1911 RVO (Reichsversicherungsordnung), Inkrafttreten der "Reichsversicherungsordnung" (RVO) am 1. Januar 1914
1934 "Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung" vom 5. Juli 1934. Es sollte "die Zersplitterung und Unübersichtlichkeit in der Sozialversicherung … beseitigen und durch eine einheitliche Zusammenfassung ihre Leistungsfähigkeit … stärken" (Präambel des Gesetzes). Neben der Zusammenlegung von Kassen und der Zusammenlegung von parallelen Aktivitäten der Krankenkassen und Landesversicherungsanstalten (LVAen) erfolgte ein tiefgreifender personeller und organisatorischer Umbau mit endgültiger Entfernung jüdischer und sozialdemokratischer Beschäftigter, die Abschaffung der Sozialwahlen zur Selbstverwaltung und stattdessen die Einsetzung eines "Leiters". Die Ärzteschaft wurde in Kammern und KVen organisiert.
Sehen Sie da einen großen Unterscheid zu heute?!
1939 HeilprG, Ausfertigungsdatum: 17.02.1939
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft … erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Das hat die BRD seit ein paar Jahren auch wieder eingeführt, nur muss das jetzt kein Minister mehr beantragen…
1949 Begründung der Bundesrepublik Deutschland, Übernahme der RVO und deren Regelungen
1970 "2. Krankenversicherungs-Änderungsgesetz" vom 21. Dezember 1970 Leistungsverbesserungen bis zum Jahr 1975:
-Aufnahme von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen in den GKV-Leistungskatalog; Einführung eines Anspruchs auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten für Kinder bis zu 4 Jahren, Frauen ab dem 30. und Männer ab dem 45. Lebensjahr
-Öffnung der GKV für nichtversicherungspflichtige Angestellte. Mit diesem Gesetz erhalten Angestellte einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem als freiwillig Versicherte erbrachten GKV-Kassenbeitrag
-Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrenze durch Festlegung auf 75 % dieses Werts in der Arbeiterrentenversicherung
1975 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I) vom 11. Dezember 1975.
1976 Viertes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung vom 23. Dezember 1976 (u.a. Neukodifikation des Selbstverwaltungsrechtes)
1977 Zusammenfassung der Vorschriften über und für die Selbstverwaltung im IV. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ab dem 1. Juli 1977. Das erste Spar- und Kostendämpfungsgesetz seit dem Ende des 2. Weltkriegs, das "Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG)" wird am 27. Juni 1977 verabschiedet und tritt am 1. Juli in Kraft:
– Pauschale Zuzahlung von einer Mark für jedes Medikament statt der Rezeptblattgebühr in Höhe von 20 % der Kosten der verordneten Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel (maximal 2,50 DM pro Rezept)
– Begrenzung des Zuschusses für Zahnersatz auf maximal 80 %
– Einführung einer Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung von bis zu 20 %
– Einschränkungen bei Kuren und Fahrkosten und bei den Voraussetzungen des Familienhilfeanspruchs und der Haushaltshilfe
– Einschränkung der beitragsfreien Familienmitversicherung
– Einführung einer Eigenbeteiligung an krankheitsbedingten Fahrtkosten in Höhe von 3,50 DM pro Fahrt
– Änderungen des Kassenarztrechtes: Vorschriften für einheitlichen Bewertungsmaßstab, Kriterien für die Bewertung der Gesamtvergütung
– Richtlinien für eine wirtschaftliche Arzneimittelversorgung
– Bestimmung von paritätisch besetzten Ausschüssen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
– Einführung der "Konzertierten Aktion" als Steuerungsorgan und Organ zum Erlass von Leitlinien
– Einführung des Prinzips der ursprünglich im AOK-Bereich konzipierten "einnahmenorientierten Ausgabenpolitik" mit der Orientierung von Vergütungsverträgen an der Entwicklung der Grundlohnsumme
– Neuordnung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Der Finanzierungsanteil der Rentenversicherung wird auf insgesamt 11,7 % der Rentenausgaben festgelegt. Der Rest soll durch einen Ausgleichsmechanismus geregelt werden, der sämtliche Versicherte der Krankenversicherung mit einem gleichen Prozentsatz ihres beitragspflichtigen Entgelts belastet.
Kommentar: damit wird das Morbiditätsrisiko einseitig und nach der Kriterien einer Planwirtschaft der Ärzteschaft angelastet
1978 Inkrafttreten des "SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung" mit Selbstverwaltungsrecht für die Sozialversicherungsträger.
1980 SGB X – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung zu Verwaltungsverfahren und Datenschutz
1988 Einführung der Gebührenordnung für Zahnärzte „GOZ“ ausgabenneutral zur BUGO-Z 1965
1989 Mit 1. Januar 1989 tritt das am 20. Dezember 1988 verabschiedete Gesundheitsreformgesetz (GRG) in Kraft. Damit wird endgültig die alte "RVO-Ordnung" abgelöst und durch "SGB V" ersetzt:
– Einführung von Festbeträgen für Arzneimittel, Seh- und Hörhilfen
– Leistungsausgrenzungen und verstärkte Zuzahlungen: 10 % bei Heilmitteln, 10 Mark pro Tag bei stationärer Behandlung, Einschränkungen bei der Übernahme von Fahrkosten, Beschränkung der Leistungspflicht für Brillengestelle auf 20 Mark, eine Ausschlussmöglichkeit für unwirtschaftliche oder medizinisch nicht gesicherte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Begrenzung des Zuschusses für zahntechnische Leistungen auf 60 %.
– Übergang zum Kostenerstattungsprinzip beim Zahnersatz
– Absenkung des Punktwerts für Zahnersatz, Abschaffung des Honorars für prothetische Planung („Heil- und Kostenplan“)
– Stärkung der Mitwirkungsrechte von Kassen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Ärzten und Krankenhäusern
– Kompetenz gemeinsamer Instanzen von Kassen und Leistungserbringern zum Erlass qualitätssichernder Richtlinien wird gestärkt
– Einführung eines kassenarteninternen Finanzausgleichs auf der Ebene von Landesverbänden
– Gesundheitsförderung und Prävention werden zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen (§ 20 SGB V),
– Finanzierung bestimmter Leistungen der häuslichen Pflege
– Bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 55 SGB V und 57 SGB V dürfen Schwerpflegebedürftige bis zu 25 Pflegeeinsätze je Kalendermonat zu einem Kostenbetrag von höchstens 750 DM pro Monat geltend machen oder – alternativ dazu – einen Geldbetrag in Höhe von monatlich DM 400 beantragen, wenn sie die Pflege durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise und in ausreichendem Umfang selbst sicherstellen können
– endgültige Einordnung der Ersatzkassen in die Gesetzlichen Krankenversicherung.
– Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden neue Prüfarten vorgeschrieben.
– Kassenorganisatorisch wird die Abstimmungsberechtigung für die Errichtung von Betriebskrankenkassen auf Ersatzkassenmitglieder erweitert.
– Zu dem bisherigen fakultativen Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle tritt ein obligatorischer Finanzausgleich auf Landesverbandsebene und ein freiwilliger der Spitzenverbände für den Fall einer besonderen Notlage derselben Kassenart.
– Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) tritt an die Stelle des Vertrauensärztlichen Dienstes. Träger des Medizinischen Dienstes auf Landesebene sind nun die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen.
– Einführung des normativen Grundsatzes der Beitragssatzstabilität
– Ermöglichung von Verträgen zur besseren Zusammenarbeit zwischen ambulanten Kassenärzten und Krankenhäusern zwischen Landesverbänden der Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Vereinigungen der Krankenhausträger
1992 "Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)" vom 18. Dezember 1992
– § 20 SGB V: Erweiterung um Förderung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfekontaktstellen
– Einführung einer auf Wahlfreiheit (zum 1. Januar 1996) und Risikostrukturausgleich (RSA) (zum 1. Januar 1994) beruhenden Wettbewerbsordnung; die Orts-, die Betriebs- und die Innungskrankenkassen verlieren ihren Charakter als Primärkassen mit zugewiesenen Mitgliedern.
– strikte Budgetierung der Vergütungen in nahezu allen Leistungsbereichen mit Ausnahme der Prävention (sektorale Budgetierung) von 1993 bis 1995 mit jährlich festgelegten Zuwachsraten.
– grundlegende Reform der Vergütung von Kassenärzten mittels des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bis 1995.
– Preisabsenkungen beim Zahnersatz, bei den zahntechnischen Leistungen und den Arzneimitteln.
– Erstellung einer Positivliste der erstattungsfähigen Arzneimittel, die ab 1996 gelten sollte und Gründung eines Arzneimittelinstituts
– In der Krankenhausfinanzierung erfolgt eine Abkehr vom Prinzip der Selbstkostendeckung und die schrittweise Ablösung der tagesgleichen Pflegesätze durch leistungsorientierte Fallpauschalen und Sonderentgelte sowie der restlichen Finanzierung durch einen abteilungsübergreifenden Basispflegesatz (Servicekosten) und Abteilungspflegesätze für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten ab 1996
– Begrenzung der Arztzahlen soll die Kosten im Gesundheitswesen senken (Zulassungssperre).
– Die Zuzahlung für Arzneimittel und Leistungsausschlüsse werden modifiziert und erweitert.
– Die freiwillige Versicherung von Rentnern wird neu geregelt. Sie müssen künftig Beiträge entsprechend ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entrichten.
1994 Gründung einer Volksversicherung für den Pflegefall: "Pflegeversicherungsgesetz" (SGB IX) vom 26. Mai 1994
1995 Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung gründen im März 1995 die "Zentralstelle der deutschen Ärzteschaft zur Qualitätssicherung in der Medizin" (ÄZQ) als gemeinsame und paritätisch besetzte Einrichtung und wandelen sie im Juli 1997 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts um. Am 24.01.2003 erfolgt die Umbenennung in "Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin". Zweck des ÄZQ ist „die Unterstützung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung bei ihren Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung“.
Die Aufgabenschwerpunkte des ÄZQ zwischen 1995 und 2005
-Sondierung und methodische Bearbeitung von Innovationen auf dem Gebiet der medizinischen Qualitätsförderung,
-Initiierung und Weiterentwicklung der evidenzbasierten Medizin (siehe hierzu Informationen des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin – DNEbM)
-Qualitätsmanagement in der Medizin (siehe hierzu den Info-Dienst QM der Ärzteschaft – https://www.q-m-a.de/)
-Patientensicherheit/Fehler in der Medizin (siehe hierzu den Info-Dienst Forum Patientensicherheit – https://www.forum-patientensicherheit.de/)
– Beurteilung von Methoden und Instrumenten der Qualitätsförderung und Transparenz in der Medizin (z.B. Leitlinien, Qualitätsindikatoren, Patienteninformationen)
Ab 2006 konzentrieren sich die Aufgaben des ÄZQ auf den Bereich
Entwicklung und Implementierung nationaler Leitlinien und Patienteninformationen für prioritäre Versorgungsbereiche.
1995 4. SGB V-Änderungsgesetz: Einschränkung der Budgetierung durch das GSG im Bereich der hausärztlichen Vergütung
1997 1. Januar 1997 "Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz)" (Kostendämpfungsgesetz):
-einmaliger Eingriff in die Beitragssatzautonomie der Krankenkassen durch das gesetzlich verordnete Einfrieren der Beiträge 1996 und der Absenkung des Beitrags aller Krankenkassen um 0,4 Beitragssatzpunkte zum 1.1. 1997
-Erhöhung diverser Zuzahlungen
-Wegfall des Kassenanteils an Brillenfassungen
-Absenkung des Krankengelds durch Veränderung der Bezugsgröße (von 80 auf 70 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts)
-Streichung des Zuschusses zum Zahnersatz für nach dem 1. Januar 1979 Geborenen
-Wegfall implantatgestützten Zahnersatzes als Kassenleistung
-Verkürzung von Kuren von 4 auf 3 Wochen und Verlängerung des Wiederholungsintervall von 3 auf 4 Jahre; Anrechnung von 2 Urlaubstagen pro Kurwoche
-Streichung der Gesundheitsförderung nach dem 1989 eingeführten § 20 SGB V
-Absenkung des Krankenhausbudgets für 3 Jahre (1997-1999 um jährlich 1 %.
Zweites Neuordnungsgesetz (2. NOG) vom Juli 1997 regelt u.v.a.:
-Gewährung einer weiteren Früherkennungsuntersuchung für Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres
-Erhöhung der Eigenbeteiligung bei Arznei- und Verbandmittel, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, Heilmittel, Hilfsmittel
-Einführung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für die Versicherten bei Beitragsanhebung oder Leistungsveränderung ihrer Krankenkasse,
-Festlegung einer Belastungsgrenze für Zuzahlungen des Versicherten (maximal 2 % seiner jährlichen Bruttoeinnahmen),
-Einführung des "Krankenhausnotopfers" (außer in Bayern) für die Dauer von drei Jahren in Höhe von 20 Mark für jedes Mitglied und
-Gewährung einer weiteren Früherkennungsuntersuchung für Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres.
-Einschränkungen bei zahnärztlichen Leistungen: Reduzierung der Individualprophylaxe auf Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
-Neuregelung der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern,
-kieferorthopädische Leistungen müssen vom Versicherten selbst mit seinem Zahnarzt abgerechnet werden – die Krankenkasse erstattet hinterher ihren Anteil,
-Reduzierung des Kassenzuschusses beim Zahnersatz auf 45 beziehungsweise 55 % ab dem 1. Juli 1997, und ab 1. Januar 1998 statt der prozentualen Kostenbeteiligung Festzuschuss für Zahnersatz.
-Die Krankenkassen können durch Satzungsbestimmung Leistungen nur unter der Bedingung erweitern, dass die Beiträge dafür allein von den Mitgliedern (ohne Arbeitgeberzuschuss) aufgebracht werden.
-Für Versicherte, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen, kann die Satzung Selbstbehalt als Alternative vorsehen. Die Versichertenanteile an den Beiträgen sind entsprechend zu ermäßigen.
-Die regionalen Budgets für Arznei- und Heilmittel werden aufgehoben (ab 1998) und ersetzt durch arztgruppenspezifische Richtgrößen (für Arznei-, Verband- und Heilmittel). Die Richtgrößen wie auch evtl. Sanktionen bei Überschreitung sollen von den Vertragspartnern festgelegt werden.
-Für erbrachte Leistungen sollen den Ärzten im Vertragswege feste Honorare (Punktwerte) statt der bisherigen Gesamtvergütungs-Budgetierung, die entsprechend der Arbeitnehmer-Einkommen wächst – zugesichert werden, sofern das Gesamtvolumen der von ihnen abgerechneten Leistungen eine Obergrenze (Regelleistungsvolumen) nicht übersteigt
-Die bisherigen Zulassungsbeschränkungen für Ärzte werden gelockert.
-Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser werden verpflichtet, den Patienten die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen schriftlich mitzuteilen.
1998 "Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung":
-Chronisch Kranke leisten im ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen in Höhe von 1 % ihres Bruttoeinkommens, danach nicht mehr. Die jährliche Anpassung der Zuzahlungsbeträge wird aufgehoben.
-Das "Krankenhausnotopfer" von 20 DM je Mitglied im Jahr wird für 1999 gestrichen.
-Die Gesamtvergütung der Ärzte darf sich 1999 höchstens um die Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im Jahr 1998 erhöhen.
-Als Budget für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gilt der um 7,5 % angehobene Betrag des Budgets für 1996.
-Die Zuzahlungen zu Arzneimitteln werden gesenkt. Sie betragen je nach Packungsgröße 8, 9 und 10 Mark. Die Versorgung mit Zahnersatz wird wieder Sachleistung. Versicherte zahlen 50 Prozent dazu, der Ausschluss der Zahnersatzleistung für ab 1979 Geborene wird rückgängig gemacht.
-Wählen Versicherte einen über die Kassenversorgung hinausgehenden Zahnersatz, müssen sie die Mehrkosten allein tragen.
-Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistung und die dazu geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft.
-Elemente der privaten Krankenversicherung, wie Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung für Pflichtversicherte und Selbstbehalt, werden zurückgenommen.
-Alle Versicherten, auch nach 1978 Geborene, haben wieder Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen); die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt – entgegen den Regelungen des 2. NOG – wieder als Sachleistung und die Abrechnung dementsprechend wieder über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
-Die mit dem 9. SGB V-Änderungsgesetz ab 1999 vorgesehene Zuzahlungspflicht bei psychotherapeutischer Behandlung in Höhe von 10 DM je Sitzung und die daran geknüpfte besondere Überforderungsklausel werden aufgehoben.
1998 "GKV-Finanzstärkungsgesetz“ vom März 1998:
-Die Krankenkassen erhalten die gesetzliche Möglichkeit, bis Ende 1998 Beitragserhöhungen in den neuen Ländern (einschl. Berlin) dadurch zu vermeiden, dass sie zum Haushaltsausgleich (durch die Aufsichtsbehörde genehmigte) Darlehen (vorrangig bei Krankenkassen oder deren Verbänden) aufnehmen.
-Für sog. Erstreckungskassen wird die (per Satzung wählbare) Option einer rechtskreisübergreifenden Verwendung von Beitragsmitteln zugelassen.
-Beim kassenarteninternen Finanzausgleich werden bestehende Rechtskreisbeschränkungen (für aufwändige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen sowie der finanziellen Hilfen für Krankenkassen in besonderen Notlagen und (neu) zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit) aufgehoben; Ausgleiche und Hilfen können auch in Form von Darlehen gewährt werden.
-Beim bislang in den alten und neuen Ländern getrennt durchgeführten RSA erfolgt ab 1999 zeitlich befristet (bis Ende 2001) eine auf den Ausgleich der Finanzkraftunterschiede (Grundlohnsumme) begrenzte Rechtsangleichung. Die hieraus resultierenden Ausgleichsleistungen zugunsten der Beitragszahler in den neuen Ländern werden zudem im Jahre 1999 begrenzt auf einen West-Ost-Transferhöchstbetrag von 1,2 Mrd. DM.
-Die 1997 eingeführte Automatik zwischen Beitragssatzerhöhung und Erhöhung der maßgeblichen Zuzahlungsbeträge/Eigenanteile (1. NOG) gilt nicht für Beitragssatzerhöhungen, die vor dem 31.12.1998 wirksam geworden sind.
1999 9. SGB V-Änderungsgesetz:
-Zu psychotherapeutischen Leistungen, die in den gemeinsam und einheitlich finanzierten Leistungskatalog der GKV aufgenommen wurden, müssen volljährige Versicherte spätestens nach der zweiten Sitzung 10 DM pro Sitzung zuzahlen.
-Für Härtefälle gilt die allgemeine Regelung zur vollständigen Zuzahlungsbefreiung.
-Zur Feststellung der zumutbaren Belastung wird für die Zuzahlung zu psychotherapeutischer Versorgung eine eigenständige Überforderungsklausel geschaffen, die getrennt von der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu berechnen ist.
2000 – 22. Dezember 1999 "GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000":
– Rücknahme eines Teils in den NOGs und anderen Gesetzen seit 1996 gestrichenen oder eingeschränkten Krankenversicherungsleistungen
– Für Gesundheitsförderung und Prävention sollen die Kassen 350 Mio. DM pro Jahr aufwenden.
– Ausweitung der Indikationsstellung zur Methadon-Substitution
– Absenkung der Zuzahlung bei stationärer Rehabilitation
– Unterstützung von Verbraucherorganisationen sowie von Patienten bei Behandlungsfehlern
– Wegfall Mindestbeitrag für freiwillig versicherte Rentner
– Einführung ambulanter Soziotherapie
– Ausbau Zahnprophylaxe (Gruppenprophylaxe für Jugendliche von 12 bis 16 Jahren)
– Förderung der Selbsthilfe (72 Mio. DM im Jahr 2000).
– Wiedereinführung der Gesundheitsförderung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
– Zuweisung einer Lotsenfunktion an den Hausarzt
– Weichenstellung für ein neues Preissystem in den Krankenhäusern, das ab 1. Januar 2003 gelten soll.
– Außerdem soll eine bessere Verzahnung des ambulanten und stationären Bereichs realisiert werden.
2001 "Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702)"
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997 (StAnz. 10/1997 S. 813) unter Berücksichtigung der Änderung vom 15.12.2000 (StAnz. 2/2001 S. 99)
1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).
2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),
2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (§ 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963, 1983),
2.3 meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),
2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§§ 48, 49 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),
2.5 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln in der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).
3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587), die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Lebenslauf,
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht,
die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
4. Örtlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich die Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden Aufenthalt hat. Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit durch die ernsthafte Niederlassungsabsicht begründet, wenn im Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung, da die Erlaubniserteilung mit einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person verbunden ist.
5. Vor einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG sollen die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Zulassung einer antragstellenden Person zur Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erscheint nicht zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden kann, dass eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG I C 246.54 vom 26.06.1958). Ist die antragstellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen, ob der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu negativen Rückschlüssen auf deren persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zwingt. Eine Bindung an die Verurteilung einer antragstellender Person durch ein Strafgericht besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I B 114.59 vom 11.01.1960). Bei der Bewerbung hat die antragstellende Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis beliebig oft beantragt werden kann; die Behörde kann bei der früheren Antragsbehörde anfragen, ob und mit welchem Ergebnis ein früheres Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Im übrigen können bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit dies für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person erforderlich ist. Die antragstellende Person ist schriftlich auf diese Übermittlungsmöglichkeiten hinzuweisen. Antragstellende Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind unter denselben Voraussetzungen zur Überprüfung zuzulassen wie deutsche antragstellende Personen. § 2 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DVO-HPG ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S. 1587) für nichtig erklärt worden und steht demzufolge dem nicht entgegen. Ebenso ist wenig Verfassungswidrigkeit Buchstabe h der 1. DVO-HPG nicht anzuwenden, weil das darin enthaltene Verbot der Doppeltätigkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG, DÖV 1967, S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im übrigen weder eine ausländerrechtliche noch arbeitsrechtliche Genehmigung für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker.
6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend findet eine Fachprüfung nicht statt. Die Überprüfung hat sich vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird. Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig sein wird. Eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darin bestehen, dass die antragstellende Person nicht über ausreichende Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt. Die untere Verwaltungsbehörde hat die antragstellende Person im Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu ermöglichen, diese einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist der schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu bewerten. Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der Überprüfung durchzuführen. Das Verwaltungsverfahren ist nach Durchführung des schriftlichen und gegebenenfalls auch des mündlichen Teils der Überprüfung durch einen förmlichen Bescheid abzuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung nicht bestanden wurde, es sei denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor von der antragstellenden Person zurückgenommen. Die Überprüfung kann nach vorheriger neuer Antragstellung erneut absolviert werden. Sie ist auch dann schriftlich und mündlich zu absolvieren, wenn bei der vorangegangenen Überprüfung deren mündlicher Teil nicht, wohl aber deren schriftlicher Teil bestanden wurde.
„Therapien“ von Heilpraktikern werden von den Privatversicherungen erstattet. Gerichte verweigern Ärzten regelmäßig die Zulassung als Heilpraktiker mit der Begründung, sie könnten ja naturheilkundlich tätig sein auch ohne diese Zulassung, und lediglich das Bestreben, als Heilpraktiker höhere Einnahmen zu erzielen stelle keinen ausreichenden Grund für eine Zulassung dar.
2002 "Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte":
– Für alle überregional tätigen Krankenkassen wird ab 2002 für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen der Ärzte und Zahnärzte das sog. Wohnortprinzip (Wohnort des Versicherten, nicht des Mitglieds) eingeführt. Das bedeutet, dass die Honorarvereinbarungen jeweils für die Region, in der die Versicherten wohnen, getroffen werden. Für die Ersatzkassen wurde das Wohnortprinzip bereits durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 eingeführt.
– Außerdem werden für die Kassenärztlichen Vereinigungen in den neuen Ländern Gestaltungsräume eröffnet für zusätzliche, bis insgesamt 6 Prozentpunkte über die Grundlohnentwicklung hinausgehende Honorarsteigerungen in den Jahren 2002 bis 2004. Voraussetzung ist, dass die Mehrausgaben der Krankenkassen durch Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.
2003 Beitragssatzsicherungsgesetz und 12. SGB-V-Änderungsgesetz:
-Entlastung der Krankenkassen von überhöhten Arzneimittelausgaben durch Erhöhung der Rabatte von Apotheken, Pharmaindustrie und pharmazeutischem Großhandel,
– Einfrieren der Verwaltungsausgaben bei den Krankenkassen und
– Nullrunde für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser
– Das auch noch in 2004 und 2007 weiter veränderte oder angepasste "Fallpauschalengesetz" enthält die Eckpunkte der größten strukturverändernden Reform im deutschen Gesundheitswesen:
-Mit der "GKV-Gesundheitsreform 2000" wurde die Einführung eines leistungsorientierten Entgeltsystems für die voll- und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser ab 1. Januar 2003 vorgegeben. Das neue Vergütungssystem basiert auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG). Kern der Neuregelungen ist die Einführung eines Krankenhausentgeltgesetzes, das zum 1. Januar 2003 die bisherige Bundespflegesatzverordnung bei denjenigen Krankenhäusern ersetzt, die dem neuen DRG-Vergütungssystem unterliegen. Die obligatorische Einführung des an die deutschen Bedingungen angepassten DRG-Vergütungssystems für alle Krankenhäuser erfolgt zum 1. Januar 2004. Mit dem Gesetz werden die Rahmenbedingungen nur für den Zeitraum bis Ende 2006 festgelegt. Die ab dem Jahre 2007 geltenden Regelungen sollen rechtzeitig in einem weiteren Gesetz formuliert werden (ein Ausdruck des Prinzips "lernender Reformen und Gesetze".
2004 "Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG)":
-Einführung einer Praxisgebühr,
-neue Preisregelung für Arzneimittel,
-keine Bezahlung rezeptfreier Medikamente durch die gesetzlichen Krankenkassen,
-Zuzahlung von 10% auf alle Leistungen (mind. 5, max. 10 Euro) außer bei Kindern u. Jugendlichen, jährliche Belastungsgrenze 2 bzw. Chroniker 1%, Bonusregelung bei Inanspruchnahme von Vorsorgeleistungen, Teilnahme DMP und Prävention möglich,
-Ausstellung einer Patientenquittung,
-Förderung neuer Versorgungsformen, für Integrierte Versorgung bis zu 1% der Gesamtvergütung ohne Gültigkeit der Beitragssatzstabilität,
-Teilöffnung der Krankenhäuser für ambulante Versorgung
-Folgende Leistungen werden aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen: Sterbegeld, Entbindungsgeld, nicht medizinisch notwendige Sterilisation, künstliche Befruchtung (50%ige Kostenübernahme nur noch in bestimmten Fällen), Sehhilfen/ Brillen (mit Ausnahmen für Minderjährige und schwer Sehbeeinträchtigte), Fahrkosten zur ambulanten Behandlung (mit engen Ausnahmen)
-Zahnersatzleistungen müssen Versicherte ab 2005 in vollem Umfang selbst absichern (ohne Arbeitgeber-Beteiligung) – bei GKV (hier zahlen Familienversicherte keinen Beitrag) oder PKV; oberhalb befundbezogener Festzuschüsse liegende Kosten müssen ebenfalls privat getragen werden. Die bisher gültigen Bonusregelungen haben auch nach 2005 Bestand. In Härtefällen (geringes Einkommen) zahlen die Krankenkassen den Zahnersatz i. d. R. vollständig.
-Wer sich für eine private Zahnersatz-Versicherung entscheidet, kann in diesem Bereich nicht mehr zur GKV zurückwechseln
-Ab dem Jahre 2006 müssen GKV-Versicherte neben ihrem Anteil am allgemeinen (paritätisch getragenen) Beitragssatz einen zusätzlichen Sonderbeitrag in Höhe von 0,5% ihres beitragspflichtigen Brutto leisten
-Ab 2006 wird die bisherige Krankenversicherungs- durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt; auf freiwilliger Basis enthält sie auch Gesundheitsdaten
– Kassen können für Versicherte, die regelmäßig an Vorsorge-/Früherkennungsuntersuchungen oder an Präventions- oder speziellen Chronikerprogrammen teilnehmen oder sich in Hausarztmodelle einschreiben lassen, Boni (z.B. Ermäßigungen bei Zuzahlungen, Praxisgebühr oder Beitrag) gewähren
-Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ein Hausarztsystem anzubieten
-Alle Versicherten (bisher nur freiwillig Versicherte) können statt Sachleistung Kostenerstattung (bindend für mindestens ein Jahr) wählen
-Freiwillig Versicherten, die Kostenerstattung in Anspruch nehmen, können die Krankenkassen künftig auch Selbstbehalte mit Beitragsermäßigung anbieten
-Freiwillig Versicherte, die im Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch nehmen, können Beitragsrückzahlungen (maximal 1/12 des Jahresbeitrages) erhalten
-Die GKV erhält die Möglichkeit, Zusatzversicherungen der PKV zu vermitteln
-Auf Bundesebene wird von der Bundesregierung ein Patientenbeauftragter bestellt
-Patienten- und Behindertenverbände sowie Selbsthilfeorganisationen werden in Entscheidungsprozesse im Gesundheitssystem einbezogen (Mitberatungsrecht in den relevanten Entscheidungs- und Steuerungsgremien, insbesondere im Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenkassen, Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser, Beteiligung an der Arbeit des neuen Instituts für Qualität in der Medizin)
-Gezielte Förderung der Zusammenarbeit von Ärzten, Therapeuten und anderen Heilberuflern in medizinischen Versorgungszentren; die Krankenkassen können mit einzelnen Leistungserbringern oder Gruppen (also ohne KV) Verträge über integrierte Versorgungsformen (mit eigenem Budget) abschließen
-Ärzten, die sich unzureichend oder gar nicht (außerhalb produktbezogener Veranstaltungen) fortbilden, droht ein Vergütungsabschlag – im Extremfall der Entzug der Zulassung
-Errichtung eines von Krankenkassen, Krankenhäusern und Ärzten getragenen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin
-Patentgeschützte Arzneimittel bleiben nur dann festbetragsfrei, wenn sie echte Verbesserungen in der medikamentösen Behandlung bringen; für alle Medikamente ohne Festbetrag müssen die Arzneimittel-Hersteller den Krankenkassen einen Rabatt von 16% (bisher 6%) gewähren.
-Die Vorschriften zur Schaffung einer Positivliste werden abgeschafft
-Apotheker erhalten für alle verschreibungspflichtigen Arzneien ein einheitliches Abgabehonorar von 8,10 EUR pro Packung (bisher: packungsgrößen- bzw. preisabhängig); für apothekenpflichtige Arzneimittel wird der Versandhandel freigegeben; jeder Apotheker darf bis zu vier Verkaufsstellen betreiben
-Apotheken müssen ein Kontingent an kostengünstigen re-importierten Medikamenten verkaufen; zu diesem Kontingent zählen künftig aber nur noch importierte Arzneien, die im Ausland mindestens 15% oder 15 EUR billiger sind als das deutsche Originalprodukt
-Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneien/Produkte werden nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben
– Die Zahl der Kassenärztlichen Vereinigungen wird durch Fusionen von 23 auf voraussichtlich 18 bzw. 17 reduziert
-Verwaltungskosten der KK werden bis 2007 an die Entwicklung der Grundlohnsumme gebunden bzw. eingefroren, sofern sie 10% über dem Durchschnitt aller KK liegen
2007 Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG), am 27. Oktober 2006 vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen und am 24. November vom Deutsche Bundesrat abgesegnet, in Kraft ab 1.1.2007:
Kassen können mit „Anbietern“ Verträge schließen (unter Umgehung der KVen)
Praxisnetzwerke erhalten besondere Förderung
Es wird die Möglichkeit geschaffen, Zweipraxen zu eröffnen
Praxen können Dauerarbeitsverhältnisse für angestellte Ärzte abschließen
Die Zusammenarbeit zwischen ambulanten Ärzten und Kliniken wird gefördert
Zusammenschlüsse von Ärzten verschiedener Fachrichtung zu Polikliniken wird gefördert
Die bisher geltende Möglichkeit Praxiszusammenschlüsse als GmbH zu betreiben wird dadurch relativiert, dass nun der Leiter stets ein persönlich haftender Arzt sein muss
Die Krankenhäuser erhalten mehr Freiheiten beim Angebot ambulanter Services
Neu eingeführt wird auch die Regelung, dass bei Rückgabe der Kassenzulassung erst nach langer Wartefrist eine Wiederzulassung erteilt werden darf. Hiermit sollte4 vermutlich der Wiederstand der Ärzte schon im Vorfeld gebrochen werden.
2007 Inkrafttreten des "Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG)" am 1. April 2007 u.a. mit folgenden sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Bestimmungen:
-Auflösung der bisherigen GKV-Spitzenverbände und Bildung eines einzigen Bundesverbandes aller Kassenarten
-Einführung eines Gesundheitsfonds im Jahre 2009 mit bundeseinheitlichem Beitragssatz aus dem die Kassen für ihre Versicherten neben einer Grundpauschale einen alters- und risikoadjustierten Zuschlag erhalten, Option zur Erhebung eines Zusatzbeitrags sowie zur Ausschüttung von Überschüssen,
-Einbeziehung nicht Versicherter in den Krankenversicherungs-Schutz,
-Einführung von geriatrischen Reha-Leistungen,
-empfohlene Schutzimpfungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Kuren werden zu Pflichtleistungen,
-reduzierte Zuzahlungs-Belastungsgrenze für Chroniker nur bei regelmäßiger Vorsorgeuntersuchung,
-Option von Wahltarifen, Selbstbehalttarifen und Kostenerstattungstarifen,
-verpflichtendes Angebot von Hausarzttarifen,
-größere Vertragsfreiheit für Krankenkassen,
-neues Vergütungssystem in der ambulanten Versorgung,
-Einführung von Höchst- an Stelle bisheriger Festpreise für Arzneimittel,
-Versorgung durch Vertragspartner der Krankenkassen ersetzt die bisherige Zulassung der Leistungserbringer im Heil-/Hilfsmittelbereich,
-medizinische Behandlungspflege bleibt auf Dauer Leistung der Pflegeversicherung,
-alle Krankenkassen werden geöffnet,
-kassenartenübergreifende Fusionen werden ermöglicht,
-Möglichkeit von Kassen-Insolvenzen
-Einführung eines PKV-Basistarifs mit Kontrahierungszwang ohne Risikoprüfung, Portabilität der Altersrückstellungen des Basistarifs, höhere Hürde für den Wechsel zur PKV
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