Der Einsatz von Mitarbeitern
Die BZÄK hat nun mit Wirkung von 22.09. die neuen Richtlinien für den Einsatz zahnärztlicher MitarbeiterInnen verabschiedet. Damit erlangen sie de facto Gesetzeskraft – wer dagegen verstößt hat mit empfindlichen Rechtsfolgen zu rechnen: prinzipiell gilt, dass (zahn)ärztliche Maßnahmen nur von approbierten (Zahn)Ärzten mit wirksamem Einverständnis des Patienten getroffen werden dürfen, alles andere wäre strafbare Kürperverletzung. Für beschriebene streng abgegrenzte Tätigkieten dürfen „Hilfskräfte“ eingesetzt werden, und der Einsatzrahmen wurde nun von der BZÄK verabschiedet.
Die besonders beachtenswerten Passagen:
Die persönlichen Leistungen des Zahnarztes umfassen insbesondere
Untersuchung des Patienten
DiagnosesteIlung und Aufklärung
Therapieplanung
Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
Injektionen
sämtliche operativen Eingriffe
Andere Aufgaben dürfen delegiert werden, aber eben nur mit Einschränkungen:
Der Zahnarzt hat …den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und dies möglichst schriftlich zu dokumentieren, wie auch Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall zu treffen.
Das ist deutlich – ohne QM ist das kaum mehr möglich.
Während des Einsatzes muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht muss er überwachen, dass seine Mitarbeiterinnen seine Anordnungen und Weisungen beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen
Im QM-Handbuch dokumentieren, dass Zahnarzt und Assistenz zur gleichen Zeit in der Praxis waren!
Art, Inhalt und Umfang der Delegation hängen von den verschiedenen gesetzlichen Vorgaben, der Qualifikation der Mitarbeiterin wie von der Art der Leistung und von Befund und Diagnose des konkreten Krankheitsfalles sowie der Compliance des Patienten ab.
Bedeutet: im QM konkret dokumentieren, wie die Delegation geregelt ist!
Es wird gefordert:
eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wie zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) oder zur Zahnarzthelferin (ZAH) sowie
eine ausreichende Qualifikation der Mitarbeiterin für die übertragenen Aufgaben.
Bei den bestehenden beruglichen Qualifikationen
ZMV -Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin;
ZMP -Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin;
ZMF -Zahnmedizinische Fachassistentin und
DH -Dentalhygienikerin
Möglich sind … weitergehende Delegationsmöglichkeiten, sofern sich der Zahnarzt von der dadurch vermittelten Eignung der Mitarbeiterin überzeugt hat.
Der Zahnarzt muss ferner in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, ob die Voraussetzungen weiter gegeben sind, da im Haftungsfall eine Entlastung nur möglich ist, wenn der Zahnarzt nachweisen kann, dass er sowohl in der Auswahl wie in der Überwachung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.
Auch hier die Anpassung an QM – nur da kann man die erfroderliche Dokumentation einarbeiten.
An Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten dürfen keine zahnärztlichen Leistungen delegiert werden.
Versteht sich von selbst, oder?
Was darf delegiert werden?
a) Radiologische Untersuchungen, Erstellen von Röntgenaufnahmen Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung ist vom Zahnarzt zu erteilen.
b) Dokumentation, Herstellen von Situationsabdrücken
Teiltätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen,
Erheben und Dokumentieren von nicht-invasiv ermittelten Indizes.
c) Konservierender / prothetischer Bereich
Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
Füllungspolituren.
d) Kieferorthopädie
z.8. Ausligieren von Bögen,
Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen,
Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten,
Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
e) Kariesprävention
lokale Fluoridierung nach Verordnung mit Lack oder Gel,
Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
Anfärben der Zähne,
Erstellen von Plaque-Indizes,
Kariesrisikobestimmung
Motivation und Instruktion, Ursachen von Karies erklären, Hinweise zur zahngesunden Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
f) Prävention der Parodontalerkrankungen
Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände
Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
Erstellen von Indizes,
Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen.
Dies ist endgültig – wer andere Leistungen delegiert macht sich strafbar.
An wen darf ich nun delegieren?
Hierzu sagt die BZÄK:
Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Anerkanntes Berufsbild für die Zahnmedizinische Fachkraft gem. BBiG in dualer dreijähriger Berufsausbildung. Während der Berufsausbildung ist eine Delegation in der hier beschriebenen Bedeutung nicht zulässig.
Fortgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte
Zusätzlich erworbene und durch Kammerprüfung nachgewiesene Qualifikationen in beruflichen Teilbereichen eröffnen delegationsfähige Leistungen in einem entsprechend erweiterten Einsatzrahmen, z. B. in den Bereichen: -Prophylaxe -Prothetische Assistenz -Kieferorthopädische Assistenz -Praxisverwaltung
Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (ZMP)
Eine umfassende und speziell ausgerichtete Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gem. § 54 BBiG mit Qualifikation zur Fachkraft für Individualprophylaxe in allen Bereichen der Zahnarztpraxis wie z. B. Zahnerhaltung, Parodontologie und Implantologie mit einem Fortbildungsumfang von mindestens 400 Stunden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.
Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF)
Systematische und umfassende Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gern. § 54 BBiG mit ei
nem Fortbildungsumfang von mindestens 700 Stunden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.
Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV)
Systematische und umfassende Fortbildungsmaßnahme für den administrativen Bereich der Praxis mit den Schwerpunkten Abrechnung nach Bema und GOZ, Verwaltungskunde, Qualitätsmanagement, Ausbildungswesen und Informationstechnologie mit einem Fortbildungsumfang von mindestens 350 Stunden gern. § 54 BBiG. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.
Oentalhygienikerin (OH)
Eine breit gefächerte anspruchsvolle Aufstiegsfortbildung gem. § 54 BBiG mit Qualifikation zur Fachkraft für die Begleitung und Nachsorge der Parodontitistherapie, die mit ihrer Fachkompetenz eine entscheidende Schlüsselfunktion in der präventiven und therapeutischen Tätigkeit übernimmt. Der Fortbildungsumfang beträgt mindestens 950 Stunden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.
Die endgültige Fassung der Richtlinien ist nicht mehr so offen restriktiv wie der Entwurf – trotzdem bleibt ein hohes Restrisiko, wenn man den Delegationsrahmen überzieht. Es isz zumindest weniger risikoreich, wenn man nur an MitarbeiterInnen delegiert, die eine oben beschriebene Zusatzqualifikation erworben haben. Zumindest müsste nachgewiesen werden können,dass die entsprechenden MitarbeiterInnen „qualifiziert“ sind – also fällt nach genauer Betrachtung die „normale“ Helferin aus, wenn nicht wenigstens zusätzliche Kurse absolviert worden sind. Vergessen wir nicht: die haben ein QM-System nicht ohne Grund vorgeschrieben, damit kann leicht überprüft werden, ob die Praxis formal korrekt arbeitet!
https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/grafiken/Delegationsrahmen.pdf
Wie kann ich diese Richtlinien nun optimal für die Praxis nutzen?
Qualifikation der MitarbeiterInnen
Stellt die Praxis entsprechend weitergebildete Mitarbeiter (ZMF DH,etc) kann man jederzeit nachweisen, dass die erforderliche Qualifikation erworben wurde. Es muss nur noch durch das QM nachgewiesen werden, dass diese Mitarbeiter sich aktuell weitergebildet haben bzw. dass sich der Zahnarzt/die Zahnärztin von der erfroderlichen Qualifikation regelmäßig überzeugt hat (Eintrag im QM-Protokoll).
Hat man nur „normale“ HelferInnen zur Verfügung, muss nachgeweisen werden, dass diese entsprechend aus- bzw. weitergebildet wurden. Dies kann in der Praxis selbst. erfolgen (unbedingt dokumentieren: Datum, Zeit-Umfang, Inhalte!), wobei eine Orientierung die Ausbildungsvorgaben der BZÄK wäre. Alternativ kann man seine MitarbeiterInnen auch auf Kurse schicken oder in Form der audiovisuellen Fortbildung mit Erfolgskontrolle (z.B. www.dentalkolleg.de), begleitet durch praxisinterne praktische Übungen (das wäre die presiwerteste Variante) ausbilden.
In jedem Fall sind diese Maßnahmen präzise zu dokumentieren (Bespiel www.gh-praxismanager.de)
Fazit: bei guter Dokumentation und nachgewiesener Fortbildung kann alles beim alten bleiben!