Aktuelle Information zur Berufsordnung

Die Bundeszahnärztekammer informiert brandaktuell über die eingebrachten Änderungswünsche. Die Kolleginnen und Kollegen sind aufgefordert, dies zu unterstützen!

Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage
von nationaler Tragweite enthält eine Vielzahl von Änderungen, die auch Zahnärztinnen und
Zahnärzte betreffen. Zu einigen möchten wir Stellung beziehen.
Unsere Forderungen im Einzelnen:
1. Änderung des § 5 Absatz 2 Ziffer 7 Infektionsschutzgesetz: Einbeziehung der Zahnärzte mit
Blick auf Anforderungen an Durchführung des Studiums, von zahnärztlichen Prüfungen etc.
§ 5 Absatz 2 Ziffer 7 Infektionsschutzgesetz soll fortan wie folgt lauten:
[…]
c) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung und der Eignungsund Kenntnisprüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung
des Studiums zu gewährleisten,
[…]
Die Bundeszahnärztekammer fordert:
Die Bundeszahnärztekammer sieht die, in der bis zum 30. September 2020 geltenden als auch
die in der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte ab dem 01. Oktober 2020, eröffnete Möglichkeit, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung auch am Phantom oder
je nach Prüfungsabschnitt am Simulationspatienten, Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können, äußerst kritisch. Die praktische Ausbildung am Patienten ist
ein Kernstück des Zahnmedizinstudiums. Ein ausschließliches Phantomkopfexamen läuft einem
hoch qualitativen Ausbildungsabschluss entgegen. Diese Entwicklung sehen wir mit großer Besorgnis und mahnen an, dieses Vorgehen lediglich als ultima ratio vorzusehen.
Ungeachtet der notwendigen Abweichungen bei der aktuellen und neuen Approbationsordnung soll die Eignungs- und Kenntnisprüfung (sog. „Gleichwertigkeitsprüfung“) wie geplant am 1.
Oktober 2020 in situationsangemessener Weise in Kraft treten.
2. Einführung eines § 5b IfSG: Durchführung von labormedizinischen Untersuchungen durch
Tierärzte
Die Bundeszahnärztekammer fordert:
Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist die Ausübung heilkundlicher
Tätigkeiten auch Zahnärztinnen und Zahnärzten zu gestatten.
Begründung:
Zahnärztinnen und Zahnärzte üben Zahnheilkunde aus. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die
berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich
der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Wenn ein Zahnarzt nunmehr einen
Abstrich des Mund-Rachen-Raums nimmt zum Zwecke der Feststellung einer Virusinfektion, übt er
Stellungnahme Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
|Bundeszahnärztekammer |22. April 2020
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demnach keine Zahnheilkunde sondern Heilkunde aus. Bereits jetzt helfen aber Zahnärztinnen
und Zahnärzten ehrenamtlich bei der Durchführung von Rachenabstrichen in sogenannten
Corona-Stationen, da Zahnärztinnen und Zahnärzte zweifelsohne eine hohe Expertise in dieser
körperlichen Region besitzen und die Diagnostik sowie Therapie von Mundschleimhautveränderungen Bestandteil des Leistungsspektrums ist, können sie dies und müssen dafür nicht angelernt
oder beaufsichtigt werden. Wir bitten deshalb um eine entsprechende Rechtsgrundlage, damit
Zahnärztinnen und Zahnärzte in dieser schwierigen Lage auch rechtssicher helfen können.
3. § 285a Abs. 3a SGB V
Des Weiteren schlägt die Bundeszahnärztekammer im Hinblick auf die Erweiterung der Regelung
in § 285a Abs. 3a SGB V folgende Formulierung vor:
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen
Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit sowie für die Wahrnehmung der ihnen durch Landesrecht zugewiesenen Aufgaben im jeweils erforderlichen Umfang regelmäßig zu übermitteln. Für die Datenübermittlung an die Heilberufskammer erhalten
die Kassenärztlichen Vereinigungen einen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsersatz. Der Arbeitsaufwand für die Datenübermittlung ist auf Nachfrage der Heilberufskammer
dieser in geeigneter Form nachzuweisen. § 34 Absatz 6 Bundesmeldegesetz gilt entsprechend.
Begründung:
Die Regelung zur Datenübermittlung ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Meldepflichten
und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten auch im Hinblick auf medizinische Versorgungszentren sinnvoll und zu begrüßen. Sie schließt bei der Frage des Datenaustausches zwischen KZV und Kammer eine bisherige Lücke.
Erfreulich ist auch die gesetzgeberische Klarstellung, dass es sich bei den Daten in § 293 Absatz 4
Satz 2 Nummer 2 bis 12 SGB V um personenbezogene Daten handelt. Die vorgeschlagene Regelung sollte aber zur Vermeidung von Missverständnissen in der Praxis in der Auslegung der Norm
nicht als Befugnis formuliert sein, sondern klar als Verpflichtung ausgestaltet werden, um dem
Normzweck gerecht zu werden. Das Erfordernis „auf Anforderung“ ist zudem nicht sinnvoll. Um
die Meldepflichten von Zahnärztinnen und Zahnärzten effektiv überwachen zu können, ist es
vielmehr erforderlich, dass eine Datenübermittlung regelmäßig erfolgt. Dies dient der von den
(Landes-)Zahnärztekammern zu erfüllenden Aufgaben.
Die Kostenregelung ist nicht notwendig. So stellt bspw. eine entsprechende Regelung in § 34
Abs. 6 Bundesmeldegesetz klar, dass Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden
an andere öffentliche Stellen im Inland gebührenfrei sind. Warum diese Regelung nicht entsprechend auf die Datenübermittlung zwischen KZV und Kammer Anwendung finden soll, erschließt
sich nicht. Die KZVen führen ein Zahnarztregister nach den Voraussetzungen der zahnärztlichen
Zulassungsverordnung, in welchem Vertragszahnärzte und medizinische Versorgungszentren aufzunehmen sind. Der Sachverhalt ist also mit dem des § 34 BMeldG vergleichbar.

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