Das letzte Gesundheitsreformgesetz für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sieht vor, dass ein Bericht zur Inanspruchnahme der Wahlmöglichkeit der Kostenerstattung durch GKV-Versicherte vorgelegt werden muss. Der GKV-Spitzenverband hat dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun seinen Bericht vorgelegt. Er zeigt eine geringe Zunahme dieses Abrechnungsweges im Berichtszeitraum von 0,17% auf 0,19% aller gesetzlich Krankenversicherten.
Dazu Peter Eichinger, der Präsident der Freien Zahnärzteschaft: „das BMG zieht die vorbereitete falsche Schlussfolgerung, dass Vorschläge zur Einführung der Kostenerstattung an den Bedürfnissen der gesetzlich Versicherten vorbeigehen. Diese These hat etwas von einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung. Der Gesetzgeber hat die Direktabrechnung durch finanzielle Benachteiligung bewusst unattraktiv gemacht.“ Versicherte müssten Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Kostenerstattung in Kauf nehmen, so der FZ-Präsident weiter. Dennoch haben 132.000 Bürger diesen Weg der Transparenz gewählt.
Die Passauer Ärzteinitiative Nikola-Kirche und die Freie Zahnärzteschaft haben mit der Abrechnungs- und Beratungsgesellschaft für Zahnärzte eG (ABZeG) in Bayern eine Unterschriftenaktion durchgeführt, die das genaue Gegenteil zeigt. In kurzer Zeit haben viele Tausend Patienten erklärt, sie würden die Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn damit keine Nachteile verbunden wären. Bei Kostenerstattung ohne unnötige Abschläge für die Direktabrechnung ärztlicher Leistungen ließe sich also schnell eine Akzeptanz der Versicherten herstellen meint Eichinger.
Insbesondere vor dem Hintergrund einer sich verschlechternden hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung auf dem Land wird die Erleichterung der Kostenerstattung zur zwingenden Notwendigkeit: Viele Patienten könnten in diesen Bereichen Nichtvertragsärzte aufsuchen, zum Beispiel Ärzte, die aus Altersgründen ihre kassenärztliche Tätigkeit aufgegeben haben.
Diese dürfen nur Rechnungen auf Basis der privaten Gebührenordnung ausstellen. Bislang sieht das Gesetz in diesen Fällen keine Erstattung vor.
Deshalb fordert Eichinger: „Das Prinzip der Kostenerstattung im Einzelfall muss für alle Patienten bei Inanspruchnahme jedes Arztes/Zahnarztes ohne Abschläge ermöglicht werden. Dazu bedarf es lediglich der ersatzlosen Streichung eines einzigen Satzes im §13 SGB V. Dann wären das Prinzip der Sachleistung und das der Kostenerstattung gleichberechtigt. Diese eigentlich selbstverständliche Gleichstellung ist für die Freie Zahnärzteschaft einer der Grundpfeiler eines modernen und transparenten Gesundheitswesens in Deutschland.“