Auslandszahnerstz

Zahnersatz aus dem Ausland
Was ist zu beachten?
 

Bei Prothetik müssen wir unterscheiden: wird die Behandlung komplett im Ausland durchgeführt, oder wird die zahnärztliche Therapie in Deutschland vorgenommen, jedoch die Technik im Ausland angefertigt? Und: wird das im europäischen Ausland (also innerhalb der EU) oder im außereuropäischen Ausland abgewickelt?

Variante 1:Patienten fahren ins vermeintlich billigere Ausland und lassen sich dort prothetisch versorgen.

Dass Zahnheilkunde in Deutschland teuer sei gehört zu den ve    rbreitetsten Ammenmärchen, sie entbehren meist jeglicher Grundlage. Der Autor hat in zahlreichen Reports nachgewiesen, dass der Preisvorteil in anderen Ländern entweder gering oder gar nicht vorhanden ist. Überwiegend werden sogar höhere Preise genommen. Besonders problematisch ist, dass in einer Vorabkalkulation, wie bei uns, nur prothetische Leistungen erfasst sind, andere Leistungen (Kons, Chirurgie) sind im Kostenplan nicht erfasst, weil kaum vorab kalkulierbar. Nun sidn diese Leistungen praktisch überall deutlich teurer als bei uns – damit laufen Patienten in ein Kostenfalle, weil die tatsächlichen Kosten dann letztlich wesentlich höher ausfallen als geplant.Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Umstand, dass gerne mehr gemacht wird als nötig – ist ein Frontzahn zu überkronen, wird gleich die ganze Front von 3 bis 3 beschliffen. Patienten sind zu wenig mit den Risiken vertraut, man informiert sie auch nicht richtig. Immerhin, etwa 5 bis 10 Prozent der für Kronen beschliffenen Zähne sind nach nur fünf Jahren am Apex röntgenologisch auffällig (dazu hat Kerschabum, Köln, umfangreiches Material veröffentlicht). Die folgende Endo-Therapie ist kostenaufwändig, der Zahn ist devirtal und damit weniger wert – was bei mehr Zurückhaltung vermeidbar wäre. Zusätzlich sibd dann vermeintliche Minderkosten rasch ins Gegenteil verkehrt, weil ja die Behandlung von sechs Zähnen allemal mehr kostet als die von einem.
Für den deutschen Zahnarzt ergibt sich jedoch eine ganz andere Problematik: Was tun mit einem Patienten, der sich im Ausland Zahnersatz hat anfertigen lassen? Es ist ja eine unbestrittene Tatsache, dass nach Prothetikbehandlungen in Nachsorgesitzungen Korrekturen erforderlich werden können. Hier gilt: Finger weg! Der Patient hat prinzipiell ein Nachbesserungsrecht – aber eben nur bei dem Zahnarzt, der die Prothetik abgefertigt hat. Jeder Eingriff macht die Gewährleistungsansprüche aber nichtig. Der hilfesuchende Patient muss alos an seine Auslandspraxis verwiesen werden – Notfälle natürlich ausgenommen.

Patienteninfos dazu im InfoManager #infomanager#

Variante 1a: Auslandspraxis in der EU

Innerhalb der EU gelten prinzipiell ähnliche Gewährleistungsregeln wie in Deutschland, das sehen die europäischen Richtlinien so vor. Wie weit nun ein Patient diese durchsetzen kann, steht auf einem anderen Blatt, das ist eben das persönliche Risiko. Andererseits geben die Richtlinien Europas auch vor, dass der freie Warten- und Dienstleistungsaustausch nicht behindert werden darf. Deshalb gilt auch, dass die deutschen Versicherer prinzipiell leisten müssen – die können nur mittels Formalien (Vorprüfung) bremsend wirken, wobei derzeit eher das Gegenteil der Fall ist, die Behandlung im Ausland wird aktiv gefördert. Deshalb die Empfehlung; kommt ein Patient mit Beschwerden nach Auslandsbehandlung in die Praxis, verweisen sie ihn  an seinen Kasse. Sollen die dort doch zusehen, wie sie das regeln!

Variante 1b: Auslandspraxis außerhalb der EU

Hier sind Gewährleistungsansprüche ungewiss, der hilfesuchende Patient wird wohl eine Neuversorgung nicht vermeiden können. Das kostet zwar, ist aber seinem persönlich riskanten Verhalten zuzurechnen.

Variante 2a: Zahntechnik aus dem europäischen Ausland

Nach dem Medizinproduktegesetz (das ist europäisch initiiert) ebenso wie den europäischen Richtlinien zur Gewährleistung kann man im Fall von Mängeln Schadensersatzansprüche an den Lieferanten stellen. Dies ist jedoch generell außerordentlich schwierig, da es noch keine gesamteuropäische Justiz gibt. Alleine die Kosten für Klagen sind unüberschaubar – man hat zwar prinzipiell Rechte, kann diese aber kaum wirklich durchsetzen. Nach demselben MPG sowie unseren nationalen Regeln haftet jedoch der Zahnarzt in vollem Umfang gegenüber Patient und Kostenerstatter. Das bedeutet, im Fall von Mängeln am Zahnersatz bleibt der Zahnarzt auf allen Kosten sitzen. Deshalb muss für solche Fälle Vorsorge getroffen werden – die Prüfung der angelieferten Zahnersatzstücke muss besonders sorgfältig durchgeführt werden, und dies ist im Zweifel auch nachzuzweisen. Deshalb sind im QM-System dafür besondere Protokolle anzulegen. Besser wäre es, durch einen zwischengeschalteten Gewährleistungsbetrieb (z.B. zahntechnisches Labor) für mehr Sicherheit zu sorgen. Dieser stellt dann die vorgeschriebene Konformitätserklärung aus und haftet im Zweifel für Mängel.
Die prinzipiell Pflicht des Zahnarztes, alle Bauteile selbst zu prüfen, bleibt davon unberührt. Diese Pflicht kann auch nicht durch Vertrauen ersetzt werden. Man bedenke; neben einer eventuellen Neuanfertigung mit allen damit verbundenen Kosten fallen auch hohe Schmerzensgeldzahlungen an, die zwar meist von der Versicherung abgedeckt werden, diese aber dazu veranlasst, die Beiträge zu erhöhen – letztlich zahlt man es also wieder selbst. Hier der Rat: ganz genau dokumentieren, dass man pflichtgemäß alle angelieferten Zahnersatzstücke selbst geprüft hat. Dabei halten sich die Prüfungen im Rahmen – z.B. wird niemand Materialprüfungen oder – analysen verlangen.
Die Praxis muss abwägen, ob sie diesen Weg gehen will: das ganze Risiko liegt beim Zahnarzt, die Einsparungen jedoch darf er/sie nicht behalten, die sind in voller Höhe an den Kostenerstatter bzw. Patient weiterzugeben. Hier sollte man sich mittels Risikoanalyse und Kosten-Nutzenrechnung objektiv ein Bild machen, das umfassender ist als nur „billig“.

Variante 2b: Zahntechnik aus dem außereuropäischen Ausland

Für Zahnersatz aus nicht-EU-Ländern gelten strengere Regeln. Der Vertrauensvorschuss, der europäischen Laboren entgegengebracht werden muss (europäische Richtlinien!) gilt nicht für außer-EU-Länder. Hier muss der Zahnarzt durch besondere Sicherheitsmaßnahmen Sorge dafür tragen, dass Schaden von den Patienten ferngehalten wird. Es genügt nun nicht mehr, nur visuell zu prüfen, es sind sind weitere Prüfungen bis hin zu bei Verdacht notwendigen Materialprüfungen – und -analysen. Die Zwischenschaltung eines Gewährleistungsträgers ist praktisch ein Muss, will man nicht exorbitant hohe Risiken eingehen. Dabei sollte man jedoch darauf achten, dass dieser Zwischenbetrieb auch tatsächlich solvent ist – ein Blick ins Handelsregister könnte dabei helfen. Die Kapitalausstattung sollte dabei schon so sein, dass im Schadensfall überhaupt ein Zugriff möflich ist, sonst bleibt der Zahnarzt wieder auf den kosten sitzen.
Der Einsatz eines eigenen Zahntechnikers kann zwar eine Pürfung auf visuell erkennbare Mängel verbessern, nicht jedoch verborgene Mängel aufdecken und schon gar nicht das Risiko für daraus resultierende Schäden begrenzen.

Nun werden Sie vielleicht fragen, was das Ganze soll – ein Schadensfakk wäre doch äußerst selten. Bedenken Sie jedoch: ein einziger Schadensfall kann den Lohn der Arbeit von Jahren aufzehren, wenn man Pech hat. Da ist es doch allemal besser, sich entsprechend abzusichern. Und: die restriktive Gesetzgebung fordert, dass alles menschenmögliche getan wird, um Schadensereignisse zu vermeiden – und dies muss dann entsprechend im Qualitästmanagementsystem Ausdruck finden.  Hier wird nicht Vertrauen verlangt, sondern wirksame Kontrolle. Wer mit Auslandszahnersatz arbeiten will muss also mehr bürokratische Prüfanordnungen einplanen…

 

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