Gesundheitsleistungen und Versicherung

Andere Länder, andere Sitten

In unserem Nachbarland Österreich ist jeder pflichtversichert, gleichgültig ob „selbständig“ (der in Deutschland derzeit bevorzugte „Kleinunternehmer“ wird als „freier Dienstnehmer“ ebenfalls geschützt) oder unselbständig als normaler Arbeitnehmer. Dienstnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen unterliegen der Pflichtversicherung, die Angehörigen der Versicherten sind durch die Mitversicherung in der Krankenversicherung.

Freie Dienstnehmer/innen

Mit Wirkung ab 01.07.1996 wurden Personen mit einem freien Dienstvertrag den Dienstnehmern gleichgestellt. Diese Personen sind gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sozialversicherungspflichtig. Die freien Dienstnehmer unterliegen einer Auskunftspflicht gegenüber dem Dienstgeber in Bezug auf das Bestehen einer anderen die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ausschließenden Pflichtversicherung.

Nur echte Selbständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht, können sich aber freiwillig versichern, ohne Einschränkungen wie in Deutschland. Voraussetzung ist dabei lediglich ein Wohnsitz in Österreich.

Selbstversicherung

Wenn Sie keinen eigenen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung haben, ist durch die Selbstversicherung ein freiwilliger Beitritt möglich. Außer der allgemeinen Selbstversicherung in der Krankenversicherung gibt es spezielle Formen für Studierende und geringfügig Beschäftigte bzw. mit Dienstleistungsscheck geringfügig Beschäftigte.Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz können Sie beantragen, wenn

  • Sie in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und
  • Ihr Wohnsitz im Inland liegt.

Durch diese Selbstversicherung entstehen Ansprüche auf Sachleistungen. Dazu zählen z. B. ärztliche Hilfe, Spitalsaufenthalte (Krankenhaus), Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel. Auch die Mitversicherung Ihrer Angehörigen ist möglich.

Kosten/Bedingungen

Ab 01. 01. 2007 ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 319,61 zu entrichten.

Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (zB Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen) herabgesetzt werden, soweit es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint.
Die Herabsetzung wirkt ab dem Beginn der Versicherung, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung wirkt bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.

Die Selbstversicherung beginnt

  • unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder einem anderen Bundesgesetz – mit Ausnahme des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) – wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird;
  • sonst beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.

Bei Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder dem BSVG, aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder z. B. aus einer Versicherung, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gleichartig ist, ausgeschieden sind, ist die Selbstversicherung nach dem ASVG frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung möglich.
Ausnahme: Pflichtversicherung auf Grund eines Waisenpensionsbezuges.

Träger der Krankenversicherungen sind die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit für Unselbständige bei 7,5% (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber (Arbeitgeber) geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65% DG: 3,75%; bei Arbeitern: DN: 3,95% DG: 3,55%; bei Landarbeitern: DN: 3,8% DG: 3,7%). Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8% (DN: 4,2% Pensionisten – das sind in Österreich alle Rentner) 4,75% DG: 3,6%). Der Beitragssatz für Selbständige beträgt 9,1%, für Landwirte 7,5%. Pensionisten (also Rentner) zahlen 4,95%. Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3630,- € im Monat, 50.820 € im Jahr (inkl. 2 Sonderzahlungen), jeweils Stand 2005. Da diese Beiträge nicht ausreichen, wird ein Großteil der Ausgaben durch Steuern finanziert.

Leistungen

Die Allgemeine Sozialversicherung bietet einen umfangreichen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Kassen-Kriterien – der Leistungsumfang bzw. Leistungskatalog ist eingeschränkter als in Deutschland und betrifft wirklich nur notwendige ärztliche Maßnahmen.

Die einzelnen Träger sind:

  • 9 Gebietskrankenkassen (analog den deutschen AOKs): In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten sondern vom Betriebsstandort. So kann ein Niederösterreicher bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn sein Arbeitgeber seinen Standort in Wien hat. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig, in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge, Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker); Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
  • 8 Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Semperit, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper, Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg, Betriebskrankenkasse Kindberg, Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Zuständig für Selbständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach dem GSVG
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB, Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (z. B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses) von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen gleichgestellten Betrieben

Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefasst.

Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol, Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein) unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese gehören nicht dem Hauptverband an.

Vertragsleistungen – Beispiel Zahnarzt

Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Kieferregulierungen werden erbracht:

  • durch Vertragszahnärzte (Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde)
  • in eigenen Einrichtungen der Kasse (Gesundheitszentren für Zahnbehandlung) – in Wien gibt es z.B. davon 9
  • in Vertragseinrichtungen
  • durch Wahlzahnärzte, Wahleinrichtungen und zahnärztliche Wahlgruppenpraxen, die keinen Vertrag mit der Kasse über die Sachleistungsverrechnung abgeschlossen haben.

Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz durch einen Vertragszahnarzt, oder eine eigene Einrichtung beziehungsweise Vertragseinrichtung durch direkte Verrechnung der erbrachten zahnärztlichen Leistung zwischen Vertragspartner und Kasse hat der Anspruchsberechtigte bei Vorlage der e-card.

Zuzahlung

Die Zuzahlung des Versicherten (Angehörigen) beträgt:

  • für kieferorthopädische Behandlungen mit abnehmbaren Geräten 50 %,
  • für Kunststoffprothesen und deren Reparaturen 50 %,
  • für Metallgerüstprothesen einschließlich fortgesetzter Klammer, Aufruhen, Zahnklammern und die erforderlichen Zähne sowie deren Reparaturen 50 %,

für Voll-Metallkronen an Klammerzähnen und Verblend-Metall-Keramikkronen bei Teilprothesen 50 % der mit den Vertragszahnbehandlern jeweils vereinbarten Tarifsätze.

Kostenerstattung

Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärzte (Wahleinrichtungen, zahnärztliche Wahlgruppenpraxen) werden in der Höhe von 80% des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme des entsprechenden Vertragspartners von der Kasse aufzuwenden gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.

Gegen Vorlage der mit der genauen Angabe der durchgeführten Leistungen (Zahnangabe, Flächenbezeichnung bei Füllungen, etc.) versehenen Originalrechnung und einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars wird der Erstattungsbetrag angewiesen.

Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (Prothesen), bestimmte mund -, kiefer – und gesichtschirurgische Leistungen (z.B. Verschiebelappenoperation, Flapoperation, Verblockung bei Parodontalbehandlung, Kiefergelenksbehandlung, etc.) müssen von der Kasse genehmigt werden. Vor Beginn der Behandlung ist daher mittels Kostenvoranschlag die Genehmigung der Kasse einzuholen.

Bei Inanspruchnahme der zahnärztlichen Leistung im Ausland braucht man eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kostenerstattung eingereicht werden.

Kostenzuschüsse müssen von der Kasse genehmigt werden. Vor Beginn der Anfertigung bzw. der Behandlung ist daher mittels eines Kostenvoranschlages des Zahnbehandlers um Genehmigung anzusuchen. Gegen Vorlage der Originalhonorarnote mit einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars wird der bewilligte Betrag angewiesen.

Festsitzender Zahnersatz (Kronen, Brücken, Stiftzähne, Implantate, gegossene Stiftaufbauten)
Die Kasse leistet Kostenzuschüsse, deren Höhe in der Satzung festgelegt ist, für festsitzenden Zahnersatz, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Dies ist insbesondere der Fall

  • bei Patienten mit Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,
  • bei Tumorpatienten in der postoperativen Rehabilitation,
  • bei Patienten nach polytraumatischen Kieferfrakturen in der posttraumatischen Rehabilitation,
  • bei Patienten mit extremen Kieferrelationen (z. B. extreme Progenie, Prognathie, totale Atrophie des Kieferkammes),
    die eine prothetische Versorgung mit abnehmbaren Zahnersatz nicht zulassen.
    Zum unentbehrlichen Zahnersatz gehört auch die notwendige Reparatur von unentbehrlichen Zahnersatzstücken.

Für festsitzenden Zahnersatz ohne diese medizinische Notwendigkeit übernimmt die Kasse keine Kosten.

Anderes Füllungsmaterial (Kunststofffüllung in Säureätztechnik im Seitenzahnbereich, Inlays, Onlays)
Verlangt der Versicherte (Angehörige) z. B. aus kosmetischen Gründen die Verwendung eines anderen einwandfreien haltbaren Füllungsmaterials, hat der Versicherte die Leistung selbst zu zahlen und die Kasse leistet einen Zuschuss im Ausmaß von 80% der entsprechenden vertraglichen Füllungsposition.
Kann jedoch im medizinisch begründeten Einzelfall (z.B. wegen nachgewiesener Allergie gegen Vertragsmaterialien) eine Leistung mit den Vertragsmaterialien nicht erbracht werden, leistet die Kasse für Inlays und Onlays ebenfalls einen Zuschuss, dessen Höhe in der Satzung festgelegt ist. In Fällen, in denen aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. bei nachgewiesener Allergie gegen Amalgame oder seine Bestandteile) Amalgame nicht verwendet werden dürfen, sind auch die Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich als Vertragsleistung vom Vertragszahnbehandler/-einrichtung direkt mit der Kasse zu verrechnen.

Kleine kieferorthopädische Behelfe
Können kieferorthopädische Fehlstellungen oder andere Fehlstellungen durch kleine kieferorthopädische Behelfe kurzfristig behoben werden oder kann dadurch der Erfolg der vorangegangenen kieferorthopädischen Behandlung sichergestellt werden, wird anstelle einer Kieferregulierung ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss für diese kleinen kieferorthopädischen Behelfe erbracht.

Kieferorthopädische Behandlungen mit festsitzenden Geräten
Kieferorthopädische Behandlungen mit festsitzenden Geräten sind in den Verträgen mit den Zahnbehandlern nicht geregelt. Hier leistet die Kasse einen Kostenzuschuss in Höhe von 80 % des Kassenanteiles für abnehmbare Geräte.
Anderes Material oder besonderes Halteelement bei abnehmbaren Zahnersatz
Muss aus medizinischen Gründen (z. B. wegen nachgewiesener Allergie gegen ein Vertragsmaterial) oder weil ein abnehmbarer Zahnersatz nicht anders Halt findet für die Herstellung eines unentbehrlichen Zahnersatzes ein Material oder ein besonderes Halteelement verwendet werden, das in den Verträgen nicht vorgesehen ist, leistet die Kasse für die Differenzkosten auf das höherwertige Material bzw. für das Halteelement einen Kostenzuschuss.

Anders als in Deutschland gibt es keine „amtliche“ Gebührenordnung für „Privatpatienten“ (von der Regierung diktiert), sondern eine Honorarordnung, die von der österreichischen Zahnärztekammer selbst herausgegeben wird.

Die „Zahnarztpreise“ in Österreich haben eine ganz andere Dimension als in Deutschland: kostet in der BRD beispielsweise eine Beratung etwa 10 € (bei 2,5fachem Satz, wofür eine schriftliche Begründung erforderlich ist, sonst gibt es weniger; beim Kassenpatienten fällt ein Betrag von 5 € an), so verlangt der österreichische Zahnarzt dafür 45 €, also mehr als das doppelte. Dies gilt auch für andere Leistungen:

Anders als in Deutschland kann man in Österreich sicher sein, bei einem „Zahnarzt“ auch tatsächlich einen Zahnarzt vor sich zu haben. In der BRD wurden die Dentisten kraft Gesetz in den Stand des Zahnarztes überführt, so dass es heute unmöglich ist, Dentisten (mit dreijähriger Lehrzeit) von einem akademisch ausgebildeten Zahnarzt zu unterscheiden.

Urteil des EuGH betreffend Berufsbezeichnung 

Am 27. Oktober 2005 hat die 1. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren der Kommission gegen die Republik Österreich betreffend die Berufsbezeichnung der Dentisten und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtung aus Art. 1 und 19 b der Richtlinie 78/686/EWG etc. verstoßen, indem sie den österreichischen Dentisten die Möglichkeit eröffnet, unter der Bezeichnung „Zahnarzt“ bzw. „Zahnarzt (Dentist)“ ihre Tätigkeit auszuüben.

2. Die Klage gegen die Bestimmung, welche den Fachärzten für ZMK wahlweise die Führung des Titels „Facharzt für ZMK“ oder des Titels „Zahnarzt“ ermöglicht, wurde abgewiesen.

Die Republik Österreich war von der Kommission wegen zweier unterschiedlichen Sachverhalten geklagt worden, die vom EuGH getrennt behandelt und beurteilt wurden.

ad 1) Die erste Rüge betraf § 1 Abs. 1 Dentistengesetz, der die Dentisten zur Führung der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ berechtigte. In der Begründung führt der EuGH aus, dass ein Verstoß gegen die Koordinierungsrichtlinie vorliegt, da er die Möglichkeit, den Beruf unter der Bezeichnung „Zahnarzt“ auszuüben, Personen eröffnet, die nicht die in diesem Artikel für die Ausübung dieses Berufes unter dieser Bezeichnung aufgestellten Ausbildungsanforderungen erfüllen.

ad 2) Die zweite Rüge der Kommission betraf die Bestimmungen des § 43 Abs. 7, ÄrzteG die den Fachärzten für ZMK ermöglicht, wahlweise den Titel „Zahnarzt“ oder „Facharzt für ZMK“ zu führen. Die Kommission sah auch darin einen Verstoß gegen Artikel 19 b der Anerkennungsrichtlinie, bzw. der Koordinierungsrichtlinie.

Jedoch wurde diese Klage abgewiesen. In der Begründung führt der EuGH aus:

„Zwar ziehen die Anerkennungs- und Koordinierungsrichtlinien eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes, doch konnte die Kommission nicht belegen, dass eine echte Verwechslungsgefahr zwischen den Fachärzten für ZMK und anderen Ärzten begründet würde, wenn die Fachärzte für ZMK ihren gewohnten Titel weiterführen würden.

Die Verpflichtung, auf die Berufsbezeichnung „Facharzt für ZMK“ zugunsten der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ zu verzichten, würde diesen die Ausübung ihres Berufes erschweren.“

Für Sozialversicherte anderer Mitgliedstaaten der EU ist eine KVK zur Vorlage erforderlich, nebst Abgabe der Erklärung.

Die Schweiz – Musterländle in Sachen Gesundheit!

Vor noch wenigen Jahren war die Schweiz Rekordhalter in Sachen Zahn(un)gesundheit (wie im Übrigen auch Holland oder England sich durch besonders schlechte Zähne auszeichneten). Der Pro-Kopf-Zuckerverbrauch lag bei fast 50 kg jährlich, und die Folgen dieses hohen Zuckerkonsums, verbunden mit nachlässiger Mundhygiene, waren, dass die Schweizer einmal die schlechtesten Zähne Europas hatten. Skandinavische und insbesondere auch Schweizer  Wissenschaftler konnten schon früh nachweisen, dass Zahnschäden fast ausschließlich selbst verschuldet sind – der Zusammenhang „Zuckerkonsum – mangelhafte Mundhygiene – Zahnschäden“ konnte lückenlos beweisen werden. Das führte dazu, dass man den Solidargedanken auf diesem Gesundheitsfeld kurzerhand aufgab – wer sich absichtlich seine Zähne ruiniert, verdient keine Solidarität, so die überwiegende Meinung – und die Zahnbehandlung, wenige Ausnahmen abgesehen, ganz der staatlichen Regulierung entzog bzw. aus der Solidarversicherung ausschloss. Wer in der Schweiz zum Zahnarzt geht, hat auch als ansonsten krankenversicherter Bürger eines EU-Mitgliedslandes diese Konsequenz zu beachten und muss seine Zahnarztrechnung selbst bezahlen.

Da die Schweizer Zahnärzte sich einen vernünftigen Honorarrahmen gegeben haben, ist die Zahnbehandlung dort sehr teuer (wie auch in England oder Skandinavien!). Die Gesellschaft sieht kein Schutzbedürfnis für Leute mit Zahnschäden, das staatlich verordnete Dumpingpreise rechtfertigen würde, wie dies in Deutschland der Fall ist. Da der deutsche Zahnarzt auch dann der staatlich verordneten „Gebührenordnung für Zahnärzte“, kurz GOZ, unterworfen ist, wenn er Ausländer behandelt, haben die Zahnärzte im Grenzgebiet zur Schweiz oder zu Österreich reichlich zu tun – die Anwohner im Grenzland lassen sich gerne zu den extrem niederen Preisen in Deutschland behandeln. Immerhin liegen die Maximalpreise, die man berechnen darf, bei etwa einem Viertel bis Zehntel derer im Nachbarland.

Für deutsche besteht überhaupt kein Anlass, zur Behandlung über die grenze zu gehen: bei etwa vergleichbarer Behandlungsqualität müsste man dann ohne zwingenden Grund ganz wesentlich mehr bezahlen.

Hierzu die Originaldaten aus der Schweiz (Quelle: SSO):

Zahnarzt-Tarif

Als erster Medizinaltarif wurde 1976 der Zahnarzt-Tarif von den Sozialversicherungspartnern nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gestaltet. Das heisst, dass der Preis der einzelnen Leistungen nicht willkürlich festgesetzt oder politisch ausgehandelt ist, sondern auf einer klaren Kostenkalkulation beruht. Für diese Kostenkalkulation wurde eine Modellpraxis geschaffen.

Der Zahnarzt-Tarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Jeder Leistung ist eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leistung.

Bei Sozialversicherungsfällen unter Unfallversicherungsgesetz und unter Krankenversicherungsgesetz sind sowohl Taxpunktzahl als auch Taxpunktwert (gegenwärtig Fr. 3.10) pro Leistung fix. Dieser Durchschnittswert trägt zwar den Besonderheiten des Einzelfalls nicht Rechnung, ist aber für den Versicherer einfacher zu handhaben.

Bei Privatpatienten kann die Taxpunktzahl in einem bestimmten Rahmen variiert werden. Der Taxpunktwert ist nach unten frei, darf für Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO nach oben aber nicht über Fr. 5.40 liegen. Der Rahmentarif für Privatpatienten ermöglicht es, einerseits auf die besonderen Umstände beim Patienten (Dringlichkeit, Ansprüche an Komfort, Ästhetik, Qualität) und anderseits auf die Gegebenheiten der Praxis (Infrastrukturkosten, Lohnaufwand usw.) Rücksicht zu nehmen.

Vom Zahnarzt-Tarif besteht ein Kurztarif, der die wesentlichsten Positionen enthält. Zu beachten ist, dass der Zahnarzt-Tarif die zahntechnischen Arbeiten nicht enthält.

Krankenversicherung

Wann sind zahnärztliche Behandlungen kassenpflichtig?
Gemäss Art. 31 des Krankenversicherungsgesetzes werden zahnärztliche Behandlungen von der sozialen Krankenversicherung immer dann bezahlt, wenn der Patient die den Zahnschäden zugrundeliegende Erkrankung nicht vermeiden konnte. Liegt eine solche Erkrankung vor und ist sie als schwer zu bezeichnen, so zahlt die Krankenkasse nicht nur einzelne Leistungen, sondern die gesamte notwendige Behandlung. Diese muss zweckmässig und wirtschaftlich sein und darf keine luxuriösen Massnahmen umfassen.

Vor Behandlungstermin wird der Zahnarzt, mit Ausnahme von Notfällen, der Krankenkasse einen Behandlungsvorschlag einreichen. Dies hat für den Patienten den Nachteil, dass mit der Behandlung etwas zugewartet werden muss – dafür kann er sich dann darauf verlassen, dass die Kasse die Behandlung auch wirklich zahlt.

Abgerechnet wird nach dem «Tiers payant»: Die Krankenkasse bezahlt die Zahnarztrechnung und belastet den Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise.

Kassenpflichtige Zahnerkrankungen sind selten
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung zählt in den Art. 17-19 ganze 18 Erkrankungen des Kausystems sowie rund 20 weitere Allgemeinerkankungen mit Auswirkungen auf dieses Kausystem auf, die vom Patienten nicht vermieden werden können. Es handelt sich dabei meist um selten auftretende Krankheitsbilder, die in der Regel vom Patienten nicht selbst erkannt werden können, sondern vom Zahnarzt oder vom Arzt diagnostiziert werden müssen.

Art. 19a umschreibt die Kostenübernahme für Geburtsgebrechen.

Das neue KVG bringt im Bereich der zahnärztlichen Behandlungen gegenüber dem alten Gesetz einen großen Fortschritt. Dennoch müssen weitaus die meisten Zahnschäden nach wie vor vom Patienten selbst bezahlt werden. Dies hat seinen Grund darin, dass die soziale Krankenversicherung keine Zahnschäden übernimmt, die vom Patienten durch korrekte Mundhygiene vermieden werden können.

Wollte man alle zahnärztlichen Behandlungen in die soziale Krankenversicherung einbeziehen, so würde man diejenigen, die ihre Zähne pflegen, strafen zugunsten derjenigen, die sie vernachlässigen. Ein Schweizer Gesundheitsökonom hat einmal den treffenden Ausspruch getan: «Verschonen Sie mich vor einer Solidarität mit Leuten, die ihre Zähne nicht putzen!»

Zusatzversicherung: Sinnvoll oder nicht?
Die Unfallversicherung und die Krankenversicherung bezahlen die Behandlungskosten nicht vermeidbarer Zahnschäden.
Wer seine Zähne korrekt pflegt, hat keine vermeidbaren Zahnschäden und braucht deshalb auch keine Versicherung. (offizielle Schweizer Anschauung).

Was hier lakonisch dargestellt ist, zeigt das Problem der Zusatzversicherung für Zahnpflegekosten: Leute mit guter Mundhygiene («gute Risiken») und damit tiefen Kosten treten der Versicherung nicht bei, da ihre jährlichen Zahnarztkosten tiefer sind als die Versicherungsprämie. Hingegen ist die Versicherung attraktiv für diejenigen, die hohe Kosten haben («schlechte Risiken»). Dies führt dazu, dass eine Zusatzversicherung für Zahnpflegekosten nur gegen hohe Prämien abgeschlossen werden kann.

Wer sich mit der Mundhygiene Mühe gibt und trotzdem immer hohe Zahnarztkosten hat, sollte von seinem Zahnarzt eine genaue Instruktion in Prophylaxe verlangen. Der Umgang mit Zahnbürste und Zahnseide ist gar nicht so einfach, wie man meinen könnte. Es ist deshalb keine Schande zu fragen, wie man es richtig macht!

 

Kurztarif Teil 1 weiter
Kap. I Allgemeine Leistungen
Kap. II Mundhygiene, Prophylaxe
Kap. III Parodontologie
Kap. IV Dysfunktionen und Myoarthropathien (MAP)
Kap. V Zahnärztliche Chirurgie, Oralchirurgie

 

L: Arbeit des zahntechnischen Labors wird zusätzlich verrechnet
M: zuzüglich Kosten für Material
Z: zuzüglich Zusatzkosten
PP: Taxpunktzahl der Leistung bei der Behandlung von Privatpatienten.
TPW: Taxpunktwert. für Privatpatienten max. 5.40 Fr.
kein Mindestpreis
Berechnung der Kosten einer Leistung:
PP x TPW = Preis in Franken
Beispiel:
Kosten der Position 4000 bei PP: max. 24 x 5.40 = 129.60

 

Ziff. PP LEISTUNG
I Allg. Leistungen Befundaufn./Röntgen/Anästhesie
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4000 18-24 Befundaufnahme beim neuen Patienten
4001 12-17 Befundaufnahme beim Recallpatienten
4002 8-11 Kurzuntersuchung beim Akutpatienten
4003 9-12 Kurzuntersuchung bei DH-Behandlung
4004 36-48 Befundaufnahme nachts
4005 30-40 Befundaufnahme Sonn- + Feiertage
4011 13-17 Aufklärung über zahnärztliche Eingriffe
4012 18-24 Auskunft/Besprechung Patient/Eltern
4013 18 Versäumte Sitzung Zahnarzt pro 1/4 h
4014 9 Versäumte Sitzung DH pro 1/4 h
4014 6 Versäumte Sitzung PA pro 1/4 h
4024 0 Behandlung ohne Verrechnung
4025 9 Honorierung nach Zeitaufwand 5 Min.
4040 22 Ausfüllen Versicherungsformular
4045 9-12 Kurzattest Zahnpflegeversicherung
4050 5,5 Zahnröntgenaufnahme
4051 45 Fernröntgenbild/Schädelübersicht
4054 45 Orthopantomographie
4058 3 Fotoaufnahme
4065 11 Infiltrationsanästhesie
L 4075 9-12 Zentrikregistrat
L 4076 25-33 Registrat mit Schablone
L 4078 3,5-5 Latero-/Protrusionsregistrat
L 4080 14-19 Schnellübertragung/Mittelwert
L 4081 18-25 Aufzeichnung sagittale Kondylenbahn
L 4083 25-34 Remontage totale Prothese
L 4089 4-6 Kieferabformung durch DH
L 4090 10-13 Kieferabformung
4091 2-3 Vitalitätstest 1-6 Zähne
4092 6-8,5 Vitalitätstest pro Kiefer
4093 3-4 Desensiblisierung pro Zahn
4094 5,5-7,5 Anlegen Kofferdam bis 3 Zähne
4095 9,5-13 Anlegen Kofferdam 4 und mehr Zähne
4096 6-8 Schliffkorrektur / Slicen

 

Ziff. PP LEISTUNG
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
II Mundhygiene, Prophylaxe
4100 9 Mundhygiene/Motivation pro 5 Min.
4101 1,5-2 Plaquefärbung pro Sextant
4102 1-1,5 Plaqueindex pro Sextant
4103 1,5-2,5 Gingival-Kurzindex, pro Sextant
4107 2,5-3,5 Fluoridierung Gelée pro Gebiss
4108 6,5-9 Fluoridierung Lack bis 4 Zähne
DH-/PA-Behandlung
4111 3,5 DH-Behandlung pro 5 Min.
4112 2,5 PA-Behandlung pro 5 Min.

 

Ziff. PP LEISTUNG
III Parodontologie Befund/Therapie/Schienung
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4120 5,5-8 Parodontale Kurzuntersuchung
4121 44-59 Parodontale Befundaufnahme, einfach
4122 65-89 Parodontale Befundaufnahme, mittel
4123 90-122 Parodontale Befundaufnahme, schwer
4125 9 Zahnreinigung pro 5 Min.
4126 9 Subging. Zahnsteinentfernung 5 Min.
4127 5,5-7 Ueberschussentfernung Füllung
4128 19-26 Ueberschussentfernung Gussfüllung
4135 13-18 Gingivektomie, Einzelzahn
4138 57-78 Vestibulumplastik, Mejchar, Sextant
4139 58-79 Kronenverlängerung/Dreieckslappen
4140 136-184 Lappenoperation, inkl. Gingivekt., Sextant
4145 22-29 Parodontalchirurg. Revision pro Zahn
4146 30-41 Parodontalabszessbehandlung
4147 27-37 Parodontalchirurgische Nachbehandlung
4150 34-46 Kompositschienung pro Zwischenraum
Z 4151 13-18 Hilfsteil in Kunststoffschienung
4152 13-18 Schienungsentfernung p.Zwischenraum

 

Ziff. PP LEISTUNG
IV Dysfunktionen und
Myoarthropathien (MAP)
Befundaufn./Röntgen/Anästhesie
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4160 9 Befundaufnahme MAP, pro 5 Min.
4161 9 Befundaufn. MAP-Recall-Patient, 5 Min.
4167 11-15 Feststellen/Anfärben vorzeitiger Kontakte
4172 9 Einschleifen pro 5 Min.
L 4175 26-35 Tiefziehschiene, pro Kiefer
L 4177 74-100 Michigan-Schiene
4187 11-14 Behand. m. Ultrasch./Sollux/UV/Softlaser
4190 13-18 MAP-Nachkontrolle

 

Ziff. PP LEISTUNG
V Oralchirurgie Zahnentfernungen
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4200 7,5-10 Extraktion einwurzliger Zahn/Milchzahn
4201 12-17 Extraktion mehrwurzliger Zahn
4202 33-45 Extraktion mit Separieren
4203 55-75 Extraktion unter Aufklappung
4204 76-103 Extraktion Aufklappung + Separieren
4205 20-27 Hemisektion, Wurzelamputation
4206 71-95 Entfernung retinierter Zahn einfach
4207 99-133 Entfernung retinierter Zahn schwer
4209 22-30 Entfernung ankylosierter Milchzahn
Chirurgische Eingriffe
4210 12-16 Kleine Exzision
4212 9,5-13 Mundschleimhautbehandlung
4218 30-40 Lippenbandkorrektur, usw.
4227 18-24 Abszesseröffnung
4231 66-89 Wurzelspitzenresektion
4232 48-64 Jede weitere in gleicher Sitzung
4233 112-152 Wurzelspitzenresektion mit Füllung
4234 81-110 Jede weitere in gleicher Sitzung
4235 84-114 Zystenoperation ohne Auffüllen
Implantation
4250 57-78 Erstbeurteilung u. Aufklärung Patient
Z 4253 163-221 Erstes Implantat inkl. Lappenbildung
L 4255 159-215 Implantatkrone
4257 29-39 Wiedereröffnung 2-phasiges Implantat
Z 4258 19-26 Montage und Demontage von Hilfsteilen
Traumatologie/Diverse Leistungen
4270 9,5-13 Replantation/Reposition Zahn
4290 10-13 Wundkontrolle
4291 15-21 Wundbehandlung
4293 24-32 Behandlung einer Nachblutung
4297 5,5-7,5 Wundverband
L 4298 29-39 Verbandplatte

 

Ziff. PP LEISTUNG
VII Endodontie Ueberkappung/Amputation
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4400 6,5-8,5 Indirekte Ueberkappung
4401 8,5-12 Direkte Ueberkappung
4402 18-24 Vitalamputation/notfallmässige Eröffnung
4403 13-17 Devitalisation der Pulpa
Wurzelbehandlungen
4410 40-54 Pulpaexstirp., 1 Kanal, o. Endometrie
4411 51-69 Pulpaexstirpation, 2 Kanäle,o.Endometrie
4412 64-86 Pulpaexstirpation, 3 Kanäle,o.Endometrie
4415 28-38 Einlage, 1 Kanal, ohne Endometrie
4416 34-47 Einlage, 2 Kanäle, ohne Endometrie
4417 42-57 Einlage, 3 Kanäle, ohne Endometrie
4420 39-53 Wurzelfüllung, 1 Kanal, ohne Endometrie
4421 49-66 Wurzelfüllung, 2 Kanäle, o. Endometrie
4422 60-81 Wurzelfüllung, 3 Kanäle, o. Endometrie
4430 50-67 Wurzelbeh., 1 Sitz., 1 Kanal, o. Endomet.
4431 62-84 Wurzelbeh., 1 Sitz., 2 Kanäle,o.Endomet.
4432 88-119 Wurzelbeh., 1 Sitz., 3 Kanäle,o.Endomet.
4440 45-60 Pulpaexstirp. 1 Kanal mit Endometrie
4441 57-77 Pulpaexstirpation, 2 Kanäle,m.Endomet.
4442 71-96 Pulpaexstirpation, 3 Kanäle, m.Endomet.
4450 33-45 Einlage, 1 Kanal, mit Endometrie
4451 40-55 Einlage, 2 Kanäle, mit Endometrie
4452 50-68 Einlage, 3 Kanäle, mit Endometrie
4455 44-60 Wurzelfüllung, 1 Kanal, mit Endometrie
4456 55-74 Wurzelfüllung, 2 Kanäle, mit Endometrie
4457 68-92 Wurzelfüllung, 3 Kanäle, mit Endometrie
4460 65-88 Wurzelbeh., 1 Sitz., 1 Kanal, m.Endomet.
4461 86-116 Wurzelbeh.,1 Sitz.,2 Kanäle, m.Endomet.
4462 117-159 Wurzelbeh.,1 Sitz.,3 Kanäle, m.Endomet.
4465 9 Revision Wurzelfüllung pro 5 Min.
4470 27-37 Bleichen devitaler Zähne
L 4471 26-35 Bleichen (Home Bleaching)
4472 9 In Office Bleaching (pro 5 Min.)
4473 10-14 Nachkontrolle gebleichter Zähne
top

 

Ziff. PP LEISTUNG
VIII Konserv. Zahnheilkunde Provisorische Füllungen
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4500 9-12 Provisorische Füllung
4501 9-12 Zementfüllung einflächig
4502 16-21 Zementfüllung mehrflächig
4503 21-29 Glasionomerzementfüllung
Amalgamfüllungen
4505 21-28 Amalgamfüllung, 1-flächig
4506 9,5-13 Weitere Amalgamfüllung, 1-flächig
4507 30-41 Amalgamfüllung, 2-flächig, Prämolar
4508 20-26 Weitere Amalgamf., 2-flächig, Prämolar
4509 33-45 Amalgamfüllung, 2-flächig, Molar
4510 22-30 Weitere Amalgamf., 2-flächig, Molar
4511 38-51 Amalgamfüllung, 3-flächig, Prämolar
4512 27-37 Weitere Amalgamf., 3-flächig, Prämolar
4513 45-61 Amalgamfüllung, 3-flächig, Molar
4514 34-46 Weitere Amalgamf., 3-flächig, Molar
4515 46-63 Amalgamaufbau, 1 Höcker, Prämolar
4516 36-48 Weiterer Amalgamaufbau, 1 Hö, PM
4517 53-71 Amalgamaufbau, 2 Höcker, Prämolar
4518 42-57 Weiterer Amalgamaufbau, 2 Hö, PM
4519 51-69 Amalgamaufbau, 1-2 Höcker, Molar
4520 40-55 Weiterer Amalgamaufbau,1-2 Hö,Molar
4521 69-94 Amalgamaufbau, 3-4 Höcker, Molar
4522 58-79 Weiterer Am-Aufbau. 3-4 Höcker.Mol.
4523 21-28 Amalgamfüllung, Milchzahn, 1-flächig
4524 9,5-13 Weitere Amalgamf., Milchzahn, 1-flächig
4525 30-41 Amalgamfüllung, Milchzahn, 2-flächig
4526 20-26 Weitere Amalgamf., Milchzahn, 2-flächig
4527 38-51 Amalgamfüllung, Milchzahn, 3-flächig
4528 27-37 Weitere Amalgamf., Milchzahn, 3-flächig
4529 46-63 Konturbandfüllung beim Milchzahn
4530 6-8 Politur Amalgamfüllung 1-2flächig
4531 10-14 Politur Amalgamfüllung 3-mehrflächig
4532 3,5-5 Aufpolieren alter Füllungen, pro Füllung
Kompositfüllungen
4535 30-40 Kompositfüllung, 1-flächig
4536 19-26 Weitere Kompositfüllung, 1-flächig
4537 35-47 Kompositfüllung, interdental, Front
4538 24-32 Weitere Kompositf., interdental, Front
4539 42-56 Kompositeckenaufbau
4540 31-42 Weiterer Kompositeckenaufbau
4541 35-47 Kompositfüllung, 2-flächig, Prämolar
4542 24-32 Weitere Kompositf., 2-flächig, Prämolar
4543 44-60 Kompositfüllung, 2-flächig, Molar
4544 33-45 Weitere Kompositf., 2-flächig, Molar
4545 53-72 Kompositfüllung, 3-flächig, Prämolar
4546 42-57 Weitere Kompositf., 3-flächig, Prämolar
4547 57-77 Kompositfüllung, 3-flächig, Molar
4548 46-62 Weitere Kompositf., 3-flächig, Molar
4549 51-69 Kompositaufbau, 1 Höcker, Prämolar
4550 40-55 Weiterer Kompositaufbau,1 Höcker,PM
4551 59-79 Kompositaufbau, 2 Höcker, Prämolar
4552 48-64 Weiterer Kompositaufbau, 2 Hö, Prämolar
4553 63-85 Kompositaufbau, 1-2 Höcker, Molar
4554 52-70 Weiterer Kompositaufbau, 1-2 Hö, Molar
4555 70-94 Kompositaufbau, 3-4 Höcker, Molar
4556 59-80 Weiterer Kompositaufbau, 3-4 Hö, Molar
4557 23-32 Komposit/Kompomer, Milchzahn, 1-fl.
4558 13-17 Weitere Kompositf., Milchzahn, 1-flächig
4559 28-38 Kompositfüllung,Milchz.,interdental, Front
4560 17-24 Weitere Kompositf., Milchz., interd., Front
4561 28-38 Kompositfüllung, Milchzahn, 2-flächig
4562 17-23 Weitere Kompositf., Milchzahn, 2-flächig
4563 42-57 Kompositfüllung Milchzahn, 3-flächig
4564 31-43 Weitere Kompositf., Milchzahn, 3-flächig
Keramik-/Kunststoffinlays
L 4565 128-173 Keramik-/Kunststoffinlay, indirekt, 1flächig
L 4566 149-202 Keramik-/Kunststoffinlay, indirekt, 2flächig
L 4567 173-234 Keramik-/Kunststoffinlay, indirekt, 3flächig
4570 90-121 Kunststoffinlay, direkt, 1-flächig
4571 123-167 Kunststoffinlay, direkt, 2-flächig
4572 149-202 Kunststoffinlay, direkt, 3-flächig
L 4577 128-173 Kunststoff/Porz. Schale indirekt
Schalenverblendung/Golfüllung/Div.
4578 41-55 Kunststoffüberzug direkt
4580 4,5-6 Schmelzätzung inkl. Haftvermittler
4581 3,5-5 Dentinvorbehandlung inkl. Haftvermittler
4582 7-9,5 Fissurenversiegelung, pro Zahn
4583 15-21 Erweiterte Fissurenversiegelung
L 4586 117-158 Goldgussfüllung, einflächig
L 4587 139-188 Goldgussfüllung, zweiflächig
L 4588 157-212 Goldgussfüllung, dreiflächig
4590 4,5-6 Parapulpärer Stift/Schraube
4591 19-26 Intrakanalärer Stift
4592 14-19 Intrakanaläre Schraube
4594 4-5,5 Zement-Unterfüllung
4595 2,5-3 Liner-, Lack-Unterlage
top

 

Ziff. PP LEISTUNG
IX Prothetik Prothesen/Hilfsteile/Diverses
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
L 4600 226-306 Totalprothese
L 4601 101-137 Sofort-/Immediatprothese
L 4610 54-73 Provisorische Kunststoffprothese
L 4611 129-175 Kunststoffprothese
L 4612 200-270 Modellgussprothese
L 4615 265-359 Hybridprothese
Z 4620 38-52 Fixation einer Retention, direkt
Z 4621 38-52 Einbau Retention/Geschiebe, direkt
ZL 4622 19-26 Weitere Retention/Geschiebe
L 4630 35-47 Individuelle Abformung, Totalprothese
L 4631 24-32 Individuelle Abformung, Teilprothese
4639 18-25 Prothetische Nachsorge mit Retouche
4640 12-17 Prothetische Nachsorge ohne Retouche
L 4650 11-14 Reparatur, o. Abformung, o. Inspektion
L 4651 17-23 Reparatur, o. Abformung, mit Inspektion
L 4652 43-58 Reparatur mit Abformung
L 4653 52-70 Reparatur, m. Abformung,inkl. Gegenbiss
L 4654 7,5-10 Klammer
L 4655 6-8 Künstlicher Zahn
L 4670 63-85 Unterfütterung Totalprothese indirekt
L 4671 36-48 Unterfütterung Teilprothese indirekt
4672 44-59 Unterfütterung Totalprothese direkt
4673 38-51 Unterfütterung Teilprothese direkt
4690 39-53 Provisorische Unterfütterung Prothese
top

 

X Kronen-/Brücken Kronen/Zwischenglieder/Brücken
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
L 4703 155-209 Stiftkrone verblendet
L 4704 197-267 Teleskopkrone
L 4706 110-149 Stiftkappe
L 4707 188-254 VMK Stufenbrand, Vollkeramikkrone
L 4708 159-215 VMK, VMK-Stiftkrone
L 4712 101-136 Erstes VMK-Zwischenglied
L 4713 82-111 Jedes weitere VMK-Zwischenglied
L 4715 227-308 Adhäsivbrücke, 3-gliedrig
Provisorien/Stumpfaufbau
L 4720 77-104 Gegossene Schutzkappe
4721 53-72 Vorfabrizierte Stahlkrone
4723 21-28 Vorfabr. Kunststoffkronenprovisorium
4724 32-44 Provisorische Kunststoffkrone direkt
L 4725 17-22 Provisorische Kunststoffkrone indirekt
L 4726 37-51 Provisorische Brücke, 3-gliedrig, indirekt
L 4727 11-14 jedes weitere Glied
4728 51-69 Provisorische Brücke, 3-gliedrig, direkt
4729 15-21 jedes weitere Glied
4730 27-36 Reparatur eines Provisoriums
L 4731 112-152 Langfristige provisor. Kunststoffkrone
L 4732 129-175 Langfr. prov. Kunststoffbrücke 3-gliedrig
L 4750 113-153 Gegossener Stumpfaufbau direkt
L 4751 94-127 Gegossener Stumpfaufbau indirekt
4752 61-83 Schrauben-, Stiftaufbau, plast. Material
Zementieren/Allgem. Leistungen
4755 13-17 Provisorisches Zementieren Krone
4756 30-40 Rezementieren Krone
4757 29-39 Prov. Zementieren Brücke 3-gliedrig
4758 9,5-13 Zementieren zusätzlicher Pfeiler
4759 14-18 Entfernen prov. zementierter Brücke
4760 4,5-6 Entfernen zusätzlicher Pfeiler
4761 45-60 Rezementieren Brücke 3-gliedrig
4768 4,5-6 Behandlung des vitalen Stumpfes
4769 10-14 Auffüllen von Dentindefekten
4770 6,5-9 Farbbestimmung durch Zahnarzt
L 4771 14-19 Charakterisierung, inkl. Farbe
L 4775 57-78 Geschiebe, Fräsung, Verschraubung
L 4776 81-110 Krone unter Klammer, Mehraufwand
4777 13-18 Nachkontrolle Kr.-Br., ohne Korrektur
4778 24-32 Nachkontrolle Kr.-Br., mit Korrektur
L 4785 93-125 Ersatz einer Facette indirekt
4786 38-51 Ersatz einer Kunststoff-Facette
4787 63-86 Ersatz einer VMK-Facette Kunststoff
4789 15-21 Entfernen Gussfüllung,Krone/Trennen
4790 21-28 Entfernen Stift oder Schraube
top

 

Ziff. PP LEISTUNG
XI Kieferorthopädie Befundaufnahme
Positionsnummer TPZ PP Kurzbeschrieb
4800 25-34 Erste Beurteilung und Beratung
4801 13-17 Kieferorthopädische Anamnese
4802 13-17 Status präsens mit Mundhygiene
4803 9,5-13 Funktionsanalyse
4804 9,5-13 Kooperationsdiagnostik
4805 39-53 Besprechung Patient/Eltern
4806 36-48 Platzanalyse
L 4807 65-87 Bearbeitung diagnostisches Set-up
4808 38-52 Durchzeichnung FR für IV
4809 53-71 Komplizierte Fernröntgenanalyse
4810 31-41 Planung für alle Apparatetypen
4811 14-19 Instruktion Patient/Eltern
Abnehmbare Apparaturen
L 4815 67-91 Platte mit aktivierbaren Elementen
L 4816 63-86 Retentionsplatte
L 4817 112-152 Bimaxilläres Gerät
L 4818 67-91 Aufbissschiene
L 4819 53-72 Positioner individuell
L 4820 52-70 Vorhofplatte individuell
4821 48-65 Schiefe Ebene im Munde hergestellt
L 4822 46-62 Kopf-Kinn-Kappe individuell
M 4823 24-32 Kopf-Kinn-Kappe vorfabriziert
M 4824 35-47 Headgear exklusiv Bänder
M 4825 37-51 Reverse Headgear (Hickham)
M 4826 38-52 Reverse Headgear (Delaire)
Festsitzende Apparaturen
4830 5-6,5 Separieren, pro Interdentalraum
4832 7-9,5 Hilfsteil aufschweissen/anlöten
M 4833 30-40 Band anpassen und zementieren
M 4834 9-13 Bracket, Hilfsteil kleben
M 4835 43-58 Lingual-oder Palatinalbogen direkt
L 4836 70-95 Lingual-oder Palatinalbogen indirekt
M 4837 22-30 Lip-bumper
4838 37-51 Expansionsbogen
4839 34-45 Nivellierungsbogen
4840 38-51 Runder Bogen vorfabriziert
4841 40-54 Vierkantbogen vorfabriziert
4842 72-98 Runder Bogen mit mindestens 3 Loops
4843 53-72 Vierkantbogen mit Biegungen
4844 82-111 Torquing arch nach Begg
4845 79-107 Vierkantbogen mit Loops
4846 34-46 Lückenöffner-/Schliesser
4847 27-37 Lückenhalter
4848 36-48 Drahtretainer geklebt, direkt
L 4849 50-68 Drahtretainer geklebt, indirekt
L 4850 54-73 Spring Retainer
L 4851 109-147 Apparatur für forcierte Dehnung
L 4852 70-94 Apparatur für forcierte Dehnung geklebt
L 4853 148-200 Herbstapparatur
Kontrollen/Aenderungen/Reparaturen
4860 12-16 Einfache Kontrollsitzung
4861 20-27 Aufwendige Kontrollsitzung
4862 25-34 Aus-/Einligieren bestehender Bogen
L 4863 20-27 Reparatur + Aenderung, o. Abformung
L 4864 48-65 Reparatur + Aenderung, mit Abformung
4865 41-56 Direktes Unterfüttern Apparatur
4866 49-66 Okklusaler Aufbiss
4867 77-105 Voraktivieren bimax. App. direkt
L 4868 56-76 Voraktivieren bimax. App. indirekt
4869 22-29 Rezementieren eines Bandes
4870 20-28 Wiederaufkleben Bracket/Hilfsteil
4871 5-7 Band-/Hilfsteilentfernung
4872 5-6 Kleben, pro Klebestelle
4873 2 Band/HT-Entfernung ohne Reinigung
4890 119-161 Anschlingung retinierter Zahn
4891 90-122 weitere Anschl. gl. Schnittführung
top
zurück

 

L: Arbeit des zahntechnischen Labors wird zusätzlich verrechnet
M: zuzüglich Kosten für Material
Z: zuzüglich Zusatzkosten
PP: Taxpunktzahl der Leistung bei der Behandlung von Privatpatienten.
TPW: Taxpunktwert. für Privatpatienten max. 4.95,
kein Mindestpreis
Berechnung der Kosten einer Leistung:
PP x TPW = Preis in Franken
Beispiel:
Kosten der Position 4000 bei PP: max. 24 x 5.40 = 129.60

Das heißt: für eine kurze Untersuchung berechnet der Schweizer Zahnarzt rund 130 SF, diese Leistung wird vom deutschen Zahnarzt beim Kassenpatienten mit etwa 17 € und beim Privatpatienten mit etwa 30 € berechnet –mehr kann und darf dieser nicht verlangen. Es lohnt also, sich in Deutschland behandeln zu lassen…

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