GOZ 2012: Was Sie wissen sollten

Es wurde und wird ja viel rumgeredet um die „neue“ GOZ, und das mit ganz unterschiedlichen Beurteilungen. Die Bundes-Zahnärztekammer meint, sie habe erfolgreich Verschlechterungen abwenden können, die Versicherungen sowie die Regierung beklagen eine deutliche Anhebung der Honorare, und etliche Landes-Zahnärztekammern behaupten das glatte Gegenteil. Was ist nun eigentlich wirklich dran an der GOZ 2012?

Erst einmal ist festzuhalten dass es keine Punktwerterhöhung gibt, d.h., seit 1988 hat es keinerlei Erhöhung oder Anpassung an die Inflation gegeben.  Weiter ist festzustellen, dass die GOZ `88 eine „aufkommensneutrale“ Umstrukturierung der alten BUGO-Z von 1965 gewesen ist. Das bedeutet, dass der Zahnarzt (als wohl einziger Beruf mit einer staatlich verordneten Gebührenordnung) seit 1965 keinerlei Anhebung des Honorars erfahren hat, während Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte deutliche Honorarsteigerungen zugestanden bekommen haben. Berufe ohne staatliche Regulierung haben eine ganz andere Entwicklung erfahren, und Arbeitnehmer sowieso. Berücksichtigt man die allgemeine Inflation sowie die Preisentwicklung für Dentalbedarf und bezieht auch die Entwicklung der Lohn- sowie der Raumkosten in die Überlegungen mit ein, so hat der Zahnarzt einen gewaltigen Rückgang der Stückkosten bzw. Einzelhonorare – gemessen an der inflationsbereinigten Kaufkraft – zu verkraften gehabt, der nur teilweise durch Rationalisierung aufgefangen werden konnte. Sogar im GKV-Bereich wurden die Honorare seit 1965 massiv erhöht – sie haben sich etwa vervierfacht. Die Alternative „Privatliquidation“ wurde so, vermutlich politisches Kalkül und beabsichtigt, zunehmend weniger interessant.

Es hat in einzelnen Gebührenpositionen tatsächlich Erhöhungen gegeben, in anderen wurden jedoch Kürzungen vorgenommen. Insgesamt sollte – wie im GKV-Bereich – der Zahnerhaltung durch bessere Honorierung bessere Beachtung gewährt werden vor der Prothetik, so jedenfalls die Erläuterungen der Politik bzw. der Regierungsbeamten. So viel zur Entwicklung bis Dezember 2011.

Und nun die „GOZ neu“: die Kurse sind weitgehend ausgebucht, es finden sich zahllose Neuerscheinungen von Lose-Blatt-Werken o.ä., kurz, es ist ein Run auf Informationen dazu festzustellen.

Der Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbands Oberbayern, Dr. Peter Klotz, informiert die Kollegen in Seminaren zur Position der Zahnärzteschaft wie auch der BZÄK wie auch einzelner Kammern hinsichtlich GOZ (siehe Seminarplan), und im folgenden sollen diese Inhalte einem breiteren Publikum zur Kenntnis gebracht werden, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit, da die Interpretationen im Fluss sind und es sicherlich noch zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird. Wir haben das ja mit der GOZ `88 auch erlebt, da hat es 20 Jahre gedauert, bis einigermaßen Rechtssicherheit gegeben war.

Allgemeiner Teil

Der Paragraph 1 ist unverändert geblieben, insbesondere sollte der Absatz 2 Beachtung finden; hier wird eindeutig auf „Notwendigkeit“ abgestellt

„(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung

hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen

erbracht worden sind.“

Hieraus folgt, dass „nicht notwendige“ Leistungen nicht eindeutig definiert sind, was Versicherungen veranlassen könnte, in besonderen Fällen die Notwendigkeit einer Therapie in Frage zu stellen. Der Paragraph 2 hat eine punktuelle (redaktionelle) Veränderung erfahren, nämlich steht da jetzt „…Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen…“

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

Nach Auffassung nicht nur des Gebührenrechtsexperten Dr. Klotz ist eindeutig der Patient (bzw. z.B. bei Minderjährigen die Eltern) Zahlungspflichtiger und nicht die Versicherung, wobei es hier vielleicht zu Streit um die Auslegung kommen könnte. Es ist denkbar, dass sich Versicherungen als „Zahlungspflichtige“ einbringen werden wollen.

Kollege Klotz weist besonders darauf hin, dass nach § 2 nur der Steigerungsfaktor, nicht jedoch die Punktzahl oder der Punktwert abweichend vereinbart werden darf.

Dass im Notfall niemals eine Vereinbarung getroffen werden dürfe, ist nach Ansicht Klotz zumindest fraglich – dies würde ja bedeuten, dass die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit damit ausgehebelt wird. Andererseits verlangt die Verfassung auch einen unentgeltlichen Beistand im Notfall – da wird bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine individuelle Abwägung der Rechtsgüter erfolgen müssen.

Fundamental ist es aber, dass eine Vereinbarung stets vor Beginn einer Behandlung und – das ist wichtig – nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist. Mitarbeiter können aber fraglos vorbereitend tätig werden.

Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ wird erst durch beide Unterschriften (Zahnarzt und Patient) gültig. Die Formulierung, dass es keine Erstattungsgarantie gibt, ist in der Vereinbarung unbedingt erforderlich ! Damit alles eindeutig ist, darf auch das Datum (handschriftlich eintragen!) nicht fehlen. Damit kann man nachweisen, dass die Vereinbarung vor Beginn der Behandlung getroffen wurde.

 

Schon in der Therapieplanung muss man beachten: wir haben – individuell – einen Stundensatz, unter den wir nicht gehen können, wollen wir keinen Verlust machen. Und wenn in der Planung erkennbar wird, dass der Gebührenrahmenrahmen ( Steigerungsfaktor 1,0 – 3,5) nicht ausreicht bzw. nicht einmal die Kosten gedeckt sind, dann muss man letztlich eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ treffen. Alles Andere wäre wirtschaftlich nicht vertretbar, da die Kosten dann anderswo überproportional erwirtschaftet werden müssten. Hierzu gibt höchstrichterliche Urteile (da ging es um Kaufhäuser), mit dem Tenor, dass „Fangangebote“ irreführend und damit verboten sind. Zumindest die Kosten müssen durch den Verkaufspreis erwirtschaftet werden. Die Richter haben ganz richtig gesehen dass andernfalls vollkommen überteuerte Güter durch Verkäufertricks an den Mann/die Frau gebracht die Kassen füllen müssten.

Der von der Bundes-Zahnärztekammer als Triumpf gefeierte Verzicht auf die angedachte sog. „Öffnungsklausel“ im § 2 GOZ ist wohl nicht so triumphal – die von der Verfassung geschützte Vertragsfreiheit ist ein hohes Gut, das per se „alle möglichen“ Verträge zwischen Erstattern und Zahnarzt / Zahnärzten erlaubt.

Fazit nach mehr als 24 Jahren Nicht-Anpassung des GOZ-Punktwerts: „Der Beamte bzw. Privatversicherte ist der Depp“, denn er erhält logischerweise bei vielen Behandlungen nicht mehr 100 Prozent der Kosten erstattet. So spart der Staat eben bei seinen Bediensteten – eine Punktwertanhebung, obgleich dringend erforderlich, unterbleibt wegen der Sparzwänge.    

Klotz empfiehlt dringend, die Mitarbeiter in die Überzeugungsarbeit einzubeziehen – die Rechnung ist einfach: wenn es nicht gelingt, höhere Honorare durchzusetzen, muss in der personalkostenintensiven Zahnarztpraxis bei den Ausgaben der Rotstift angewandt werden. Das kann es nicht sein. Bei sehr vielen zahnärztlichen Leistungen ist inzwischen der BEMA bereits besser bewertet als die GOZ im Steigerungsfaktor 2,3.

Unterstützung durch die Bundeszahnärztekammer ist kaum zu erwarten – strukturschwache Gegenden im Norden und Osten der Republik sind aufgrund der günstigeren Kostenstrukturen weniger stark betroffen, und die werden ja von der Bundeskammer auch vertreten. Als Problem könnte sich die Definition von „Angemessenheit“  herausstellen – im Streitfall fungiert die Zahnärztekammer als Schlichter oder Gutachter bei Honorarfragen. Hier ist dringend ein Umdenken notwendig. Zuerst muss das Honorar in Euro angemessen sein, die Kriterien des § 5 GOZ sind aufgrund der „Nicht-Punktwertanpassung“ zunehmend eine Farce.

 

§ 3 bleibt weitgehend so wie er war, dazu ist nichts zu sagen (§ 3 GOZ 2012 – Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu).

§ 4 hingegen ist sehr problematisch:

§ 4 Absatz 2: Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der

Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

Wenn man das überspitzt auslegen würde, dann wäre ja z.B. nur die Wurzelfüllung abrechenbar, nicht aber alle vorausgehenden Leistungen, wie Trepanation/Vit-E, Aufbereitung, usw. Die Diskussion hatten wir schon bei der GOZ `88 (Kommentar Meurer!), da ist der Ärger vorprogrammiert.

 

Auch § 4 Absatz 3 bringt Ungemach mit sich: „Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die

Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.“

Dass Lagerhaltungskosten nicht berechenbar sind, halten viele für verfassungswidrig.

 

Die Absurdität der Gesetzesnovellierung kann man auch an dem weiter unveränderten Punktwert im § 5 GOZ ablesen – „(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird.

Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent.“

Wem fällt ein solcher Schwachsinn ein, mit 5,62421 Cent je Punkt eine Abrechnung zu verlangen?! Im Zuge einer dringend gebotenen Anpassung des Punktwerts hätte man zu glatten Beträgen kommen können – so wurde die Sache einfach fortgeschrieben und der krumme Wechselkurs DM – Euro belassen.

Absatz 2 ist wegen der Nicht-Punktwertanpassung zur realtitätsfernen Farce geworden:

Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht schon im Herbst 2004 folgenden Beschluss gefasst:

„Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann. Sie ist dem Gesetzeswortlaut nach materiell an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.“

Manche Kollegen verwiesen deshalb schon 2011 in ihren Begründungen der Steigerungsfaktoren auf diesen Beschluss des BVerfG hin. Es gibt dazu (GOZ alt) auch entsprechende Urteile zu „Angemessenheit“ und „Marktüblichkeit“, die dieser Auffassung folgen. Die von der Politik angestrebte Begrenzung des Gebührenrahmens wird regelmäßig von Gerichten korrigiert, da auch Richter zu überzeugen sind, dass eine Praxis wirtschaftlich arbeiten muss – und 300 € Stundensatz sind als „angemessen“ akzeptiert.

 

Rechtsstreitigkeiten sind auch in der GOZ 2012 quasi vorprogrammiert. Allerdings agiert die Standesführung reichlich unglücklich. Schon 1988 hat es die Kammer versäumt die gebotene Verfassungsklage einzureichen, und als man dann endlich vor das BVerfG gegangen ist, war die Frist für eine Verfassungsklage verstrichen (der BGH hat 2002 anklingen lassen, dass die höchsten deutschen Richter die GOZ wegen der gravierenden Ungleichbehandlung gegenüber den Ärzten für nicht verfassungskonform halten), und die spätere Klage wegen Nichtanpassung des Punktwerts wurde dann von den Verfassungsrichtern mit der Empfehlung, einen höheren Steigerungsfaktor als den 2,3fachen anzusetzen, beantwortet.

Wenn die Zahnärzteschaft ernst genommen werden möchte, dann sollte sie endlich anfangen, stets das notwendige Honorar korrekt und angemessen in Euro zu kalkulieren und eben nicht ins „Blaue hinein“ zu arbeiten, so der Referent für Honorarfragen, Dr. Peter Klotz. Hierzu muss man seinen praxisindividuell notwendigen Stundenhonorarumsatz in Euro kennen, der Rest ist dann einfache Mathematik. Es ergeben sich zwangsläufig die resultierenden Steigerungsfaktoren. Vielfach ist eine Liquidation innerhalb des Gebührenrahmens betriebswirtschaftlich kalkuliert gerade so noch möglich, vielfach kommt man bei planbaren Leistungen zur Erkenntnis, dass nun mal eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 notwendig ist, um die Behandlung in der notwendigen und angedachten Sorgfalt durchführen zu können. Qualität hat ihren Preis. Dr. Klotz verweist gewohnt sachlich und emotionslos immer wieder gerne auf die immerwährend geltenden Ausführungen des englischen Sozialreformers John Ruskin (1819 – 1900):

Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand etwas schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte.

Die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

Es ist unklug zuviel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter zu wenig zu bezahlen.

Wenn Sie zuviel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles.

Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die Ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.

Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.

Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen.

Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.

Die Erinnerung an schlechte Qualität wäre länger als die kurze Freude am niedrigen Preis

 

Diese wesentliche Erkenntnis sollte bei jedem Aufklärungsgespräch zentral im Mittelpunkt stehen und den Patienten ins Bewusstsein gerufen werden.

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