abgefragt wird, sind folgende spezielle Fragen von elementarer Bedeutung:

Die Frage nach „Raucher“ ist sehr wichtig, gibt dies doch einen Anhaltspunkt für die Prognose (Raucher haben eine sehr schlechte Prognose)

Diabetes ist ebenfalls eine relative Kontraindikation, wie das Rauchen, und bedarf besonderer Aufklärung, so wie Rauchen auch.

 

Zusätzlich hat der Zahnarzt bei der Planung eine Abschätzung der Compliance abzugeben, die am besten durch Erhebung des API (approximaler Plaque Index) mittels Vordruck dokumentiert wird, Bei schlechter Conmpliance, ausgedrückt durch ungenügende Mitarbeit (Mundhygiene) ist die Planung so lange zu stoppen, bsi die Compliance stimmt. Ansonsten wäre auch hierin ein Verstoß gegen die Richtlinien zu sehen.

Bei der Planung müssen auch geplante Recallsitzungen ebenso angegeben werden wie z.B. Schienen oder folgende ZE-Maßnahmen oder Einschliefsitzungen zum Okklusionsausgleich. Es ist jedoch daran zu denken, dass der Plan erst nach Abschluss der letzten beabtragten Recallsitzung abgerechnet werden kann. Es ist deshalb davon abzuraten, zu viele Recallsitzungen zu beantragen bzw. den Zeitraum der letzten Recallsitzung zu weit in die Zukunft zu legen. Nicht nur, dass man dann sehr lange auf das Honorar warten muss, es ist auch ein Problem, bei der heutigen Mobilität der Menschen sicherzustellen, dass alle Recallsitzungen dann auch wirklich erbracht werden können. Wenn ein Patient nicht mehr zur Nachbehandlung erscheint, hat die Praxis das Problem gegenüber der Kasse beweisen zu müssen, dass hier korrekt gehandelt wurde. Was keinesfalls geht, ist, die Recallsitzungen einfach abzurechnen, ohne dass der Patient diese auch in Anspruch genommen hat. Dies kann mit der heutigen Computertechnik relativ leicht aufgedeckt werden.

 

Die PAR-Behandlung darf dann auch erst nach Eingang des genehmigten Plans begonnen werden, auch dies wird bei den Prüfungen gecheckt.

 

gh

 

 





 


Folgen sind Kiefergelenksarthrosen mit den bekannten Störungen (Schmerzen, Tinnitus, etc.) sowie unerwartete Zerstörungen der Restaurationen sowie weitere Probleme.

Denn: auch Implantate können „Zahnfleischprobleme“ bekommen, dies ist sogar eher die Regel als die Ausnahme (Schwedische Untersuchungen haben gezeigt, dass nach etwa 10 bis 15 Jahren post OP die Zahl an Periimplantitisfällen exponentiell zunimmt), etwa fünf Jahre post OP beobachtet man eine drastsiche Zunahme an Brüchen der Suprastrukturen (Keramikabplatzungen, Brückenfrakturen).

Also sollte höchste Aufmerksamkeit dem Erhalt der angeborenen, ureigenen Dentition geschenkt werden, kompromisslos und ultimativ.

Unter diesem Aspekt ist es schlicht unverständlich, dass in Deutschland immer noch jährlich etwa 10 Millionen Zähne (!) der Zange zum Opfer fallen. Die Zahnentfernung macht einen Menschen schlicht zum Krüppel, wobei man mit Prothesen eben wirklich nur Prothesen anbieten kann, egal wie technisch aufwändig sie auch sein mögen, bis hin zu Implanteten.

 

Anderswo wird das anders gehandhabt: in USA z.B. ist der „Endodontist“ der bestbezahlte unter den Zahnmedizinspezialisten, der verdient mehr als doppelt so viel als ein Prothetiker. Das zeigt, wie hoch die „eigenen“ Zähne im Kurs stehen, lässt man die Patienten selbst entscheiden – für endodontische Therapien werden in einem freien Land mehr Gelder aufgewendet als für Prothesen. Schließlich entscheidet in den USA – wie in praktisch allen Ländern weltweit außer in Deutschland – der Bürger/Patient selbst, wofür er/sie das sauer verdiente Geld ausgibt!

 

Natürlich, die Kassenhonorare reichen bei uns nicht, um ernsthaft Zahnerhaltung zu betreiben, und sie reichen schon gar nicht, richtige Endodontie zu praktizieren – aber, wer sagt denn, dass man das im Rahmen des SGB V tun muss?

 

Für „Kassenpatienten“ gilt, wie für jeden Anderen auch, dass sie selbst entscheiden dürfen (müssen), was sie wollen. Da kann man nicht einfach ex cathedra anordnen „der Zahn muss raus“, nur weil man mit dem angebotenen Honorar nicht auskommt.

Auch das SGB V und der der darauf beruhende BEMA geben immer (noch) die Möglichkeit, dass man eben nicht wirtschaftlich im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt (also eine mangelhafte Endo macht und anschließend extrahiert) -, sondern die Patientenwünsche berücksichtigt. Es besteht selbstverständlich die Möglichkeit per Vertrag eine Endo-Therapie außerhalb des BEMA anzusiedeln, und dies ist dann sicher auch die anständige Lösung. Dabei sollte man bedenken, dass auch die GOZ unzureichend honoriert – immerhin muss man da mit Sätzen von 1965 auszukommen suchen – und generell nach § 2 einen Honorarvertrag abschließen. Eine Abschaffung dieser Möglichkeit kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl nicht in Betracht, jede gesetzliche Einschränkung würde gegen die im Grundgesetz garantierte Vertragsfreiheit verstoßen.

 

Wenn dann ein Patient trotz korrekter Aufklärung meint, ohne Zähne lebte es sich besser – dann wird man natürlich auch seinen Wünschen nachkommen (müssen). Da hat die Rechtsprechung aber hohe Hürden gelegt: vor einer Extraktion ist besonders intensiv und umfassend aufzuklären. Andernfalls würde man sich einer dann strafbaren Körperverletzung schuldig machen. Intensive Aufklärung, dass kann nur sein, in aller Dringlichkeit auf die stets negativen Folgen der Zahnentfernung aufmerksam zu machen, je drastischer desto besser. Da wird ein Patient sicher schon mal ins Grübeln geraten, insbesondere dann, wenn auftragsgemäß auch die wirtschaftlichen Folgen (Kosten für ein Implantat oder eine Brücke) vor der Extraktion diskutiert worden sind.

Wer so ernsthaft sein Bemühen zeigt, dem wird ein Patient mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch folgen und die Therapie außerhalb der Zwänge eines unzulänglichen BEMA bezahlen!

 

Dabei lässt sich die Regelung des Bema trefflich dafür einsetzen, per Abdingung Endodontie privat zu erbringen und abzurechnen – seit 1.1.2004 gilt ja das Wirtschaftlichkeitsgebot in verschärfter Form, und es wurden die meisten Indikationen für eine Endo aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen.

 

In Ländern mit einer freien Zahnmedizin ist das längst so; an den Zähnen erkennt man den sozialen Status: zahnlos laufen die herum, die keinen Wert auf sich und ihre Gesundheit legen. In USA findet man in Nachbarschaft zu den Billig-Bratklops-Buden häufig Werbung dort ansässiger Zahnärzte des Inhalts, dass die „nur heute“ gültige Sonderaktion fünf Zahnextraktionen zu Preis von drei verspricht. Für Leute der sozialen Unterschicht ein gutes Angebot, können sie sich dann doch auch die Billigprothese (small, medium, large – man sucht sich ein passendes Stück aus, dann wird unterfüttert, passt!) zu 99 $ bald abholen. Man isst sowieso nur Matsch, da braucht man ja keine richtigen Beißer.

 

In besseren Gegenden hingegen wird Zahnerhaltung vom feinsten angeboten: da kostet eine Endo-Therapie mal rasch 1000 $ und mehr, und die Kollegen mit der Zusatzqualifikation „Endodontist“ verdienen dann auch jährlich 400 000 $ aufwärts. Konkretes Beispiel: für die Endo eines unteren Eckzahns mit eindeutig nur einem Kanal, behandelt in einer 30-minütigen Sitzung, werden einem Patienten 300 US $ berechnet (und dies bereits 1990!), ich habe die Rechnung selbst gesehen. Heute kostet dies noch mehr – ein befreundeter Kollege in Phoenix nimmt für einen Seitenzahn locker 1500 $, für eine unkomplizierte Endo. Und in Australien kostet das auch richtiges Geld – sogar in Polen (!) wird für eine Endo umgerechnet mehr als 1000 € berechnet.

 

Ähnliches zeichnet sich hierzulande schon lange ab – zu gutem Aussehen und gehobenem sozialem Status gehören auch gute und vor Allem „eigene“ Zähne!

 

Also sollte man sich als Zahnarzt schon entscheiden, was man eigentlich will: Primitivmedizin nach BEMA oder anspruchsvolle Zahnheilkunde, die wieder Spaß macht – die Patienten ziehen mit (die meisten zumindest), und um die anderen ist es nicht schade…).

 

Abrechnungstechnisch geht man so vor, dass man in Form einer „Abdingung“ eine Vereinbarung mit dem Patienten trifft, dass die Behandlung außerhalb des BEMA stattfinden soll (SGB V § 2 gibt die Voraussetzungen vor: hier wird der Wirtschaftlichkeit Vorrang gegeben, und eine normale Endo-Therapie ist unwirtschaftlich! Erbringt der Zahnarzt Endo innerhalb des BEMA, muss er damit rechnen, dass er nach § 106 SGB V wegen unwirtschaftlichen Behandelns in Regress genommen wird).

Als für notwendig erachtet wird dann im zweiten Schritt eine Vereinbarung nach § 2 GOZ (da muss man auch keine Begründungen mehr für den Faktor erfinden), damit man sich wirklich auf die Therapie konzentrieren kann und nicht unter Zeitdruck zu einer fehlerhaften Behandlung gezwungen ist (Forulare dazu finden Sie im InfoManager www.gh-praxismanager.de).

 

Endopraxis heißt Privatpraxis!

Auch die Wissenschaft ist sich mit den Praktikern einig: zeitgemäße Endodontie kann nicht innerhalb eines viel zu niedrig bewerteten Honorarrahmens geleistet werden.

Hat sich eine Praxis jedoch auf die zeitgemäße aufwandsorientierte Berechnung von Endodontie-Leistungen umgestellt, können ganz andere Leistungslevels erreicht werden.

 

Um eine modernen Ansprüchen genügende Endo-Therapie überhaupt erbringen zu können ist, neben viel verfügbarer Zeit, auch spezielle Gerätschaft vonnöten – die Handfeile ist mittlerweile schon etwas out of time. Die Darstellung des Status quo der Endodontie soll einmal anhand der einzelnen Therapieschritte versucht werden.

 

Diagnostik

Wie immer ist auch in der Endodontie eine korrekte Diagnostik das A und O einer erfolgreichen Behandlung. Zur Diagnostik in der Endo gehört eine möglichst präzise Feststellung des Krankheitszustandes:

Liegt eine irreversible Pulpitis vor?,

liegen bereits Nekrosen oder gar eine Gangrän vor?,

ist der Apex bereits betroffen?

und

dehnt sich der Prozess eventuell schon in den Periapex hinein aus?,

und, nicht zu vergessen, es sollte geklärt werden, was die Ursache für den Pulpauntergang war.

Auch wenn in der überwiegenden Zahl der Fälle ein kariöser Defekt Auslöser war, so kommen auch fehlerhafte Restaurationen (via okklusales Trauma) oder parodontale Phänomene (Infektion über die parodontale Tasche) in Frage.

Dabei ist letzteres besonders knifflig: liegt ein PA-Defekt vor, so wird die Endo alleine für sich nicht ausreichen, andererseits kann ein PA-Defekt auch vorgetäuscht sein, weil sich hinter dem Befund ein Fistelgang von apikal her verbirgt. In solchem Fall wäre die Kürettage oder sonstige PAR-Therapie überhaupt nicht angezeigt!

 

Unterschieden wird das, indem man ganz genau hinsieht: liegen zahlreiche PA-Defekte im Gebiss vor, so wird man das wohl ganz anders zu beurteilen haben als wenn in einem ansonsten parodontal gesunden Gebiss nur eine Tasche auffällt.

 

Zur initialen Diagnostik braucht man

-Kältespray oder Vergleichbares zur Befundung der Vitalität

-Röntgen (digital oder Film) samt Bildbetrachter

-PA-Sonde (zur Taschenuntersuchung)

-ev. Shimstockfolie (um okklusale Interferenzen aufzufinden) oder anderes, wie Farbfolie etc.

 

Therapie

 

Trepanation

Findet man Restaurationen vor, so sollten diese nach Möglichkeit entfernt werden (Kronen und Brücken kann man auch unzerstört abnehmen!), Füllungen werden entfernt, usw. Entdeckt man unter der Restauration Karies, so sollte diese vollständig ausgeräumt werden. Ist der Zahn noch vital, so geschieht dies zweckmäßigerweise unter Lokalanästhesie.

Je nach der dann gegebenen Situation sollte eine Aufbaufüllung angefertigt werden; in jedem Falle ist Kofferdam anzulegen. Kofferdam wird aus zwei wesentliche Gründen empfohlen: zum einen kann nur unter Kofferdam sicher und entspannt gearbeitet werden, bei maximaler Beachtung hygienischer Kautelen, und aus Gründen der Rechtssicherheit gibt es sowieso keine Alternative dazu.

Die für die Endo eingesetzten feinen Instrumente stellen ein erhebliches Risiko für den Patienten dar – eine Aspiration eines WK-Instrumentes (das geht schneller als man denkt!) zieht ganz unmittelbar eine Strafanzeige wegen Körperverletzung nach sich, und man wird keinen Gutachter finden können, der da Nachsicht zeigen könnte. Die folgende Verurteilung bedeutet meist sogar das Ende der beruflichen Tätigkeit – das muss man doch nicht riskieren, wenn die Arbeit mit Kofferdem auch noch wesentlich einfacher und rascher von der Hand geht…

 

Danach wird, bestimmt von der Anatomie des betreffenden Zahnes, das Cavum der Kronenpulpa eröffnet. Es ist nicht sinnvoll, hier mir Brachialgewalt vorzugehen, man sollte einigermaßen behutsam das Pulpakammerdach abtragen.

 

Danach werden die Eingänge der Wurzelkanäle aufgesucht. Hilfreich ist der Einsatz einer Lupenbrille oder eines OP-Mikroskops. In weiter entwickelten Ländern ist das OP.Mikroskop in der Endo-Therapie conditio sine qua non, ohne Mikroskop sähe man da eine nicht lege artis Therapie. Abrechnungstechnisch ist das unproblematisch – der Einsatz eines Mikroskops ist separat berechenbar, man kann dies z.B. in Form einer Analogposition ansetzen.

 

Nach dem Auffinden werden die Kanaleingänge dezent erweitert. Es ist anzuraten, jetzt noch Korrekturen an der Aufbaufüllung bzw. dem Kronenanteil des Restzahnes vorzunehmen, um einen ungehinderten Zugang zum Kanalsystem zu gewährleisten.

 

In Fällen, in denen noch vitales Pulpagewebe vorgefunden wird, wird die Pulpa vitalexstirpiert.

 

Man benötigt

- Kofferdam, Kofferdamklammer

- Fräser für die Gestaltung des Arbeitsfeldes, Rosenbohrer etc.

- Mikroskop, als Minimalanforderung eine Lupenbrille

- gute Ausleuchtung, z.B. Kaltlichtquelle

- Tastinstrument (Sonde)

- Kanalerweiterer

- ggflls. Exstirpationsinstrument

- ggflls. Kariesindikator

 

Kanallängenbestimmung

Mit einem kleinen Instrument tastet man sich vorsichtig bis zum physiologischen Apex vor und kontrolliert mittels Röntgenaufnahme; alternativ wird mittels elektrometrischer Kanallängenbestimmung gearbeitet. Ideal ist hier die gegenseitige Kontrolle, d.h., man geht mittels elektrometrischer Bestimmung bis zum Apex vor und kontrolliert mit Hilfe einer digitalen Röntgenaufnahme.

Dazu wird benötigt

- Röntgengerät

- elektrometrisches Längenmessgerät (z.B. Raypex, Apexfinder o.ä.)

- Kanalinstrumente ISO 10 o.ä.

 

Kanalaufbereitung

Je nachdem, für welche Methode man sich entschieden hat (hier gibt es zahlreiche Varianten, z.B. Crown Down Methode, McSpadden Methode, etc.; ein Verfahren, das die laterale Kondensation von Guttapercha einsetzt, gilt als überlegen gegenüber der veralteten Masterpoint-Methode) wird nach eindeutiger Kenntnis der Kanalanatomie (abgeleitet aus Längenbestimmung und Auswertung der Röntgenbilder, auf denen Krümmung, Ausdehnung usw. erkennbar ist) das gesamte Kanalsystem aufbereitet. Ziel muss es sein, alles Weichgewebe bzw. kariös erweichte Gewebe zu entfernen – tote Winkel, begründet im ovalen Querschnitt der Kanäle, sollten möglichst vollständig erfasst werden. Zurückbleibendes infiziertes Gewebe, ungünstige Lumina (die verhindern dann eine vollständige Füllung wegen Gefahr der Blasenbildung!) usw. sollten beseitigt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es zu keiner unbeabsichtigten Begradigung der Kanäle kommt (die Folge wäre, dass am Krümmungsinnenradius zuviel Substanz abgetragen wird, wohingegen der Krümmungsaußenradius unaufbereitet bliebe).

 

Zwischen bzw. während der Aufbereitung wird mit Natriumhypochlorit-Lösung gespült. Es gibt auch spezielle Lösungen für die elektromechanische Aufbereitung. Natriumhypochlorit löst Gewebereste zuverlässig auf, sodass wir dann glatte Kanalwände vorfinden. Es gibt auch spezielle Spülgeräte dafür (z.B. von Dürr Dental), auch der Einsatz von Ultraschall ist sinnvoll (wir sprechen von „ultraschallaktivierten Feilen“). Illusion wäre allerdings wenn wir annehmen wollten, wir könnten das Kanalsystem vollständig aufbereiten bzw. reinigen. Ramifikationen im Furkatonsbereich oder am Apex sind definitiv unerreichbar, diese kann man nur pharmakologisch (z.B. durch Einlage von Kalziumhydroxid, Kupferoxid/Kalziumhydroxid, Jodoform, Antibiotikapaste, CHX-Einlage, etc.) zumindest keimärmer machen.

Die Aufbereitung sollte generell nur bis zur apikalen Striktur vorgenommen werden, also etwa 1mm koronal des röntgenologischen Apex. Dies schützt besser vor akzidentieller Überfüllung. Sollte diese Barriere aus welchem Grund auch immer durchbrochen sein, ist bei Wurzelfüllung besondere Sorgfalt angezeigt.

 

Sinnvoll sind

- elektromechanische Aufbereitungsgeräte (mit Motor oder auch Ultraschall), da spart man viel Zeit und Mühe und erreicht mit dem modernen Equipment sehr gute Ergebnisse

- Spüllösungen

- WK-Instrumente (hier sind weitgehend bruchfeste Instrumente zu bevorzugen, z.B. NiTi-Feilen, die auch noch den Vorteil haben, dass sie ein „Gedächtnis“ für die Kanalkrümmung besitzen)

 

medikamentöse Zwischeneinlage

Es hat sich nach eigener Erfahrung (und auch der skandinavischen Kollegen) bewährt, nach Aufbereitung nicht sofort abzufüllen, sondern einen Zwischenschritt vorzusehen. Im Fall einer schon röntgenologisch festgestellten apikalen Beteiligung (z.B. Granulom, Zyste) kann man auf einen solchen Schritt sowieso nicht verzichten, solche Prozesse dauern im Allgemeinen sogar mehrere Monate bis zur vollständigen Ausheilung. Aber auch dann, wenn der Apex auf dem Röntgenbild noch unauffällig aussieht, kann man nicht sicher sein, dass es nicht zu einer Ausbreitung dorthin gekommen ist, und sei es auch nur durch die Kanalaufbereitung selbst.

 

Hat man die Endo in einen akuten Prozess mit Schmerzen hinein vorgenommen ist die medikamentöse Zwischeneinlage kaum verzichtbar, will man dem Patienten nicht langdauernde Schmerzen zumuten.

 

Ein differenziertes Vorgehen empfiehlt sich:

 

- bei Behandlung einer akuten Situation z.B. Einlage von Ledermix Paste (eingebracht mit einem Lentolu als idealem Transportmittel) für ein paar Tage bis etwa einer Woche

- danach, wie in allen anderen Fällen, Einbringen von Kalziumhydroxid für mindestens eine Woche

- das Kalziumhydroxid sollte etwa alle zwei bis vier Wochen gewechselt werden

- alternativ kann man Kalziumhydroxidspitzen einsetzen

- eine Einlage von CHX, z.B. mit Hilfe von CHX-Spitzen reduziert die Keimbesiedelung des Kanals ebenfalls deutlich.

 

Das Ziel der Zwischenbehandlung ist, die Keimzahl im Kanal massiv zu reduzieren, optimal wäre eine Keimfreiheit. Wegen der zahlreichen Ramifikationen der Apikalregion sowie der Furkationsbezirke scheint die Forderung nach absoluter Keimfreiheit illusorisch. Andererseits kann ein stark bakteriell besiedelter Wurzelkanal nach definitiver Füllung wegen der mangelhaften Abdichtung der Seitenkanäle kaum mit guter Prognose abgefüllt werden. Je nach Vorliebe und persönlicher Erfahrung stehen dazu zahlreiche Präparate zur Verfügung

 

Kriterium für ein Ende der Einlage-Sitzungen sollte sein

 

- röntgenologische Unauffälligkeit der apikalen Region, insbesondere sollte sich ein durchgehender Parodontalspalt erkennen lassen

- absolute Schmerzfreiheit (auch keine Perkussionsempfindlichkeit mehr)

 

Wurzelfüllung

In der Literatur finden sich zahlreiche Angaben über die „richtige“ Wurzelfüllung. Allen Literaturstellen gemeinsam ist die Forderung nach einem „dichten Verschluss“ bis zum Apex, Blasenfreiheit der Wurzelfüllung, und einem biologisch akzeptablen Wurzelfüllmaterial.

Als bisher am besten geeignetes Material wird Guttapercha angesehen.

Man kann nun die Guttapercha thermisch verformen und so im Kanal kondensieren, man kann auch Guttapercha kalt kondensieren (unter Mithilfe eines geeigneten Zements).

Sinnvoll ist die thermische Variante, da hier praktisch eine vollständige, blasenfreie Füllung bewirkt werden kann, wobei es zu keiner wesentlichen Beimengung von Zement kommt. Die heute gebräuchlichen Zemente lösen im Gewebe Reaktionen aus (zumindest in der Abbindephase), hier ist Guttapercha einfach überlegen gut.

 

Hilfsmittel sind

- Geräte zur thermischen Kondensation (z.B. Dentsply)

- Spreader und Plugger als Handinstrument-Variante

- Guttaperchakoni passend zur gewählten Methode

 

Naturgemäß wird eine dichte Füllung nur dann gelingen, wenn das Wurzelinnere trocken (!), frei von Debris (!) sowie mechanisch dergestalt aufbereitet ist, dass eine Füllung auch tatsächlich möglich ist. Der Laser kann unter Umständen hier vorteilhaft eingesetzt werden, weil man die Kanalwände durch Aufschmelzen der Zahnhartsubstanz besonders dicht versiegeln kann. Problematisch dabei wäre, dass man möglicherweise nicht alle Bereiche erreicht (dann hat man Leaks vorliegen), dass an thermisch behandelten Flächen eine schlechtere Haftung eines Wurzelfüllmaterials gegeben ist, und, last but not least, die Gefahr einer lokalen Überhitzung im Apexbereich mit der Folge von Hitzenekrosen. Deshalb erfordert der Laser eine schon sehr intensive Beschäftigung mit der Methode sowie Problembewusstsein – eine optische Kontrolle (z.B. durch ein Endoskop) ist dabei allemal sinnvoll.

 

 

Kontrolle

Nach Wurzelfüllung ist immer eine Kontrolle angezeigt. Hier gibt es wohl keine Alternative zur Röntgenaufnahme, wobei dabei die digitale Technik überlegen ist: man hat das Ergebnis unmittelbar, während bei der Filmtechnik erst der Entwicklungsprozess abgewartet werden muss.

Nach röntgenologischer Überprüfung sollte auch eine klinische Kontrolle erfolgen – praktisch kann man das umsetzen, indem man den Patienten entlässt und nach etwa vier Wochen wieder einbestellt. Besteht dann immer noch Beschwerdefreiheit und lässt sich auf dem neuen Röntgenkontrollbild nichts Auffälliges entdecken, so kann man wohl von einem Gelingen der Therapie ausgehen.

 

Fertigversorgung

Der wurzelkanalbehandelte Zahn, der ja zwischenzeitlich immer nur provisorisch verschlossen werden konnte – anderes wäre absurd, weil man für die vielen Zwischenschritte ja immer wieder einen Zugang braucht -, sollte nun endgültig stabil restauriert werden.

Hier gilt es, prinzipielle Überlegungen anzustellen. War es in der Vergangenheit eher so, dass man einer prothetischen Lösung zugeneigt war (gegossener Stiftaufbau), so hat die Adhäsivtechnik vollkommen neue Perspektiven eröffnet. Ein endodontisch versorgter Zahn wird durch eine adhäsiv verankerte Füllung sicherlich besser stabilisiert als durch eine konventionelle prothetische Lösung (z.B. Krone, eingesetzt mit Phosphatzement). Deshalb bleibt der Gestaltung und auch der Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte ein großer Spielraum, der nicht durch Vorurteile eingeengt werden sollte.

 

Speziell zu beachten ist:

Stiftaufbauten aus Metall (z.B. gegossener Stiftaufbau) schwächen die Zahn-Wurzel, weil relativ weit ausgeschachtet werden muss. Falls Wurzelstifte zur Verstärkung der Krone benötigt werden, sollte den adhäsiv befestigten Varianten (z.B. Glasfaserstifte) der Vorzug gegeben werden. Auch Schraubstifte stellen nur die zweitbeste Lösung dar.

Die Glasfaser-verstärkten Stifte aus Kunststoffmaterial sind auch universeller einsetzbar – man kann sie auch unter Füllungen oder Vollkeramikkronen (Ästhetik!) einsetzen, wohingegen Metallstifte immer nur für die Metall-Krone denkbar sind.

Die Adhäsivtechnik erlaubt es, den durch kariöse Zerstörungen vorgeschädigten und nun durch die Endotherapie zusätzlich in seiner mechanischen Belastbarkeit geschwächten Zahn so zu stabilisieren, dass er dem gesunden Zahn nahe kommt. Man sollte hier ruhig alte Vorurteile über Bord werfen…

Auch dann, wenn man sich zu einer prothetischen Versorgung entschließt, ist ein adhäsiv verankerter Unterbau – die Aufbaufüllung – eigentlich unverzichtbar, wollte man den Patienten nicht von den Fortschritten der Medizin abkoppeln. Die adhäsive Defektversorgung hat dabei, neben der nachweisbaren Stabilisierung, auch noch den Vorzug, dass man einen langzeitstabilen dichten koronalen Verschluss bekommt, mit ein Kriterium für den Erfolg der Endo-Therapie.

 

gh

 

Hier die brisanten Passagen:

Die persönlichen Leistungen des Zahnarztes umfassen insbesondere
• Untersuchung des Patienten
• Diagnosestellung und Aufklärung
• Therapieplanung
• Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
• invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
• Injektionen
• sämtliche operativen Eingriffe.

Rechtsgrundlagen zur persönlichen Leistungserbringung und Delegation:
• Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6)
• Heilberufsgesetze (länderspezifisch)
• Berufsordnungen der Zahnärztekammern
• Bürgerliches Gesetzbuch (§ 613 Satz 1)
• Sozialgesetzbuch V (§§ 15, 28 Abs. 1)
• Privates Gebührenrecht (§ 4 Abs. 2GOZ)
• Vertragszahnärztliches Gebührenrecht (Bema)
• Zulassungsverordnung (§ 32 Abs. 1)
• Bundesmantelvertrag Zahnärzte (§ 4 Abs. 1).

 

 

 





Beispiel für eine WP und deren Abwehr:

Die Praxis des Dr. Mustermann wird einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen. In der angeforderten „fachlichen Stellungnahme“ argumentiert Dr. Mustermann wie folgt:

Im o.a. Prüfantrag wird eine Stellungnahme zur Gesamtabrechnung angefordert.
Dazu führe ich wie folgt aus:
Eine Leistungsausweitung hat in Quartal 4.2007 gegenüber den Vorquartalen nicht stattgefunden (Vorquartal 3.2007 Punktemenge je Fall 176 entsprechend € 154, Prüfquartal durchschnittlich 175 Punkte je Fall entsprechend 153 € je Fall).
Eine Abweichung vom LD scheint nur deshalb größer, weil der LD von 110 Punkten je Fall zurückging auf 95 Punkte je Fall. Dieser Rückgang kann von mir nicht erklärt werden, meine Leistungsmenge je Fall ist konstant geblieben. Möglicherweise wurde im LD mehr privat außerhalb des Bema abgerechnet (das KZBV Jahrbuch gibt dafür Anhaltspunkte, der Anteil an über die KZV abgerechnete Leistungen ist bundesweit deutlich zurückgegangen), dies sollte jedoch nicht Gegenstand eines Prüfverfahrens sein.

Im Prüfbescheid 3.2007 wurden die angegebenen Praxisbesonderheiten anerkannt, ich verweise auch auf den Bescheid 04.12.2008, in dem die Praxisbesonderheiten von der Prüfstelle anerkannt wurden. Weiter führt die Prüfstelle aus, dass die Fallhöhe bzw. die Erläuterungen nachvollziehbar waren und nur für den Fall eines Anstiegs der Fallhöhe eine Prüfmaßnahme erfolgen sollte bzw. nicht ausgeschlossen werden könnte.

Nun hat tatsächlich nachprüfbar keine Leistungsausweitung stattgefunden. Auch liegt die Praxis nach wie vor im Bereich PAR unter dem LD, ebenso im Bereich ZE.

Hier ersuche ich, die in den Vorquartalen anerkannten Kriterien weiter anzuerkennen (sozial schwache Patienten, die ohne die vermehrten Leistungen Kons/Chir. unversorgt bleiben müssten, da sie die Eigenleistung für ZE nicht aufbringen können bzw. wollen),

Eigene Recherchen, weshalb die Praxis eine solch überdurchschnittlich hohe Nachfrage nach Leistungen aus dem Bereich Kons/Ch erfährt, haben ergeben, dass der Anteil an jugendlichen Patienten und an Senioren sehr hoch ist. Nur wenige Patienten in Quartal 4.2007 sind im normalen Erwachsenenalter, etwa 1/3 sind älter als 45 und etwa 12 % sind jünger als 20 (geboren nach 11/1988).
Die Daten können gerne der Prüfstelle zur Verfügung gestellt werden.

Der hohe Anteil an Jugendlichen sowie Senioren bedingt einen erhöhten Betreuungs- und Therapiebedarf, wie bereits für die Vorquartale ausführlich dargelegt, ebenso wie der niedere soziale Status des Großteils der Patientenklientel.

Insofern haben die vorgetragenen Argumente der Vorquartale, zurückreichend bis 2006, nach wie vor Gültigkeit. Da diese seit Längerem anerkannt worden sind, ersuche ich die Prüfstelle, die konstant gebliebene Leistungsmenge je Patient heranzuziehen und dem Beschluss 3.2007 zu folgen und von einer Prüfmaßnahme abzusehen, wie dies im Beschluss ausführlich dargelegt worden war.

Trotzdem besteht die Prüfstelle auf einer Kürzung des Honorars:
 

Entscheidungsbegründung:

Zahnarzt Dr. Mustermann rechnet in 4.2007 wie folgt ab:

Praxis                              Land                     Überschreitung

Fälle

357

550

-35 %

Punktschnitt je Fall:

175

95

84 %

Gesamt- je Fall:

153

83

84 %

 Herr Zahnarzt Dr. Mustermann bringt für das Quartal 4.2007 insgesamt 357 Behandlungsfälle zur Abrech­nung und liegt damit um 35 % unter der durchschnittlichen Fallzahl der bayerischen Zahnärzte.

Der Gesamtfallwert in Höhe von 153,00 EUR überschreitet den Gesamtfallwert um 84 %. Ent­sprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist damit die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis überschritten und grundsätzlich der Anschein der Unwirtschaft­lichkeit gegeben.

Die Prüfungsstelle wählt als Prüfmethode die statistische Vergleichsprüfung nach Durch­schnittswerten.

Herr Zahnarzt Dr. Mustermann überschreitet den Gesamtfallwert weit im Bereich des offensichtlichen Miss­verhältnisses und zudem ansteigend gegenüber dem Vorquartal. Als Erklärung für diesen Vor­gang legt er der Prüfungsstelle eine schriftliche Stellungnahme vor, in der er seiner Patienten­struktur, die gekennzeichnet ist durch ein niedriges Durchschnittsalter, die Verantwortlichkeit hierfür anlastet. Viele jugendliche Patienten aus sozialen Brennpunkten mit niedrigem Sozialsta­tus fordern bei adäquater Versorgung und besonderer konservierender Aufmerksamkeit von Seiten des Behandlers eine vermehrte Füllungszahl im Leistungsbereich der Bema-Nr. 13c und 13d ein. Diesem Therapieprinzip schließt sich auch ein erhöhter endodontischer Leistungskom­plex an. Kompensiert wird nach Ansicht von Herrn Zahnarzt Dr. Mustermann diese verstärkte Leistungser­bringung durch die Möglichkeit der Vermeidung von Extraktionen und prothetischen Interventio­nen.

Die Prüfungsstelle nimmt die Aussagen zur Kenntnis und kann sie auch größtenteils in der Ak­tenlage nachvollziehen. Nicht nachvollziehbar und auch nicht in der schriftlichen Stellungnahme erklärt wurden jedoch die ursächlichen Gründe, welche zum Anstieg des Gesamtfallwertes im Quartal 4.2007 führten.

Die Prüfungsstelle ist deshalb veranlasst den Gesamtfallwert durch eine Prüfmaßnahme gem. § 20/7 der Prüfvereinbarung in Höhe von 8 % auf die Abrechnungshöhe zurückzuführen, die der vorgetragenen Praxissituation bisher entsprach und auch prüfungstechnisch anerkannt werden konnte.

Nach dieser Vergütungsberichtigung verbleibt eine Restüberschreitung von 69 % gegenüber dem Landesdurchschnitt.

So weit die Prüfstelle.

Allerdings: der Gesamtfallwert ist gegenüber den Vorquartalen gar nicht angestiegen, sondern leicht gesunken (!).

Frage: Können die Prüfer das kleine 1×1 nicht, oder andere Grundrechenarten? Im Vorquartal lag der Gesamtfallwert bei 176, also etwa gleich hoch bzw. leicht höher. Das führt naturgemäß zu Fragen: Die Prüfstelle hat im Bescheid für das Vorquartal die Fallhöhe als patientenbezogen anerkannt (!) und dazu ausgeführt, falls es zu einem Anstieg der Fallhöhe käme, müsse man erneut prüfen. Was nun? Natürlich wurde sofort Widerspruch eingelegt, und natürlich wird dabei darauf abgestellt, dass man Vertrauensschutz beansprucht: 

Widerspruch

 gegen Bescheid der Prüfstelle für Quartal 4.2007

 Begründung

 Der Bescheid der Prüfstelle basiert im Wesentlichen auf der Annahme eines Anstiegs des Gesamtfallwerts gegenüber dem Vorquartal. Dies sei in der Stellungnahme nicht erklärt und nicht nachvollziehbar.

Diese Aussage ist erstaunlich und ist inhaltlich falsch.

Eine Leistungsausweitung hat in Quartal 4.2007 gegenüber den Vorquartalen nicht stattgefunden (Vorquartal 3.2007 Punktemenge je Fall 176 entsprechend € 154, Prüfquartal durchschnittlich 175 Punkte je Fall entsprechend 153 € je Fall).

Eine Abweichung vom LD scheint nur deshalb größer, weil der LD von 110 Punkten je Fall zurückging auf 95 Punkte je Fall. Ein Rückgang des LD kann nicht zur Aussage führen, es habe einen Anstieg des Gesamtfallwerts der geprüften Praxis gegeben. Die Praxis hat keine Ausweitung der Praxistätigkeit hinsichtlich der einzelnen Patientenfälle zu verzeichnen.

 Insofern ist die Einschätzung der Prüfstelle inkorrekt und rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Im Prüfbescheid 3.2007 wurden die angegebenen Praxisbesonderheiten anerkannt, ich verweise auch auf den Bescheid 04.12.2008, in dem die Praxisbesonderheiten von der Prüfstelle anerkannt wurden. Dies ist ist auch für Quartal 4.2007 korrekt dargestellt, die Praxisbesonderheiten sind als nachvollziehbar angegeben.

Weiter führt die Prüfstelle für die Prüfung 3.2007 aus, dass die Fallhöhe bzw. die Erläuterungen nachvollziehbar wären und nur für den Fall eines Anstiegs der Fallhöhe eine Prüfmaßnahme erfolgen sollte bzw. nicht ausgeschlossen werden könnte.

Hier steht die Prüfung 4.2007 im eklatanten Widerspruch dazu. Eine Ausweitung bzw. ein Anstieg der Fallhöhe hat nachweislich nicht stattgefunden. Insofern stellt der Prüfbescheid eine Missachtung des eigenen Beschlusses für 3.2007 dar sowie eine nicht nachvollziehbare Fehleinschätzung der Fallhöhe. Es ist auch unzumutbar, entgegen der Voraussage, die Fallhöhe sei nachvollziehbar aufgrund der vorgetragenen Praxisbesonderheiten, bei gleicher Fallhöhe nun eine Kürzung anzuordnen – die Praxis konnte darauf vertrauen, dass bei gleicher Fallhöhe keine Kürzung angeordnet würde.

Es wird deshalb beantragt, den Prüfbescheid zu korrigieren und die ausgesprochene Honorarkürzung aufzuheben.

Weiterhin wird ersucht, nun definitiv zu erklären, wie die Therapie der sozial schwachen Patienten zukünftig erfolgen soll:

soll, dem Trend folgend (abgebildet im LD) zunehmend außerhalb der GKV/Sachleistung abgerechnet werden (auch abgebildet in den Zahlen des KZBV Jahrbuchs), was den Großteil der Patientenklientel von einer vollständigen zahnärztlichen Betreuung ausschließen würde, oder kann die Praxis auch zukünftig darauf vertrauen, Leistungen innerhalb der Sozialversicherung auch für sozial Schwache, wie von der GKV zugesagt, erbringen zu dürfen? Dies würde beinhalten, dass die Zusagen eingehalten werden und nur bei einem absoluten Anstieg der Fallhöhe – und nicht relativ zum LD! – eine Prüfmaßnahme erfolgt.

gh

 

 

 




Parodontologie

 

Welche Bedeutung kommt der PAR-Therapie nach dem GMG zu?

 

Inzwischen sollte es Jeder wissen: die Qualitätskontrolle im Gesundheitswesen ist noch stärker gesetzlich verankert worden als bisher schon. Das bedeutet, dass eine weiterführende Therapie, z. B. eine Versorgung mit Zahnersatz, ohne eine vorher abgeschlossene PAR-Therapie bzw. einem definitiven Ausschluss einer solchen noch gravierendere Folgen haben wird als bisher schon.

 

Um unangenehme Rechtsfolgen, wie Regresse und andere Schadensersatzforderungen, zu vermeiden muss deshalb unbedingt ein regelmäßiges Screening auf eventuell gegebene Parodontalerkrankungen stattfinden – daran führt überhaupt kein Weg vorbei. Immerhin ist mindestens jeder Dritte in Deutschland massiv parodontal erkrankt, und ein weiteres Drittel der Einwohner leidet an moderaten Formen. Parodontal gesund ist sowieso kaum Jemand hierzulande.

 

Der „Zahn“-Arzt ist nicht nur Zahnarzt, sondern „Mundarzt“!

 

Es ist einem „Oralmediziner“ nicht nur aus ethisch/moralischen, sondern auch aus rechtlichen Gründen vorgegeben – und es ist auch sinnvoll! -, alle Erkrankungen der Mundhöhle seiner Patienten zu erfassen (allgemeines Arztrecht). Die Diagnostik des Zahnsystems ist üblich und heute eine reine Routineangelegenheit.

Die Beurteilung der Weichgewebe hingegen – Schleimhaut an Wange und Gaumen, Zunge, Zungenboden und insbesondere der marginalen Gingiva – wird im Normalfall bei der Untersuchung etwas stiefmütterlich behandelt, was jedoch vor Gericht zu Problemen führen kann. Um bereits vorab den Vorwurf eines Kunstfehlers abzuwenden besteht deshalb die Notwendigkeit, regelmäßig auch einen Weichgewebsbefund zu erheben. Aber auch vom moralischen Standpunkt her wäre es unannehmbar, wenn z.B. eine Krebserkrankung im frühen Stadium einfach aus Nachlässigkeit übersehen würde.

 

Parodontitis – die Volksseuche Nummer 1

 

Eine Sonderstellung nimmt die Befundung der parodontalen Gewebe ein. Parodontale Erkrankungen stellen heute weltweit die Hauptursache für den Zahnverlust, sie sind insgesamt die häufigste Erkrankung des Menschen überhaupt (etwa 900 Mio Menschen weltweit leiden an moderater bis schwerer Parodontitis) und sie haben gravierende systemische Auswirkungen.

Abbildung: Risiken einer Parodontitis

 

 

Dies muss jeder Zahnarzt wissen und in sein Beratungs- und Untersuchungskonzept einbeziehen.

 

Neue Bema-Leistung: der „PSI“

 

Um die Beurteilung der Parodontien rasch und unkompliziert sowie sicher vorzunehmen genügt eine rein klinisch-visuelle Inspektion nicht. Eine extrem effektive Methode hingegen ist die Erhebung des „Parodontalen Screening Index“, kurz „PSI“. Diese nur wenige Minuten dauernde Untersuchung gibt einen sehr guten Überblick über den Gesundheitszustand der Zahnhaltegewebe und gehört zu jeder Routineuntersuchung.

 

Der PSI wird innerhalb der GKV mit 10 Punkten bewertet (Leistungsnummer A1b), innerhalb der GOZ sollte eine Analogposition angesetzt werden (Empfehlung: Analog Ä5).

 

Der PSI kann innerhalb der GKV nur alle zwei Jahre abgerechnet werden. Dies muss kein Nachteil sein: Bedenkt man, dass der überwiegende Teil parodontaler Erkrankungen (mehr als 90 Prozent) als AP (Adult Periodontitis), also als Folge der ganz normalen Schmutzgingivitis, auftritt, sind solch lange Zeiträume unproblematisch: eine Progression ist in kürzeren Zeiträumen gar nicht erkennbar. Anders wäre es bei den Sonderformen, wie RPP oder JP, die jedoch über Keimtests (natürlich privat zu liquidieren!) sehr gut erfassbar sind.

Stellt der Untersucher bei der Erhebung des PSI eine therapiepflichtige Erkrankung fest, so folgen genauere Befunde sowie eine therapeutische Intervention, die einen engen Recall beinhaltet. Therapiepflichtig ist im Sinne der GKV ein PSI Code 3 bzw. 4 und/oder eine Sondierungstiefe von min. 3,5 mm (bisher: 3mm!).

Dies sollte man jedoch nicht zum Anlass nehmen, die Augen davor zu verschließen, dass auch messbare Taschentiefen von 2 mm unbedingt therapiert werden müssen; hier bleibt eben nur der Weg einer reinen Privatabrechnung. Stellt man den Patienten vor die Wahl, entweder zu warten, bis die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass eine Behandlung nach Bema möglich wird (und dann bereits massive irreversible Verluste an Kieferknochen hinzunehmen) oder lieber rechtzeitig wesentliche Teile des Zahnhalteapparates zu erhalten, indem eben eine Vereinbarung getroffen wird, die Kosten privat zu übernehmen, so wird nur ein dummer Mensch die erste Variante wählen.

 

Nur bei Sonderformen einer rasch progredienten PAR-Erkrankung könnte innerhalb der 2 Jahre, die nach Bema bis zur erneuten PSI-Bestimmung zu warten sind, ein solch rascher Fortgang der Erkrankung eintreten, dass dies von Nachteil für den betreffenden Patienten sein könnte.

 

Der PSI wird mit der WHO-Sonde mit einer kugelförmigen Funktionsspitze erhoben. Sie ist im Dentalhandel erhältlich. Es empfihlt sich die Anschaffung mehrerer solcher Sonden, um den PSI auch an allen Patienten mit sterilen Instrumenten erheben zu können.

 

Der PSI soll Erkrankungen der Parodontien zu einem möglichst frühen Zeitpunkt aufdecken; es ist jedoch auch sinnvoll, im Recall nach einer PAR-Therapie stets mittels PSI zu prüfen, ob es zu einem Rezidiv gekommen ist oder ob die parodontale Situation noch stabil ist.

 


Richtige Organisation schützt vor Regressen und Strafanordnungen!

 

Kein Zweifel – die Bürokratie engt den Zahnarzt immer mehr ein, und das ist unangenehm, sehr sogar.  Allerdings: da steht man als Zahnarzt keinesfalls alleine da, die Bürokratie frisst sich überall in das Leben der Menschen und wuchert schlimmer als ein Krebsgeschwür, und ganz besonders trifft es uns in Deutschland. Nachdem es mit der Errichtung der Demokratie in Deutschland ja nicht so recht geklappt hat (Zitat eines prominenten Staatsrechtlers der Universität München) haben wir es mit einem „Rechtsstaat“ versucht, in dem fanatisch „soziale Gerechtigkeit“ durchzusetzen versucht wird, und dies mit einer überbordenden Fülle an Gesetzen und Verordnungen. Man hat den Eindruck, am liebsten würden unsere Politiker für jeden Einzelnen eine eigene Gesetzgebung schaffen…
Offensichtlich steht jedoch die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung hinter diesem dichten Regelwerk des „Linksstaats“ (trifft begrifflich sicher besser als „Rechtsstaat“), denn die Deutschen wollen den „Sozialstaat“ dieser Ausprägung in jedem Falle behalten – nur, dann müssen sie auch mit den vielen Regulierungen leben, anders wäre die Umverteilung nicht zu halten. Freiheit sieht ganz anders aus!

Was muss nun der Zahnarzt (als Angehöriger eines „freien“ Berufes, welche paradoxe Sprachregelung!) beachten, um nicht anzuecken? Spontan fallen einem da die folgenden Regelwerke ein:
Für den Zahnarzt relevante Bestimmungen des allgemeinen deutschen Arztrechts; MedGV und ähnliches (Kontrolle durch Gewerbeaufsicht); Hygieneverordnung (wird derzeit in Praxisbegehungen durch die Gewerbeaufsicht kontrolliert), neu geregelt und in der Neufassung ab 1.4. 2007 gültig; Betriebsstättenverordnung (wird kontrolliert durch Gewerbeaufsicht); Mietrecht (bei Praxismiete); Wohnraumzweckentfremdungsverordnung (ist zu beachten bei Einrichtung einer Praxis); Abfallbeseitigungsgesetz (Praxismüll);Abwasserverordnung; Druckbehälterverordnung, Arbeitsrecht (Mitarbeiter!); Familienrecht (gilt z.B. bei Mitarbeit der Ehefrau in der Praxis – Einwilligungserfordernis bei minderjährigen Patienten); Sozialrecht (bezogen auf Mitarbeiter); Sozialgesetzbuch (bezogen auf GKV – Patienten, hier explizit zu nennen Fortbildungsregelungen und Qualitätsmanagement); Relevante Bestimmungen des BGB (Vertragsrecht, Schuldrecht – Privatpatienten, Deliktsrecht); Versicherungsrecht (Privatversicherungen); Strafrecht (bei Kunstfehlern, Falschabrechnung); Handelsrecht (gilt eingeschränkt auch für die Zahnarztpraxis, z.B. im Umgang mit Lieferanten, wobei hier gestritten werden darf, ob der Zahnarzt „Gewerbetreibender“ ist oder nicht); Standesrecht (Kammergesetze); Vertragsinhalte BEMA (derzeit relevant wegen Prüfbescheiden bzw. Prüfanträgen der Krankenkassen); Bestimmungen Beihilfe (da geht es um Auseinandersetzungen bei Begleichung von Rechungen); Datenschutzgesetz; Steuerrecht; UVG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)Europäische Dienstleistungsrichtlinie (deutsche Gerichte müssen sich an europäische Normen halten!), usw.

Nun stehen viele wenn nicht die meisten der Kollegen auf dem Standpunkt, sie wollten mit solchem bürokratischen Unsinn nichts zu tun haben und lediglich ihrer erlernten Tätigkeit als Zahn“Arzt“ nachgehen. Schließlich hat ja keiner etwas davon im Studium und schon gar nicht in der Schule gelernt. Aber, kann man die Vorschriften denn tatsächlich einfach ignorieren? Nein! Die verschärfte Gangart der Gewerbeaufsicht, der Gesundheistämter und der Kassen ebenso wie der Privatversicherer setzt die Zahnärzte massivem Druck aus – selbst geringe Verstöße gegen (gar nicht bekannte!) Vorschriften lösen massive Regressforderungen und Strafanordnungen aus, die das wirtschaftliche Fundament der betroffenen Praxis empfindlich gefährden. Regressforderungen in Höhe von bis zu 50 000 € (!) sind dabei keine Seltenheit, und einzige Begründung ist nicht etwa eine fehlerhafte Therapie oder betrügerische Abrechnung – es sind teilweise geringfügige Regelverstöße, die vom betroffenen Zahnarzt gar nicht als solche wahrgenommen worden sind, weil die Regelung selbst unbekannt war, die als Rechtfertigung für diese Strafmaßnahmen hergenommen werden, obgleich der Begriff „Strafe“ natürlich nicht benutzt wird. Es ginge ja nur um „Aufklärung“ vertragsrechtlicher Sachverhalte, bekommt man da zu hören.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe, und das Ignorieren der Bürokratie mündet in herben Verlusten, so sieht die Realität aus. Dabei darf man auch nicht übersehen, dass die „Standesvertetung“ (kommt Ihnen eigentlich dieser Begriff nicht auch etwas altbacken vor? Na klar, der stammt ja auch aus den 30er Jahren des vergangenen Jahrhundert, zusammen mit dem Regelwerk selbst) kaum was bis gar nichts für die Kollegen tut (tun kann), denn, hier haben wir schon wieder eine gesetzliche Bestimmung, die man kennen müsste, das „Kammergesetz“ regelt nicht etwa die Interessenvertretung der Zwangsmitglieder, sondern schreibt recht eindeutig vor, dass die Kammer (bezahlt von den Zwangsmitgliedern) hoheitliche Aufgaben des Staates zu erfüllen hat, insbesondere soll sie „disziplinierend“ als „Institution öffentlichen Rechts“ dafür sorgen, dass die Vorgaben des Staates auch von den Kollegen befolgt werden. Aus der gleichen autokratischen Feder stammen die Bestimmungen zur „Kassenzahnärztlichen Vereinigung“, die zwar auch von den Kollegen (Zwangsmitgliedern!) bezahlt werden muss, aber auch nur staatliche Aufgaben  übernehmen darf (andernfalls droht, so steh es im gesetz, sofort die Zwangseinsetzungen eines Staatskommissars, wie in Niedersachsen schon einmal geschehen.
Dafür werden die KZV-Vorsitzenden auch fürstlich entlohnt – die Gehaltstabellen finden Sie in ZM 5B dieses Jahres (1.3.2009). Sind sehr aufschlussreich…

Wenn der geneigte Leser bis hierhin gefolgt ist, sollte er/sie zumindest erkannt haben, dass die Bürokratie nicht einfach ignoriert werden kann, will man nicht echte Probleme bekommen. Andererseits – als Zahnarzt hat man ja primär ärztliche Aufgaben zu erfüllen und kann einfach nicht nur Verwaltungsaufgaben abarbeiten. Die scheinbare Lösung des Konflikts, die Einstellung von dafür qualifizierten Mitarbeitern scheitert daran, dass letztendlich der Zahnarzt für Fehler der Mitarbeiter haftet, also zumindest eine Überwachung der Verwaltungskraft sicherstellen muss.

Und nun auch noch das QM (wird stichprobenartig ab 1.1.20010 kontrolliert, von eigens dafür geschaffenen und von den Kollegen bezahlten Prüfstellen), wird die Mehrheit stöhnen. Aber, ein vernünftiges QM bietet auch die Chance, Regelverstöße schon im Vorfeld zu vermeiden und, das scheint ebenso wichtig, es kann als Beweismittel dienen, dass eben alle Vorschriften eingehalten worden sind. Man muss nur genug Papier produzieren, dann kann das eh´ keiner mehr wirklich kontrollieren…

Im Dental Spiegel hat der Autor schon vor Jahren eine einfache Ausführung eines QM-System nach ISO 9001 vorgestellt und zu einem symbolischen Preis von cá 50 € (einschließlich MWSt.) den Zahnärzten zur Verfügung gestellt („Praxisassistent“, DS 8 2005). Hier hatte der Zahnarzt die „Prozessabläufe“, die in der individuellen Praxis eingeführt sind, zu beschreiben und aufzuzeichnen und die dafür Verantwortlichen zu benennen. Eigentlich ganz einfach möchte man meinen. Nur, die Prozessabläufe – so wie sie sein müssen, um allen Vorschriften gerecht zu werden -, die hatten wir nicht vorgegeben.

Der Autor hat nun, basierend auf dem Berg an Gesetzen und Vorschriften, Abläufe für die Praxis zu beschrieben, die „dicht“ sind, d.h., bei Implementierung der Handlungsabläufe in die Praxis sind dann die Vorschriften erfüllt.
Dieses System kann als „QualiätsManager“ unter www.gh-praxismanagement.de angesehen und bestellt werden, ebenso wie das deutlich überarbeitete, vervollständigte und den Bedürfnissen und insbesondere den rechtlichen Vorschriften angepasste Beratungssystem „InfoManager“ sowie das System „HygieneManager“,das die Vorgaben des RKI jedenfalls umsetzt und bereits Elemente des Referentenentwurfs „Hygiene“ des BMG enthält.
Es dürfte schwer sein, den Prüfern entgegenzutreten, ohne sich mit solchen Systemen im Vorfeld abgesichert zu haben.
Und für Kollegen, die in die Mühlen der Prüfung geraten sind, gleich aus welchem Grund, hat der Autor ein Hilfssystem aufgebaut (www.securdent.de), und um die aktuelle Bedrohung, die Kontrolle der Fortbildungspunkte, haben wir usn auch gekümmert – unter www.dentalkolleg.de können Sie sich anmelden, um ihre noch benötigten Punkte in Form eines Fernlehrgangs noch rasch zu erwerben bzw. sich für die Zukunft so abzusichern, dass es rechtzeitigen Punkteerwerb gibt.

Hier einige Vorschläge, wie sich eine Praxis organisieren kann, um eventuelle Prüfungen ohne Beschädigung zu bestehen.

Verwaltung

Eine korrekt arbeitende Verwaltung einer Zahnarztpraxis ist heute ohne EDV nicht mehr vorstellbar (siehe oben: Bürokratie). Allerdings nützt es nur relativ wenig, wenn man sich einen Computer mit einem Abrechnungsprogramm in die Praxis stellt – nicht nur, dass so die zahlreichen Möglichkeiten, die die Informationstechnologie bietet, überhaupt nicht ausgeschöpft werden, man stellt sich damit nur selbst ein Bein, weil man teures Personal mit all den Aufgaben zusätzlich beauftragen muss, die einfach heute von uns verlangt werden.
Ein Computer kann viel mehr als nur Abrechnungsziffern listen!
Wozu sollte man die EDV einsetzen, damit das Leben für den Praxisinhaber leichter wird?
Hier ist natürlich primär die Patientenverwaltung wichtig. Die Patientenverwaltung per Karteikarte ist zwar langzeiterprobt und bewährt, hat jedoch einen gravierenden Nachteil: kommt es zu Prüfungen, so werden Unstimmigkeiten zwischen Abrechnung und Karteikarte sofort zu einer „Auffälligkeit“ und stützen Regressforderungen der Kassen. Stützt man sich jedoch auf die identischen Daten (also auf das, was in die EDV eingegeben worden ist), so kann es diese Differenzen schon mal nicht geben.
Daneben meldet die EDV sofort, wenn z.B. die KVK noch nicht abgegeben worden ist – in der Karteikarte fällt das so nicht auf, und die Methode mit den verschiedenfarbigen Reitern – naja, wer unbedingt Geld für unnötige Arbeitsstunden verschwenden will, bitte sehr. Auch bei genehmigungspflichtigen Arbeiten, wie ZE oder PAR, kann kaum ein Irrtum vorkommen, stützt man sich auf die EDV – sobald ein genehmigter Antrag eingegangen ist, wird das eingegeben, und erst dann gibt die EDV grünes Licht für die Therapie. Häufiges Argument für Kürzungen ist, dass die Therapie bereits vor Genehmigung begonnen wurde, und dann entfällt jeglicher Honoraranspruch! Sollte man wissen und im Arbeitsablauf berücksichtigen. Es muss ja nicht sein, dass man kostenlos für die Kassen arbeitet, oder?
Auch eine Terminplanung ist per EDV sicher effektiver als per Tageskalender – man muss sich nur dran gewöhnen. Wer einmal z.B. mit Outlook Terminplanung betrieben hat, wird kaum noch auf schriftliche Formen zurückgreifen wollen. Funktioniert einfach präziser, vor allem, man kann´s wenigstens lesen!

Die effektive Verwaltung per EDV sichert auch die korrekte Rechnungserstellung ab – es kommt immer wieder vor, dass schlicht vergessen wird, für erbrachte Leistungen (hier geht es um Privatabrechnungen) auch fristgemäß die Rechnung auszustellen. Das kann dazu führen, dass die Schuld wegen Verjährung gar nicht mehr beglichen werden muss! Und, es ist problematisch, den Rechnungsbetrag beitreiben zu wollen, wenn man nicht nachweisen kann, dass die Rechnung überhaupt dem Zahlungspflichtigen zugegangen ist. Auch eine Mahnung ist da wenig hilfreich – nur ein Einschreiben beweist den Zugang, oder die persönliche Aushändigung. Was läge da näher als dem Patienten direkt nach Abschluss der Behandlung die Rechnung in die Hand zu drücken? Eine gute Verwaltung leistet das!
Auch die geforderte Nachbetreuung der Patienten kann so sichergestellt werden; z.B. wird bei PAR-Therapien gefordert, dass ein regelmäßiger Recall stattfindet. Ein Recall-System per EDV stellt dies sicher – anders geht es eigentlich gar nicht mehr. Wichtig in diesem Zusammenhang: der Patient muss dem Recall zustimmen (Datenschutzgesetz! UVG – Gesetz über unlauteren Wettbewerb -); auch dies muss eine effektive Verwaltung sicherstellen (Formulare dazu im Download).

Praxisabläufe
Alle Praxisabläufe sollten systematisiert werden, damit es bei einer späteren Überprüfung keine unliebsamen Überraschungen geben kann. An dieser Stelle wird der allgemeine Praxisablauf einmal durchleuchtet.

Patientenaufnahme
Bei der Patientenaufnahme muss unterschieden werden, ob es sich um einen geplanten oder ein ungeplanten Besuch handelt, z.B. wegen Schmerzen. Dies muss unbedingt dokumentiert werden – sinnvoll ist es, dies als Mussabfrage in die EDV zu integrieren. Eine solche Dokumentation ist vor dem Prüfungsausschuss äußerst wertvoll – rechnet man eine Ä1 ab (wie dies korrekt ist!), so wird man gefragt, weshalb man keine 01 (Untersuchung) abgerechnet hat. Ein Verweis darauf, dass man das dürfe, reicht nicht, es wird verlangt, einen Grund anzugeben, z.B. Schmerzen. Dann ist man auf der sicheren Seite – abrechnungstechnisch -, und auch rechtlich; die ständige Rechtsprechung setzt bei „Schmerzpatienten“ andere Maßstäbe als bei Patienten beim Routinebesuch. So wird z.B. die Aufklärungspflicht bei Schmerzpatienten nicht so penibel gecheckt.

Ebenfalls unbedingt notwendig ist eine ausführliche Anamnese – dies ist zu dokumentieren, zweckmäßigerweise mittels Formulars. Die Vorarbeit kann durch die Helferin geschehen, die auf Anforderung dem Patienten beim Ausfüllen eines Fragebogens behilflich ist. Sinnhafte Anamnese-Formulare finden Sie im InfoManager (www.gh-praxismanager.de). Danben verlangt es die Rechtsprechung, dass der Arzt/Zahnarzt eine persönliche Anamnese erhebt – dies muss dokumentiert werden. Man kann sich das leicht machen, indem man einfach den ausgefüllten Anamnesebogen kurz mit dem Patienten durchgeht und dazu einen Eintrag vornimmt – schon ist den rechtlichen Vorgaben Genüge getan. Man darf´s nur nicht vergessen, und dazu ist Systematik – ideal ist die EDV – hilfreich. Und nutzt man den InfoManager, dann ist es ganz einfach – da lässt man den Patienten (wie´s die Klinik macht) noch zusätzlich unterschreiben. Bei solchen Aufklärungsformularen ist es nämlich besonders wichtig, dass man kein „Standardformular“ einsetzt 8das wäre unwirksam), sondern ein „individuelles Formular“, das dadurch individualisiert werden kann, dass man je nach Indikation einzelne Punkte ankreuzt und dazu spezielle Infos aushändigt (Sie haben es verstanden? Nie alle Infos, nur die, die für den besonderen Fall gebraucht werden, das erfüllt in vollem Umfang die rechtlichen Bedingungen! – können Sie als Gesamtsystem (ww.gh-Praxismanager.de oder als Einzeldownload auf dieser Domain beziehen.

Danach arbeitet man den nächsten Schritt ab – hier ist stets eine Untersuchung notwendig, die ebenfalls dokumentiert werden muss, auch beim Schmerzpatienten. Alle technischen und klinischen Befunde sind zu dokumentieren (der klinische Befund wird am besten ebenfalls nach Standardschema abgearbeitet, dann macht man weniger Fehler auch in Stresssituationen). Ein Vorschlag: ein allgemeines Untersuchungsschema und dann noch spezielle Befundblätter systematisieren den Vorgang so, dass man stets auf der sicheren Seite ist.
Ebenfalls problematisch ist bei Überprüfungen die Röntgenbefundung.  Kaum ein Röntgenbefund hält einer Nachprüfung stand – und die Kassen wissen das und picken sich die Fehler gezielt heraus. Deshalb: ein Formblatt für die Röntgenbefundung hilft enorm, Fehler zu vermeiden.
Röntgen: das MPG – Strahlenschutzgesetz – schreibt bindend Routineprüfungen vor, die eine gleich bleibende Qualität der Aufnahmen garantieren sollen. Erfahrungen beim Prüfungsausschuss zeigen jedoch, dass die Vorschriften nur ganz selten eingehalten werden – dies hat neben Regressforderungen möglicherweise sogar strafrechtliche Konsequenzen, abgesehen von Rügen der Gewerbeaufsicht bzw. anderer Überwachungsinstitutionen und möglichen Praxisschließungen.
Daneben scheint es wichtig, die Assistentinnen, die mit dem Röntgen beauftragt sind, regelmäßig nachzuschulen – die Qualität der Aufnahmen ist doch zu oft mehr als dürftig. Auch dies muss systematisiert und dokumentiert werden. Dass eine Röntgenerlaubnis gegeben sein muss ist wohl allgemein bekannt, ebenso dass durch spezielle Fortbildung auch des Zahnarztes die Erlaubnis zum Röntgen regelmäßig erneuert werden muss.
Nach einer Befunderhebung steht als nächster Schritt die Diagnostik. Auch hier kann Systematik helfen. Fakt ist beispielsweise, dass häufig parodontale Erkrankungen übersehen werden, dass gnathologische Probleme gar nicht erst erfasst werden (die Abrechnung der „sk“ ohne Angabe des Zahnpaars, an dem eingeschliffen wurde, zeigt alles – nur, es besteht eine Dokumentationspflicht), dass kaum Allgemeinerkrankungen abgeklärt werden, dass Munderkrankungen zwar als „Mu“ abgerechnet, aber praktsich nie dokumentiert werden (welche Munderkankung war es denn, die behandelt worden ist?) – überhaupt, wann wird denn die Mundhöhle, wie laut Beschreibung der Nummer 01 bzw. 001 vorgeschrieben, tatsächlich in toto untersucht?
Arbeitet man die Befundung systematisch ab, so wird man auch vernünftige Diagnosen stellen können. Und daraus leitet sich dann eine ebenfalls systematische Therapieplanung ab – geht man systematisch vor, kann man einfach nichts vergessen. Vor dem Prüfungsausschuss macht es sich gar nicht gut, wenn man z.B. eine PAR-Therapie gemacht und abgerechnet hat, ohne eine folgende ZE-Planung in den Aufzeichnungen zu finden. Dies führt, trotzdem man die PAR erbracht hat, zum vollen Abzug, weil eben nicht „vertragsgemäß“ – nach den BEMA-Verträgen muss eine ZE-Versorgung folgen, und wenn ein Patient sich dem verweigert – vielleicht weil das Geld fehlt -, dann muss das nicht nur dokumentiert, sondern sogar der Kasse mitgeteilt werden! Ganz nebenbei: das könnte helfen, dass sich ein Patient dann eben doch noch entschließt, die Versorgung machen zu lassen…

Was in keiner Planung fehlen darf, ist die Mundhygiene – dies bedeutet, dass jeder Patient zwingend einem Schema folgend zumindest eine Aufklärung, Motivation und Anleitung zur häuslichen Mundhygiene erhalten muss.  Lediglich „Zahnstein“ und „Mu“ abzurechnen, das reicht nicht! Auch hier ist die Systematik hilfreich: wird erfasst, wann ein Patient das letzte Mal (und ob überhaupt) eine PZR erhalten hat, so kann man kaum vergessen, den Patienten auch in eine sinnhafte Prophylaxebetreuung einzubinden. Und wenn ein Patient dies nicht will? Dann ist dies zu dokumentieren! Die Kassen fragen danach: bei prophylaxeunwilligen Patienten ist es vertragswidrig, PAR oder ZE zu planen oder gar zu erbringen! Und auch der BGH (dies gilt für Privatpatienten dann genauso) urteilt in diesem Sinne.

Systematisierte Ablaufpläne sind nicht unsinnige zusätzliche Bürokratie, sie helfen ganz einfach in Stresssituationen, nichts zu vergessen. In Flugzeugen und Atomkraftwerken wäre es undenkbar, ohne solche Pläne zu arbeiten – jeder weiß, dass Stress Fehler produziert, und dagegen helfen eben nun mal Ablaufpläne sehr effektiv. Und dass der Zahnarzt meist in Stresssituationen tätig ist, wissen wir doch auch alle.

Praxishygiene: das Robert-Koch-Institut hat Hygienebestimmungen für die Zahnarztpraxis aufgestellt – und aktuell wird diskutiert (der Referentenentwurf wurde nochmal zurückgezogen, aber, der läßt nichts gutes ahnen) auf die RKI-RiLis nochmal draufzusatteln – diese RiLis sidn wohl die Untergrenze, die man einhalten muss, weniger wird’s bestimmt nicht.
So muss jedenfalls jede Praxis einen individuellen Hygieneplan erstellen und aushängen, die bisher von der Industrie gelieferten allgemeinen Pläne genügen den Vorschriften nicht. Es muss Bezug auf die Praxisschwerpunkte genommen werden. Die Bundeszahnärztekammer hat dazu den Kollegen Hilfestellung gegeben. Ein Praxis-bezigenes System finden Sie unter www.gh-praxismanager.de (HygieneManager).
Insbesondere muss sichergestellt sein, dass z.B. am Ende des Aufbereitungszyklus der Instrumente wirklich sterile Instrumente gegeben sind – hier muss jeder Einzelschritt systematisiert, kontrolliert und dokumentiert werden. Insbesondere muss individuell in jeder Praxis geprüft werden, ob die vorhandenen Sterilisatoren überhaupt noch den Anforderungen genügen oder ob Neuanschaffungen erforderlich sind.
Hier lässt sich trefflich zur apparativen Ausstattung überleiten.

Ausrüstung
Auch für die apparative Ausstattung einer Zahnarztpraxis sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Daneben gibt es handfeste Argumente aus zahnärztlicher Sicht.
So sollte man bei einer eventuellen Neuanschaffung oder Neukonzeption einer Praxis unbedingt auch ergonomische Gesichtspunkte beachten. Ergonomie – das bedeutet eigentlich gar nichts anderes als dass bei der Ausstattung auf eine möglichst weitgehende Schonung der Praxismitarbeiter – in erster Linie ist das der Zahnarzt selbst! – geachtet wird. Schließlich ist die Arbeitskraft des Zahnarztes das wichtigste Gut, ohne würden keine Einnahmen erzielbar sein. Wenn also die Gesundheit und Arbeitskraft so wichtig ist, sollte man alles tun, damit diese möglichst lange uneingeschränkt erhalten bleiben.
Nach ergonomischen Prinzipien ausgelegte Praxen zeichnen sich dadurch aus, dass z.B. auf möglichst kurze Wege geachtet wird – das spart Zeit und eben auch Kraft. Ideal ist, wenn die Rezeption zentral liegt und sternförmig die Behandlungszimmer angelegt sind. Auch die Sterilisation und Instrumentenaufbereitung sollte zentral liegen, damit stets nur kurze Wege zurückzulegen sind.
Daneben kommt den Behandlungseinheiten großer Stellenwert zu. Hier hat sich längst die vierhändige Behandlungsweise etabliert, und der Patient soll im Liegen behandelt werden. Die Realität sieht oft anders aus: man beobachtet immer noch Zahnärzte in seltsam verrenkter Körperhaltung vor den Patienten fast auf dem Kopf stehend – wie soll man da entspannt arbeiten können, und vor allem, was tun diese Zahnärzte ihrem Rücken an?! Kein Wunder, dass Probleme mit dem Rücken bei Zahnärzten besonders häufig auftreten.
Hier ist es empfehlenswert, neben der Anschaffung geeigneter Ausrüstung auch eine Selbstkontrolle durchzuführen, ob man die Vorteile, die eine moderne Patientenliege bietet, auch tatsächlich nutzt – Videoaufzeichnungen der eigenen Arbeitshaltung sind da recht aufschlussreich und können die Motivation für eine Änderung durchaus steigern.

Die Anwendung ergonomischer Prinzipien sollte selbstverständlich sein – bedeutet Ergomomie doch nur „Anpassung der Arbeitsstätte an den Menschen“ und dies ist sicher vorteilhafter als die „Anpassung des Menschen an die Arbeit“.

Dabei müssen die Geräte den gesetzlichen Vorschriften genügen – MPG, Strahlenschutzverordung bzw. Strahlenschutzgesetzt, Hygieneverordnung bzw.RKI-Richtlinien, Abwassergesetz, Druckbehälterverordnung (für den Praxiskompressor), um nur einige Rechtsgrundlagen zu nennen, sind natürlich zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur bei der Anschaffung auf die Vorschriften zu achten ist, es sind auch regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Im Rahmen des sowieso vorgeschriebenen QM ist es ein leichtes, alle Geräte zu erfassen und die notwendigen Wartungs- und Prüfmaßgaben aufzulisten und für deren Einhaltung eine Mitarbeiterin verantwortlich zu beauftragen, wobei die Überwachung des Beauftragten ebenfalls geregelt sein muss. Im Fall einer Prüfung wird immer der Praxisinhaber verantwortlich gemacht, nicht der Mitarbeiter!
Und bitte nicht vergessen: alle geltenden Rechtsvorschriften müssen in der Praxis aufliegen, manche sogar an für alle leicht einsehbaren Orten aushängen (z.B. Hygieneplan, UVV, Jugendschutzgesetz für Azubis, Mutterschutzgesetz, usw.)

Hilfsmittel

Daneben machen auch andere Aspekte Sinn: eine vernünftige Praxisorganisation stellt auch auf die konkrete Tätigkeit ab: man hat keine Werkstücke zu bearbeiten, sondern man ist am Menschen (Patienten) tätig. Hier kommt der Kommunikation eine besondere Rolle zu: heilen kann man nur, wenn eine Compliance gegeben ist, d.h., wenn die Patienten mitarbeiten. Wie Kommunikation funktioniert kann man in eigenen Beiträgen nachlesen. Eine gute Praxisorganisation prüft jedoch die Effektivität, d.h. man vergewissert sich, ob die Botschaft überhaupt angekommen ist.
Die Vorschriftenlage fordert, dass z.B. keine Beratung stattfindet, ohne Rückfrage, ob die Inhalte tatsächlich angekommen und verstanden sind – sonst ist die Beratung als nicht erfolgt einzustufen, was empfindliche Rechtsfolgen haben kann.
Dazu darf (und soll) man Hilfsmittel einsetzen, als da sind Info-Blätter (finden sich im InfoManager bzw. als Download auf den entsprechenden Seiten dieser Domain), apparative Hilfen (z.B. intraorale Kameras), Videofilme, usw.
Wichtig ist, dass die Beratung – auch über wirtschaftliche Fragen der Therapie – ausreichend dokumentiert wird. Nun wird kein Mensch alles, was besprochen worden ist, in eine Karteikarte eintragen können, das wäre einfach viel zu umfangreich. Aber, man kann Formblätter erstellen oder einsetzen, und in der Karte wird dann eingetragen, welche man verwendet hat. Damit wächst die Dokumentation erheblich an, ohne tatsächliche Mehrarbeit. Auch kann man – eine Beratung muss ja auf konkrete Befunde bzw. Diagnosen abstellen – Ablaufpläne einsetzen, auf die man verweist, je nach Diagnose bzw. geplante Therapieart. Damit erfüllt man alle Vorgaben, ohne überfordert zu sein.

Noch ein Gedanke zum Abschluss: wer eine externe Abrechnungskraft (oder Abrechnungsgesellschaft) einsetzt, muss unbedingt darauf achten, dass Eintragungen im Krankenblatt mit der tatsächlichen Abrechnung übereinstimmen. Es wird ja gerne „nachgetragen“, was abrechenbar ist, aber nicht in die Karteikarte eingetragen wurde. Dies wird von den Prüfern der Kassen als Betrug interpretiert und hat empfindliche Rechtsfolgen. Wenn man beim Nacharbeiten merkt, dass Abrechnungspositionen vergessen worden sind, so muss man dies auch in die Aufzeichnungen übertragen. Einfacher ist es allerdings, man verzichtet auf manuelle Aufzeichnungen und arbeitet nur noch mit der EDV – dann stimmen die Daten immer. Denken Sie immer daran: nachdem es verbindlich ist, dass Abrechnungsdaten computerlesbar an die Kassen weitergegeben werden müssen (das steht im Gesetz!) haben die Fachleute dort Prüfprogramme entwickelt, die auch auf geringe Auffälligkeiten reagieren. Und dann wird Prüfantrag gestellt – hier kommt der Karteikarte Beweiskraft zu, es darf keine Fehler geben, weil dann alles angezweifelt werden kann. Was ganz dumm ist (aber immer wieder vorkommt): ein Prüfantrag kommt in die Praxis geflattert, man arbeitet die Kartei nach, „frisiert“ ein bisschen, weil die Daten sonst Anlass zu Regressen geben könnten, und vergisst dabei, dass die Abrechnungsdaten der Kasse ja bekannt sind. Solche Manipulationen fliegen sofort auf, und dann steht man ganz auf verlorenem Posten – die Prüfer drohen mit Strafanzeige, was will man da noch machen?! Zähneknirschend zahlen – muss doch nicht sein, oder?
Deshalb: nutzen Sie die Möglichkeiten: nutzen Sie deas QM zu Ihren Gunsten, stellen Sie systematische Ablaufpläne auf – oder verwenden Sie solche, die Sie von uns bekommen – und sichern Sie sich so Ihre Einnahmen, die Sie bestimmt besser für sich oder die Praxis verwenden können als den Kassen zurückzuzahlen.

Dr.Gerhard Hetz, München