Medizinrecht

Ein Jahr Patientenrechtegesetz

Persönliche Erfahrungen haben gezeigt, dass heute immer noch nicht von Allen die ganze Tragweite der gesetzlichen Regelungen erkannt wurde, sogar Anwalte geben intern zu, sie würden das Gesetz nicht kennen, was im Übrigen auch für Richter gilt, leider. Wenn dann Jemand mit Kenntnis des Regelwerks auftritt hat er ganz leichtes Spiel – welcher Richter gibt in einer Verhandlung gerne zu dass er/sie ahnungslos wäre?

Insbesondere zeigt die Erfahrung, dass die notwendige geforderte Dokumentation kaum den Erfordernissen entspricht, hier sitzen die Ärzte auf einem Pulverfass – zivilrechtlich verjähren Ansprüche innerhalb von 3 Jahren, strafrechtlich kann ein Arzt jedoch weit länger belangt werden. Ein renitenter Patient wird vermutlich den leichten und kostengünstigen Ausweg wählen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anstrengen um sich Anwaltskosten zu sparen, jedoch dem Arzt maximalen Schaden zufügen. Deshalb kann nur dringend darauf hingewiesen werden die Angelegenheit ernst zu nehmen!

Das „Patientenrechtegesetz“: §§ 630 a BGB ff wurde auf Basis zahlreicher richterlicher Entscheidungen neu normiert.

Dieses Patientenrechtegesetz fasst das Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammen und verbessert die Verfahrenssicherheit bei Behandlungsfehlern. Außerdem stärkt es die Patientenbeteiligung und Patienteninformation. Insbesondere wird nunmehr – entgegen allgemeiner Prinzipien des BGB – wie schon bei der Neufassung der Gewährleistung im Vertragsrecht eine Beweislastumkehr vorgenommen. Nicht mehr der Geschädigte, wie eigentlich systemimmanent und allgemeinem Vertragsrecht entsprechend, sondern der behauptete Schädiger (also z.B. ein Hersteller oder Dienstleister und, wie in unserem Fall, der Arzt) muss Beweise vorlegen. Die bloße Behauptung eines Fehlers hat demgemäß zur Folge, dass der Verkäufer/Dienstleister/ Arzt nachweisen muss, keine fehlerhafte Ware, Dienstleistung oder ärztliche Leistung an den Konsumenten weitergegeben zu haben. Im Fall Arzt kommt hinzu, dass zur korrekten Leistung eine vollumfängliche, persönliche und mündliche Beratung zu Alternativen, Folgen und Kosten einer vorgeschlagenen Therapie gehört, wobei – das ist besonders pikant – eine unterlassene bzw. inkorrekte Beratung auch noch den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen kann, da ohne korrekte Aufklärung auch kein wirksames Einverständnis des Patienten angenommen wird.

Das Gesetz ist am 26. Februar 2013 in Kraft getreten.

Es enthält fünf Artikel, die folgende Gesetze ändern:

Artikel 1: das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Artikel 2: das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Artikel 3: die Patientenbeteiligungsverordnung

Artikel 4: das Krankenhausfinanzierungsgesetz

Artikel 5: Inkrafttreten

Artikel 1: Änderungen des BGB

§ 630a BGB Behandlungsvertrag

§ 630b BGB Behandlungsverhältnis

§ 630c BGB Informationspflicht

§ 630d BGB Einwilligung

§ 630e BGB Aufklärungspflichten

§ 630f BGB Dokumentation

§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte

§ 630h BGB Beweislast

Artikel 2: Änderungen SGB V

§ 13 Abs 3aSGB V Krankenkasse: Antrag auf Leistungen

§ 66 SGB V Unterstützung bei Behandlungsfehlern

§ 73b Abs. 3 SGB V Widerruf Teilnahme Hausarztmodel

Entstehungsgeschichte

Im Rechtssystem hat der Konsumentenschutz über die Jahre hinweg eine stetig stärkere Beachtung gefunden (Beispiele gibt es zuhauf, so z.B. wurden Rechtsansprüche bei Verspätungen von Flügen o. ä. eingeführt, Schadensersatzansprüche bei Reise Mängeln allgemein, die o.a. Ansprüche aus der Gewährleistung, usw.). Ein besonders sensibles Gebiet dabei ist naturgemäß das Medizinrecht. Wenn etwas so banales wie ein Staubsauger, der nicht funktioniert oder vorzeitig den Geist aufgibt, den Lieferanten belastet und dem Konsumenten Rechtsansprüche auf Nachbesserung oder Ersatz einräumt, wie viel stärker muss dann der erst der Patientenschutz normativ gefestigt werden!

Das „Richterrecht“ hat in zahllosen Urteilen den Trend vorgegeben: ausgehend von dem durch die Verfassung geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit haben die Richter zunehmend Patientenrechte gestärkt. Bei Behandlungsfehlern sind die geldwerten Schadensersatzansprüche gewaltig angehoben worden. Jedoch fand ein besonderer Aspekt Beachtung, der leicht übersehen werden kann: jede ärztliche Handlung die einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedingt (Medikamentengabe ebenso wie operative Eingriffe) wird nach unserer Rechtssystematik per se als strafbare Körperverletzung angesehen, es sei denn, es läge ein wirksames Einverständnis des Patienten vor. Die Logik ist nachvollziehbar. Neben dem Einverständnis gibt es als weiteres Regularium noch die Vorschrift, dass nur ärztliche ausgebildetes Personal (Nachweis z.B. durch Approbation) tätig werden darf („Kurpfuschergesetz“).

Nun haben sich Gerichte jahrzehntelang damit beschäftigt, was denn eine wirksame Einverständniserklärung bedingt. Dabei darf nicht davon ausgegangen werden dass jeder ausreichend gut lesen kann (immerhin ist jeder zehnte im Land Analphabet!), weshalb – unter anderem – vorgegeben wird, dass die Aufklärung mündlich erfolgen muss. Die Ausgabe von lediglich Info-Blättern genügte schon lange nicht mehr den Erfordernissen. Neben der rein medizinischen Aufklärung wird ebenfalls eine hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen gefordert, u.a. vom BGH schon 1984 (!). Im Zuge der zunehmenden Ökonomisierung des Gesundheitswesens mit „IGEL“, in der Zahnheilkunde bei ZE ganz allgemein (da gibt es ja fast nur noch Zuschüsse der GKV) und zunehmender Verlagerung der Gesundheitskosten weg von den Kostenträgern hin zur individuellen Zahlungspflicht, kommt diesem Aspekt immer größere Bedeutung zu.

Insbesondere bei „medizinisch nicht notwendigen“ bzw. fragwürdigen Leistungen (denken wir an Kosmetik) werden extrem große Ansprüche an die Beratung gestellt – genaugenommen muss der Arzt dem Patienten das Projekt erst mal auszureden suchen, und nur, wenn der Patient immer noch die kosmetische Leistung (als Beispiel) wünscht, darf die Aufklärung als vollständig angesehen werden.

Um das Ganze übersichtlicher zu gestalten ist der Gesetzgeber aufgerufen gewesen, eine Normierung der aufgelaufenen richterlichen Entscheidungen (dargestellt im jeweiligen „Kommentar“) vorzunehmen. Damit werden die sowieso schon bestehenden Vorgaben (erstellt durch Richter) vereinfacht und eben „normiert“. Auf Basis des nunmehr in Gesetzesform gegossenen Rechts fällt es den Betroffenen – Patienten und Ärzten – leichter, ihre gegenseitigen Verpflichtungen zu erkennen und wahrzunehmen.

Schon Anfang Januar 2012 haben das Bundesjustizministerium und das Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf zum Patientenrechtegesetz vorgelegt, der im Juli 2012 als Bundesratsdrucksache vorlag.

Nach Einbringung des Gesetzes in den Bundestag erfolgten die Gesetzeslesungen, die Stellungnahme des Bundesrates, die Verabschiedung im Bundestag, die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und schließlich die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Mit Datum 26. Februar 2013 ist das Patientenrechtegesetz wirksam.

Brisant sind die folgenden Abschnitte:

§ 630 h BGB: Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Das bedeutet:

Ein Behandlungsfehler wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat also eine unerwünschte Folge eingetreten ist – , das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Körpers oder insbesondere der Gesundheit geführt hat. Hierunter könnte z.B. eine Nebenwirkung eines Medikaments ebenso fallen wie z.B. ein Zwischenfall bei einer Operation.

Der Behandelnde muss beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt hat und den Patienten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufgeklärt hat.

Wenn die Aufklärung nicht ausreichend war und hätte sich der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt über die Vornahme des Eingriffs befunden, so wird vermutet, dass der Patient in den Eingriff nicht eingewilligt hätte.

Wenn der Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte dokumentiert hat, dann wird vermutet, dass er die Maßnahme nicht vorgenommen hat. Gleiches gilt, wenn die Patientenakte nicht vorhanden ist.

Wenn ein Arzt oder sonstiger Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht geeignet war, so wird vermutet, dass die mangelnde Eignung Ursache für den Schadenseintritt war. Eine entsprechende Eignung muss vom Behandler nachgewiesen werden, z.B. durch Vorlage entsprechender Fortbildungszertifikate. Insofern kommt einer regelmäßigen Fortbildung (die bei Ärzten mit Zulassung für die GMV obligat ist) großer Stellenwert zu. Ganz besonders wäre das dabei zu beachten, wenn – was ja zulässig ist – Spezialisierungen auf dem Praxisschild oder auf der Homepage der Praxis angegeben werden. Damit wird ja dem Patienten signalisiert, man habe eine spezielle Eignung für die dargestellten Fachgebiete, die muss dann natürlich auch beweisbar sein.

Bei einem groben Behandlungsfehler, der grundsätzlich geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Eintritt des Schadens ursächlich war.

§ 630 f BGB: Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Das bedeutet:

Der behandelnde Arzt muss eine Patientenakte zum Zweck der Dokumentation führen. Das kann auf Papier oder elektronisch erfolgen. Es dürfen keine Löschungen vorgenommen werden! Es müssen sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Dokumentation enthalten sein.

§ 630 g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Das bedeutet:

Der Patient darf jederzeit Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Die ausgehändigten Unterlagen müssen vollständig sein (Ausnahmen siehe Gesetzestext) und dürfen nachträglich nicht „frisiert“ werden. Bei schriftlich geführter Patientenakte würden nachträgliche Korrekturen den Verdacht auf Urkundenfälschung (strafbar nach StGB) bzw. unerlaubte Änderung elektronischer Aufzeichnungen (analog der Urkundenfälschung) nahelegen. Werden unvollständige Unterlagen ausgehändigt wäre dies „Urkundenunterdrückung“, was ebenfalls dann zur Bekanntschaft mit Strafermittlern führen kann.

§ 630 c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Erfolgt die Information nach Satz 2 durch denjenigen, dem der Behandlungsfehler unterlaufen ist, darf sie zu Beweiszwecken in einem gegen ihn geführten Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

Das bedeutet:

Der Behandelnde soll verpflichtet werden, dem Patienten zu Beginn der Behandlung verständlich sämtliche wesentlichen Umstände zu erklären, besonders die Diagnose und die Therapie sowie Therapiealternativen. Auf Nachfrage sollen auch erkennbare Behandlungsfehler erklärt werden. Bei der zunehmenden Anzahl an Patienten mit unzulänglichen Deutschkenntnissen (Migranten, Flüchtlinge) ist es erforderlich, einen der Fremdsprache kundigen Übersetzer beizuziehen, der durchaus auch aus dem Umfeld des Patienten (Kinder) stammen kann. Der Behandler muss sich überzeugen, dass seine Aufklärung verstanden worden ist und dies ggflls. zur eigenen Sicherheit dokumentieren. Die bloße Ausreichung von Info-Blättern, die man den Patienten unterschreiben lässt, genügt den Anforderungen nicht. Eine Beratung/Aufklärung muss erkennbar individuell auf den speziellen Patientenfall zugeschnitten sein (das kann ein Formular nicht erfüllen) und dem Patienten muss die Möglichkeit gegeben werden Fragen zu stellen (interaktive Aufklärung), was zur logischen Folge hat, dass unmittelbar nach Aufklärung keine Therapie begonnen werden kann (Ausnahme; zwingend sofort zu treffende Maßnahmen), da dem Patienten die nötige Zeit eingeräumt werden muss, sich die Therapievorschläge in Ruhe zu überlegen und dazu aufkommende Fragen auszuarbeiten.

Wenn zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten erforderlich, muss der Arzt oder sonstige Behandelnde nach dem geplanten Gesetz auch von sich aus über erkennbare Behandlungsfehler informieren.

Auch über die Kosten der Behandlung muss informiert werden, wenn der Kostenträger / die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernimmt.

§ 630 d BGB: Einwilligung

(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e aufgeklärt worden ist.

(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Das bedeutet:

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn eine wirksame Aufklärung vorliegt. Eine wirksame Aufklärung wird dann angenommen, wenn sie persönlich und mündlich vom Arzt vorgenommen wurde, Formulare, Videos, usw. dürfen unterstützend eingesetzt werden, sie ersetzen jedoch nicht das persönliche Gespräch. Unterschriften auf Formularen bewirken nicht dass deshalb eine wirksame Aufklärung nachzuweisen wäre. Dies kann nur mittels ausführlicher Dokumentation geschehen.

Um die Dokumentation nicht ausufern zu lassen kann – dies ein ganz persönlicher Tipp – die Aufklärung systematisiert und im QM-System niedergelegt werden.

 

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