Eingliederung von Zahnersatz vor Parodontosebehandlung
Die Eingliederung von Zahnersatz vor Behandlung einer Parodontose kann Behandlungsfehler sein. Danach war es fehlerhaft, den Zahnersatz einzugliedern, ohne zunächst die Grunderkrankung zu behandeln. (OLG Düsseldorf 6.12.2001 Aktenzeichen 8 U Zahnarzthaftung Antworten zu Komplikationen und Fehlern 178/00; OLG Karlsruhe 14.12.1988 Aktenzeichen 7 U 29/88; OLG Hamm 26.6.1991 Aktenzeichen 3 U 279/90; OLG Hamm 12.10.1994 – 3 U 26/94).
Prothetik
Ein Großteil der haftungsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Zahnarzt und Patient machen – wohl mit steigender Tendenz – Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung von Zahnersatz aus. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass Patienten seit Jahren für einen immer größer werdenden Anteil der Kosten für den Zahnersatz selbst aufkommen müssen.
Die Kassen beteiligen sich nur noch an den Kosten für die preisgünstigste Variante des Zahnersatzes in Form eines so genannten Festzuschusses, der sich am Befund orientiert und immer gleich hoch ist, egal wie teuer die Krone oder die Brücke tatsächlich ist.
Funktionäre der Zahnärzte und der Krankenkassen haben im Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt, was je nach Befund als Regelversorgung gilt und haben auf dieser Grundlage die Erstattungsbeträge festgeschrieben.
Die Höhe der Festzuschüsse kann jeder Patient bei seiner Krankenkasse erfragen oder auch im Internet (www.test.de) einsehen. Die Krankenkassen dürfen ihre Versicherten auf preiswerte Labor hinweisen, wodurch sich die Kosten für die Versorgung senken lassen. Einen Anspruch darauf, dass der Zahnarzt mit einem solchen Labor zusammenarbeitet hat der Patient jedoch nicht.
Schlechte ästhetische Ergebnisse, funktionelle Fehler oder auch einfach nur enttäuschte Erwartungen geben Anlass zu Streit.