QM

Beratung ist Pflicht – wie den Nachweis führen?

 

Die Patienten sind – besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – recht erfinderisch, wenn es darum geht, sich vor der Begleichung einer Zahnarztrechnung zu drücken. Und was wäre ein besseres Argument als zu behaupten:“der Zahnarzt hat mir gar nicht gesagt, was er machen will, er hat mich nicht richtig aufgeklärt“. Das zieht noch besser oder zumindest genauso gut wie die Behauptung eines „Kunstfehlers“, beides endet dann meist damit, dass der Zahnarzt zur Rückzahlung seines Honorars nebst der Zahnersatzkosten (ob man die vom Labor wiederkriegt?!), die eventuell angemeldeten „Schmerzensgeld“ Forderungen trägt ja die Versicherung, die dann den Beitrag erhöht. Es ist also teuer, zu verlieren – nur, gewinnen kann der Zahnrzt nur, wenn er

  • keinen Behandlungsfehler gemacht hat (und der Gutachter auch keinen findet)

  • und er korrekt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Für eine Aufklärung, die rechtlich Bestand hat, genügen die schönen Verkaufsprospekte nicht, die man als „Beratungsunterlagen“ von den Verlagen bekommt. Ist eigentlich ganz einfach – die Gerichte verlangen z.B., dass ein Patient über alle in Frage kommenden Behandlungsalternativen informiert wird, nicht mehr und nicht weniger. Dazu sind jeweils Vor- und Nachteile sowie die Kosten (!) zu nennen. Und das muss dann so dokumentiert werden, dass man es auch beweisen kann – also z.B. durch umfangreiche Eintragungen in der Kartei, Beratung vor Zeugen, oder Einsatz eines Beratungssystems, mit dessen Hilfe man nichts vergessen kann und das rein formalistisch durch Unterschrift des Patienten unter ein geeignetes Schriftstück (das muss jedoch individuell sein, sonst gilt es nicht!) als „Beweismittel“ abgelegt wird. Dieser Nachweis wird auch im Verkehr mit den Kassen immer wichtiger, denn die fangen an, auch lästige Fragen zu stellen.

Wenn erst mal die Forderungen auf dem Tisch liegen ist es zu spät – deshalb heißt es, rechtzeitig vorzusorgen. Wie man sich absichern kann? Ein funktionierendes Informationssystem, mit dem man rechtssicher berät, alleine reicht jedoch auch nicht aus. Die Prüfstellen fordern regelmäßig – dort sind jetzt hauptamtliche Prüfer tätig, die sich in die Materie eingearbeitet haben – auch die Patientenunterlagen für die „stichprobemmäßige Prüfung“ auf „Wirtschaftlichkeit“ sowie „richtlinienkonforme Leistungserbringung“, und um da bestehen zu können, muss man die Richtlinien erst mal kennen und dann sich auch danach gerichtet haben. Das funktioniert, wenn man ganz ehrlich ist, nur noch mit Verwaltungssystemen (und weil QM sowieso vorgeschrieben ist, erledigt man´s in einem Aufwasch).

QM – das hat schon mal gar nichts mit „Qualität“ bzw. vermuteter mangelhafter Qualität beim Zahnarzt zu tun. QM ist ein System, mit dem Verwaltungsabläufe systematisiert werden und mit dessen Hilfe Mitarbeiter weniger Fehler machen können – in die Therapiefreiheit greift ein vernünftiges QM-System nie und nimmer ein. Deshalb sind auch Vorbehalte eigentlich unsinnig – mit einem guten QM holt man einfach nur mehr Geld aus der Praxis…