GOZ-Novelle

Der Zahnarzt darf dann zu Honoraren arbeiten, die noch unter dem Nivau von 1965 liegen – das wurde bisher noch keiner Berufsgruppe zugemutet. Bedenken wir: die GOZU ´88 war ja eine aufkommensneutrale Umstrukturierung der alten BUGO-Z von 1965 (!) und hat damit auch schon zu Einbussen geführt, denn nach BUGO-Z hatte man wesentlich weniger bürokratische Erfordernisse zu erfüllen. Mehr Bürokratie und weniger Geld – erinnert Sie das nicht an die DDR?!

Stellungnahme der Zahnarztverbände: Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Forderung nach einer Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Vorlage eines Referentenentwurfes beantwortet, der allgemeine Prinzipien der Demokratie und des Rechtstaates ignoriert und vom gesamten Berufsstand als insgesamt völlig unzulänglich abgelehnt wird. Der vorliegende Entwurf genügt weder fachlichen Kriterien, noch auch nur annähernd betriebswirtschaftlichen Zwängen in der Praxis. Die Bundeszahnärztekammer, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Freie Verband Deutscher Zahnärzte haben fundiert zu dem Referentenentwurf Stellung genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an das Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren definiert. Danach ist der Gesetz- und Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründen zu einer Prognose seiner Maßnahmen verpflichtet. Er ist dabei zur Ausschöpfung aller zugänglichen Erkenntnisquellen und zu einer möglichst zuverlässigen Abschätzung der Auswirkungen der Regelungen verpflichtet. Diesen zwingenden Vorgaben hat sich das Bundesgesundheitsministerium bei dem vorliegenden Referentenentwurf jedoch erkennbar verschlossen. Die nicht näher substantiierten und nicht belegten Behauptungen zur prognostizierten Entwicklung des privatzahnärztlichen Honorarvolumens belegen dies eindrucksvoll. Wenn das BMG jetzt zu einem Arbeitstreffen einlädt, bei dem ein Abgleich der unterschiedlichen Ergebnisse zu den finanziellen Auswirkungen einer GOZ-Novelle erfolgen soll, dann ist dies kein Zugeständnis an die Zahnärzteschaft sondern vielmehr nur die verspätete Nachholung dessen, wozu das Bundesgesundheitsministerium bereits im Vorfeld der Veröffentlichung des Referentenentwurfes verpflichtet war. In einer pluralistischen Gesellschaft wird das Gemeinwohl im Verfahren der Gesetz- und Verordnungsgebung in einem Aushandlungsprozess hergestellt. Die berechtigten Forderungen einer ganzen betroffenen Berufsgruppe zu negieren, ist kein Aushandeln, sondern ein unzulässiges Diktat.

 

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